Steuerstrafrecht
Anwalt für Steuerstrafrecht in München
Ich verteidige Unternehmer, vermögende Privatpersonen und Angehörige beratender Berufe in Steuerstrafverfahren – bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, bei Steuerfahndung und Selbstanzeige. Steuerstrafverfahren laufen zweigleisig, steuerlich und strafrechtlich; ich verteidige auf beiden Ebenen – gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten ebenso wie im Strafverfahren, in München und bundesweit.
Stand: 04.08.2026
Vorwürfe
Worum es häufig geht.
Typische Vorwürfe und Verfahrenslagen – vom ersten Verdacht in der Betriebsprüfung bis zum Strafbefehl.
- Steuerhinterziehung§ 370 AO
- Leichtfertige Steuerverkürzung§ 378 AO
- Selbstanzeige§ 371 AO
- Berichtigung von Erklärungen§ 153 AO
- Einleitung des Steuerstrafverfahrens§ 397 AO
- Steuerfahndung & DurchsuchungGeschäftsräume, Praxis, Wohnung
- Betriebsprüfung wird StrafverfahrenVerdacht in der Außenprüfung
- Krypto & KapitalerträgeAuslandskonten, Handelsplattformen
- UmsatzsteuerScheinrechnungen, Karussellgeschäfte
- Kapitalmarktbezogene Steuerstrafverfahren
- Nicht erklärte Vermögenswerte im NachlassBerichtigung für Erben
Ihre Situation
Drei Ausgangslagen.
- Noch kein Verfahren
- Sie wissen oder befürchten, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig sind. Ich prüfe vertraulich, ob eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommt – einschließlich Umfang und möglicher Sperrgründe, bevor irgendetwas offengelegt wird.
- Das Verfahren läuft
- Ihnen wurde die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt, die Steuerfahndung war bei Ihnen oder eine Vorladung liegt vor. Jetzt gilt es, besonnen und frühzeitig zu handeln. Vor Kenntnis der Ermittlungsakte sollten grundsätzlich keine Angaben zur Sache erfolgen. Ich beantrage unverzüglich Akteneinsicht und übernehme die weitere Kommunikation mit den Behörden.
- Anklage oder Strafbefehl
- Gegen einen Strafbefehl bleibt die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Ich sichere die Frist, prüfe Vorwürfe und Beweislage und bereite die Hauptverhandlung vor. Auch nach Anklageerhebung bestehen oft noch Wege, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Verfahrensstadien
Der Gang des Strafverfahrens.
Das Verfahren beginnt meist im Verborgenen. Gerade in der frühen Phase kann eine durchdachte Verteidigung entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf nehmen.
- 1 · Einleitung
- Das Verfahren beginnt, sobald eine Behörde erkennbar mit strafrechtlicher Zielrichtung gegen Sie vorgeht; die Einleitung wird aktenkundig vermerkt (§ 397 AO). Sie erfahren davon oft erst durch ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, eine Vorladung – oder dadurch, dass die Steuerfahndung vor der Tür steht.
- 2 · Ermittlungsverfahren
- Die entscheidende Phase: Hier wird festgelegt, worüber später überhaupt verhandelt wird. In vielen Fällen führt die Finanzbehörde die Ermittlungen selbst und hat dabei die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (§§ 386, 399 AO); gewichtigere Verfahren zieht die Staatsanwaltschaft an sich.
- 3 · Akteneinsicht & Einlassung
- Keine Aussage und keine Unterlagen ohne Aktenkenntnis. Nach der Akteneinsicht legen wir gemeinsam die weitere Verteidigungsstrategie fest – von einer Einlassung bis zum bewussten Schweigen.
- 4 · Abschluss
- Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), Einstellung gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO), Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung (§ 400 AO) – oder Anklage. Welcher Weg erreichbar ist, hängt vor allem von Hinterziehungsbetrag, Zeitraum und Beweislage ab.
Was in Ihrem Fall realistisch erreichbar ist, bespreche ich mit Ihnen frühzeitig und offen – ebenso wie mögliche Nebenfolgen und deren persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Auswirkungen.
Verteidigung
Auf beiden Ebenen.
Steuerstrafverfahren sind Schnittstellenverfahren: Abgabenordnung und Strafprozessordnung greifen ineinander. Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie Steuerfahndung arbeiten parallel. Eine Verteidigung, die nur eine Verfahrensebene betrachtet, lässt wesentliche Wechselwirkungen außer Acht. Deshalb behalte ich sowohl das Besteuerungsverfahren als auch das Strafverfahren im Blick und führe beide Perspektiven in der Verteidigung zusammen.
Parallel: das Besteuerungsverfahren
Unabhängig vom Strafverfahren setzt das Finanzamt die Steuern fest. Das Besteuerungsverfahren kann noch laufen, bereits abgeschlossen sein oder erneut aufgegriffen werden. Bei hinterzogenen Steuern gilt eine auf bis zu zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO). Hinzu kommen Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Gegen Steuerbescheide stehen Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht offen.
Besteuerungs- und Strafverfahren beeinflussen sich gegenseitig. Was gegenüber dem Finanzamt erklärt und vorgetragen wird, kann auch von der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung herangezogen werden. Umgekehrt können Erkenntnisse aus dem Strafverfahren erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung haben.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Spannungsverhältnis des § 393 AO: Im Besteuerungsverfahren bestehen die steuerlichen Mitwirkungspflichten grundsätzlich fort. Im Strafverfahren müssen Sie sich dagegen nicht selbst belasten. Zwangsmittel dürfen nicht eingesetzt werden, soweit dadurch eine Selbstbelastung erzwungen würde. Welche Erklärungen in welchem Verfahren abgegeben werden – und welche nicht –, muss deshalb sorgfältig abgestimmt werden.
Ich übernehme die strafrechtliche Verteidigung und begleite die verfahrensrechtlichen Fragen des Besteuerungsverfahrens. Besteht bereits ein steuerliches Mandat, stimme ich das Vorgehen eng mit Ihrem Steuerberater ab. Die laufende steuerliche Beratung, Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen bleiben in seiner Hand.

Zur Person
Wer Sie verteidigt.
Verteidigt werden Sie von mir persönlich – vom ersten Gespräch bis zum Abschluss des Verfahrens. Ich verteidige bundesweit: in allen Instanzen, gegenüber Bußgeld- und Strafsachenstellen, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaften. Kanzleisitz ist München.
- Promotion an der Universität zu Köln
- Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Wirtschaftsrecht
- WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
- Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Fragen
Häufige Fragen.
Wann ist eine Steuerverkürzung strafbar?
Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Wer leichtfertig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein Strafverfahren droht oder ein Bußgeldverfahren – und sie ist oftmals ein zentraler Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Was unterscheidet die Berichtigung nach § 153 AO von der Selbstanzeige?
Die Berichtigung nach § 153 AO ist eine steuerliche Pflicht: Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung unrichtig war, muss sie korrigieren. Die Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft vorsätzlich unrichtige Angaben und kann bei Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit Straffreiheit ermöglichen. Welche Erklärung abzugeben ist, sollte vorab sorgfältig geprüft werden.
Wann ist eine Selbstanzeige wirksam?
Wenn sie vollständig ist und rechtzeitig eingeht – also bevor ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, etwa eine Prüfungsanordnung, das Erscheinen der Steuerfahndung oder die Entdeckung der Tat. Hinzu kommen fristgerechte Nachzahlung samt Zinsen, ab 25.000 Euro je Tat auch der Zuschlag nach § 398a AO. Deshalb gilt: erst prüfen, dann offenlegen.
Was darf die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung ermittelt doppelt: für die Besteuerung und für das Strafverfahren. Mit richterlichem Beschluss darf sie durchsuchen und Unterlagen beschlagnahmen. Sie müssen die Maßnahme dulden – aussagen müssen Sie nicht. Leisten Sie keinen Widerstand, verändern oder vernichten Sie keine Unterlagen und informieren Sie unverzüglich einen Verteidiger.
Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?
Der Rahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Entscheidend sind Hinterziehungsbetrag, Zeitraum und Nachtatverhalten. Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung – etwa durch Einstellung gegen Auflagen oder Strafbefehl.
Welche Nebenfolgen kann eine Verurteilung haben?
Oft wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe selbst. Ab 60 Tagessätzen entfällt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – Jagdschein und Waffenbesitzkarte stehen auf dem Spiel (§ 5 Abs. 2 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG). Möglich sind außerdem ein Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) sowie berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen. Diese Schwellen gehören von Beginn an in die Verteidigungsstrategie.
Wie lange können Steuerstraftaten verfolgt werden?
Die strafrechtliche Verjährung beträgt in der Regel fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Daneben läuft die steuerliche Festsetzungsfrist von bis zu zehn Jahren. Beginn, Unterbrechung und Ablauf müssen für jeden Zeitraum gesondert geprüft werden – zwei Fristen, die auseinanderfallen können und beide in die Strategie gehören.
Was kostet die Verteidigung im Steuerstrafverfahren?
Das richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Wie in Steuerstrafsachen üblich, arbeite ich auf Grundlage einer transparenten Honorarvereinbarung – nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Baustein, kläre ich die Deckung für Sie ab. Im Erstgespräch erhalten Sie eine klare Kostenauskunft, bevor Kosten entstehen. Mehr zu den Kosten.
Kontakt
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