Wirtschaftsstrafrecht

Anwalt für Wirtschafts­strafrecht in München

Gerade zu Beginn eines Wirtschaftsstrafverfahrens kommt es auf besonnenes Handeln an: keine vorschnelle Aussage, frühzeitige Akteneinsicht und eine klare Verteidigungsstrategie. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte – in München und bundesweit – und behalte neben dem persönlichen Risiko auch die Folgen für Unternehmen, Organstellung, Vermögen und Reputation von Beginn an im Blick.

Stand: 05.08.2026

Vorwürfe

Worum es häufig geht.

Wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann in ein Verfahren geraten – als Beschuldigter oder als Zeuge. Typische Vorwürfe:

  • Untreue§ 266 StGB
  • Betrug und Computerbetrug§§ 263, 263a StGB
  • Subventions- und Kapitalanlagebetrug§§ 264, 264a StGB
  • InsolvenzdelikteInsolvenzverschleppung § 15a InsO, Bankrott
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt§ 266a StGB, Sozialversicherung
  • Bilanz- und Rechnungslegungsdelikte§§ 331 ff. HGB
  • Geldwäsche§ 261 StGB
  • Korruption§§ 299 ff. StGB
  • Schwarzarbeit, Mindestlohn & illegale BeschäftigungPrüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
  • AußenwirtschaftsrechtAWG / AWV, Sanktionen, Embargoverstöße

Ihre Situation

Drei Ausgangslagen.

Vorladung erhalten
Bei einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter grundsätzlich weder erscheinen noch aussagen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie hingegen grundsätzlich Folge leisten; zu Angaben in der Sache sind Sie auch dort nicht verpflichtet. Bevor Sie reagieren, kläre ich die Verfahrenslage, nehme Akteneinsicht und wir entscheiden auf Grundlage der Akte – nicht auf Grundlage von Vermutungen.
Durchsuchung im Unternehmen
Geschäftsräume, Buchhaltung, IT: Die Maßnahme lässt sich nicht aufhalten, aber begleiten. Keine Angaben zur Sache, den Beschluss lesen, Widerspruch zu Protokoll geben, eine interne Ansprechperson bestimmen – und mich anrufen, während die Maßnahme läuft.
Als Zeuge geladen
Auch als Zeuge können Sie sich anwaltlich begleiten lassen (§ 68b StPO) – die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem ist in Wirtschaftsverfahren fließend. Ich prüfe vor Ihrer Aussage Ihre Stellung, Ihre Pflichten und mögliche Auskunftsverweigerungsrechte.
Die Durchsuchung läuft: was jetzt zählt →

Verteidigung

Person und Unternehmen.

Ein Wirtschaftsstrafverfahren trifft selten nur die beschuldigte Person. Es berührt Gesellschafterverhältnisse, Organpflichten, Banken, Versicherungen – und den Ruf. Deshalb verteidige ich vom ersten Tag an mit Blick auf das ganze Risikoprofil: Strafrecht, Berufs- und Gesellschaftsrecht, Reputation. Bei mehreren Beteiligten achte ich auf klare Mandatstrennung und koordiniere nur, soweit es den Interessen meines Mandanten dient.

Soweit das Verfahren gesellschaftsrechtliche, steuerliche oder weitere unternehmerische Fragen berührt, stimme ich die Verteidigung bei Bedarf mit Ihren bestehenden Beratern oder spezialisierten Kollegen ab.

Verfahren

Der Gang des Wirtschaftsstrafverfahrens.

Vier Stadien, in denen sich das Verfahren entscheidet – meist lange vor einer Hauptverhandlung.

1 · Ermittlungen
Am Anfang steht häufig eine Anzeige – des Insolvenzverwalters, eines Geschäftspartners, einer Behörde –, eine behördliche Prüfung oder Erkenntnisse aus anderen Verfahren. In München ermittelt die Staatsanwaltschaft München I mit ihren spezialisierten Wirtschaftsabteilungen, unterstützt von Kriminalpolizei, Steuerfahndung oder Zoll.
2 · Akteneinsicht & Strategie
Wirtschaftsverfahren entscheiden sich auf dem Papier – Buchhaltung, E-Mail-Auswertungen, Gutachten. Keine Aussage ohne Aktenkenntnis; nach Akteneinsicht setze ich der Deutung der Ermittler eine eigene, belegte Darstellung entgegen – bis hin zur Vorlage entlastender Unterlagen oder der frühzeitigen Erörterung einer verfahrensbeendenden Lösung.
3 · Vermögensarrest & Einziehung
Vermögensarrest und Einziehung (§§ 73 ff. StGB, § 111e StPO) gehören früh auf den Tisch – gesperrte Konten entscheiden im Zweifel schneller über die Existenz als das Urteil. Ich prüfe frühzeitig, ob Arrest und andere Sicherungsmaßnahmen rechtlich und der Höhe nach angreifbar sind.
4 · Abschluss
Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO, §§ 153, 153a StPO), Strafbefehl – oder Anklage, je nach Gewicht vor dem Amtsgericht oder der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (§ 74c GVG); für Verfahren aus dem Großraum München vor dem Landgericht München I.
Oft parallel: das Steuerstrafverfahren →

Nebenfolgen

Was neben der Strafe droht.

Für Unternehmer wiegt oft schwerer, was neben der Strafe droht. Diese Folgen gehören von Beginn an in die Verteidigungsstrategie – nicht erst ins Urteil.

Geschäftsführung
Eine Verurteilung wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte kann Sie für fünf Jahre von der Geschäftsführung einer GmbH ausschließen (§ 6 Abs. 2 GmbHG); für Vorstände und andere Organstellungen gelten teilweise eigene Voraussetzungen.
Gewerbe
Bei Unzuverlässigkeit droht die Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) – für Einzelunternehmer und Geschäftsführer gleichermaßen relevant.
Vergaben
Eintragungen im Wettbewerbsregister können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Führungszeugnis
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint grundsätzlich nicht im Führungszeugnis. Bei Voreintragungen oder besonderen gesetzlichen Ausnahmefällen kann dies anders sein. Die 90-Tagessatz-Grenze ist deshalb für die Verteidigung häufig von erheblicher Bedeutung.
Waffen & Jagd
Ab einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen entfällt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG) – auch bei Delikten ohne Waffenbezug. Waffenbesitzkarte und Jagdschein stehen dann auf dem Spiel (§§ 17, 18 BJagdG).
Fahrverbot
Ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten kann als Nebenstrafe auch bei Straftaten ohne Verkehrsbezug verhängt werden (§ 44 StGB) – seit 2017 ein eigenes Druckmittel der Gerichte, das immer häufiger Anwendung findet.

Ziel ist, das Verfahren früh in geordnete Bahnen zu lenken. In vielen Fällen lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden – versprechen lässt sich das nicht, vorbereiten schon.

Dr. Philipp Kellner in den Räumen der Kanzlei in München

Zur Person

Wer Sie verteidigt.

Verteidigt werden Sie von mir persönlich – vom ersten Gespräch bis zum Abschluss des Verfahrens. Mein Kanzleisitz ist München; ich verteidige bundesweit gegenüber Staatsanwaltschaften, Gerichten, Steuerfahndung und Zoll.

  • Promotion an der Universität zu Köln
  • Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Wirtschaftsrecht
  • WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
  • Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Zum Profil →

Fragen

Häufige Fragen.

Was umfasst das Wirtschaftsstrafrecht?

Straftatbestände im unternehmerischen Kontext: Untreue und Betrug, Insolvenz- und Bilanzdelikte, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Korruption, Geldwäsche und Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht. Ermittelt wird meist schriftlich und aktenlastig – über Monate oder Jahre, nicht in Tagen.

Warum trifft der Vorwurf der Untreue so oft Geschäftsführer?

Untreue nach § 266 StGB knüpft an die Vermögensbetreuungspflicht an – und die trägt, wer über fremdes Vermögen entscheidet: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen. Nicht jede nachteilige oder wirtschaftlich erfolglose Entscheidung ist strafbar: Es braucht eine Pflichtverletzung, einen Vermögensnachteil und Vorsatz. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist fast immer die zentrale Verteidigungsfrage.

Das Unternehmen wird durchsucht – was ist zu tun?

Die Maßnahme dulden, aber keine Angaben zur Sache machen – das gilt auch für Mitarbeiter. Den Durchsuchungsbeschluss lesen und nach Möglichkeit kopieren, eine interne Ansprechperson bestimmen, Widerspruch zu Protokoll geben und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände und Daten verlangen. Unterlagen weder verändern noch vernichten – und noch während der Maßnahme anwaltlichen Rat einholen. Was jetzt zählt, steht auf der Notfall-Seite.

Was bedeuten Vermögensarrest und Einziehung?

Die Staatsanwaltschaft kann mutmaßliche Taterträge schon im Ermittlungsverfahren sichern – durch Vermögensarrest (§ 111e StPO) und später Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Betroffen sein können Konten, Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Forderungen. Ich prüfe frühzeitig Voraussetzungen, Berechnung und mögliche Übersicherung – damit Sie und das Unternehmen handlungsfähig bleiben.

Welche Folgen kann das Verfahren für das Unternehmen haben?

Neben dem Verfahren gegen die handelnde Person drohen dem Unternehmen Geldbußen (§ 30 OWiG), Einziehung, eine eigene Verfahrensbeteiligung, Einträge im Wettbewerbsregister und Folgen bei Vergaben, Banken und Versicherungen. Wo die Interessen von Person und Unternehmen übereinstimmen und wo sie auseinanderfallen, gehört früh geprüft – eine Verteidigung, die nur die Person sieht, greift zu kurz.

Mehrere Beschuldigte im selben Verfahren – ein Verteidiger für alle?

Nein, jeder Beschuldigte braucht eine eigene Verteidigung (Verbot der Mehrfachverteidigung, § 146 StPO). Sinnvoll ist aber eine abgestimmte Koordination der Verteidiger. Ich übernehme ein Mandat und koordiniere, wo es den Interessen meines Mandanten dient.

Kann ein Wirtschaftsstrafverfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden?

Ja, in vielen Fällen. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), die Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO) und der Strafbefehl. Auch nach einer Anklage bestehen oft noch Wege, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Was erreichbar ist, zeigt erst die Ermittlungsakte.

Was kostet die Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren?

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer vorab besprochenen Honorarvereinbarung – je nach Umfang des Mandats nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Baustein, kläre ich die Deckung für Sie ab. Im Erstgespräch erhalten Sie eine klare Kostenauskunft. Mehr zu den Kosten.

Kontakt

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Hermann-Schmid-Straße 10, 80336 München
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