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Eine unrichtige Steuererklärung macht den Steuerberater nicht automatisch zum Beschuldigten. Gerät der Mandant wegen Steuerhinterziehung ins Visier der Ermittlungsbehörden, wird jedoch häufig auch geprüft, wer die Buchführung erstellt, Zahlen aufbereitet und Erklärungen an das Finanzamt übermittelt hat.

Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Kanzleimitarbeiter stellt sich dann eine entscheidende Frage: War die eigene Tätigkeit noch eine zulässige berufliche Mitwirkung oder sehen die Ermittlungsbehörden darin bereits Beihilfe, Mittäterschaft oder sogar eine eigene Täterschaft?

Die Grenze verläuft nicht allein danach, was der Berater getan hat. Mindestens ebenso wichtig ist, was er wusste, welche Auffälligkeiten er erkannt hat und wie er darauf reagiert hat.

Warum Steuerberater schnell in ein Ermittlungsverfahren geraten

Steuerstrafverfahren beginnen regelmäßig beim Mandanten. Im Zuge einer Betriebsprüfung, einer Durchsuchung oder der Auswertung beschlagnahmter Daten kann jedoch auch die Steuerkanzlei in den Blick geraten. Das liegt zunächst an ihrer tatsächlichen Nähe zum Sachverhalt: Erklärungen wurden in der Kanzlei vorbereitet, Buchungen dort vorgenommen und Daten von dort an die Finanzverwaltung übermittelt.

Hinzu kommt, dass sich Mandanten im Strafverfahren mitunter damit verteidigen, sie hätten sich vollständig auf ihren Steuerberater verlassen. Aus dem Satz „Das hat alles mein Steuerberater gemacht“ kann schnell die Frage entstehen, welche Kenntnis und welchen eigenen Tatbeitrag der Berater hatte.

Auch die Bundessteuerberaterkammer (öffnet in neuem Tab) weist darauf hin, dass Steuerberater durch Ermittlungen gegen ihre Mandanten selbst als mögliche Täter, Mittäter oder Teilnehmer in ein Verfahren einbezogen werden können. Die bloße berufliche Tätigkeit begründet allerdings keine allgemeine strafrechtliche Verantwortung für Steuerhinterziehungen des Mandanten.

Darf ein Steuerberater den Angaben seines Mandanten vertrauen?

Grundsätzlich ja.

Ein Steuerberater ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben seines Mandanten ohne konkreten Anlass durch eigene Ermittlungen zu überprüfen. Er darf zunächst auf deren Richtigkeit vertrauen und muss dem Mandanten nicht von Beginn an mit Misstrauen begegnen. Auch eine allgemeine Pflicht, Steuerhinterziehungen des Mandanten zu verhindern, besteht nicht.

Dieser Vertrauensgrundsatz stößt jedoch an Grenzen, wenn konkrete Widersprüche, offensichtliche Unrichtigkeiten oder andere deutliche Warnzeichen erkennbar werden. Dabei genügt ein allgemeines „Störgefühl“ noch nicht. Entscheidend ist, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die weitere Rückfragen oder eine nähere Prüfung erforderlich machen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich Angaben des Mandanten geradezu als unrichtig aufdrängen oder Erkenntnisse aus früheren Besteuerungszeiträumen im Widerspruch zu den nun vorgelegten Angaben stehen.

Wer solche Warnzeichen erkennt und gleichwohl bewusst an einer unrichtigen Erklärung mitwirkt, setzt sich einem erheblichen strafrechtlichen Risiko aus.

Wann droht Beihilfe zur Steuerhinterziehung?

Die in der Beratungspraxis besonders relevante Beteiligungsform ist die Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 27 StGB in Verbindung mit § 370 AO.

Sie setzt zunächst eine vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung des Mandanten als Haupttat voraus. Hinzukommen muss eine vorsätzliche Förderung dieser Tat durch den Berater. Erforderlich ist der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz: Der Berater muss sowohl die Steuerhinterziehung des Mandanten als auch die Förderung dieser Tat durch seinen eigenen Beitrag zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Eine fehlerhafte Bearbeitung, einfache Fahrlässigkeit oder eine später als falsch erkannte steuerrechtliche Beurteilung genügen dafür nicht.

Als Hilfeleistung kommt nicht nur die Abgabe einer Steuererklärung in Betracht. Auch vorbereitende Berechnungen, die bewusste Aufbereitung falscher Zahlen, das Erstellen irreführender Unterlagen oder eine Beratung, die gezielt der Durchführung oder Verschleierung einer Steuerhinterziehung dient, können die Haupttat fördern.

Berufstypische Tätigkeit bedeutet nicht automatisch Straflosigkeit

Die Erstellung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses oder einer Steuererklärung gehört zum Kern steuerberatender Tätigkeit. Solche Handlungen sind zunächst berufstypisch und rechtlich neutral. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner strafrechtlicher Schutz.

Eine berufstypische Handlung wird nicht schon deshalb zur Beihilfe, weil sie objektiv eine spätere Steuerhinterziehung erleichtert. Entscheidend bleibt der Vorsatz des Beraters. Er muss die vorsätzliche Haupttat und deren Förderung durch seinen eigenen Beitrag zumindest für möglich halten und billigen. Ein lediglich abstraktes Risiko oder die allgemeine Erkenntnis, dass eine steuerliche Gestaltung möglicherweise vom Finanzamt anders beurteilt werden könnte, reicht hierfür nicht. Anders kann die Lage sein, wenn konkrete Kenntnisse oder eindeutige Warnzeichen hinzutreten und der Berater seine Tätigkeit trotzdem bewusst fortsetzt.

Wenn bereits die Beratung zur Beihilfe wird

Auch eine steuerliche oder rechtliche Beratung kann eine strafbare Unterstützung darstellen. Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil die vertretene Rechtsauffassung später vom Finanzamt oder einem Gericht nicht geteilt wird. Berater dürfen auch in ungeklärten Rechtsfragen eine vertretbare Position einnehmen und dabei von der herrschenden Meinung abweichen.

Entscheidend ist die Trennung zwischen rechtlicher Bewertung und tatsächlichem Sachverhalt.

Besonders anschaulich zeigt dies eine neuere Entscheidung zu Cum-Ex-Gestaltungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24 (öffnet in neuem Tab) die Verurteilung eines Beraters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Den von ihm erstellten Gutachten waren bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige tatsächliche Grundlagen zugrunde gelegt worden. Zugleich wird deutlich: Eine fachlich vertretbare und lege artis begründete Rechtsauffassung ist etwas anderes als eine Beratung, bei der der tatsächliche Sachverhalt bewusst verfälscht oder unvollständig zugrunde gelegt wird.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Eine offene und fachlich begründete Rechtsposition ist zulässig. Die gezielte Verfälschung ihrer tatsächlichen Grundlagen ist es nicht.

Mittäterschaft und eigene Täterschaft

Ein Steuerberater kann nicht nur Gehilfe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst Täter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung sein. Eine Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss mit dem Mandanten und einen eigenen Tatbeitrag voraus. Sie kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Berater und Mandant das Vorgehen gemeinsam entwickeln und der Berater das Tatgeschehen wesentlich mitgestaltet.

Eine eigene Täterschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn der Berater in eigener Verantwortung gegenüber der Finanzbehörde handelt und dabei vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, durch die Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Bloße vorbereitende oder technische Tätigkeiten reichen für eine Täterschaft grundsätzlich nicht aus. Sie können bei entsprechendem Vorsatz allerdings eine Beihilfe darstellen. Die Bundessteuerberaterkammer stellt für die Abgrenzung ebenfalls maßgeblich darauf ab, ob der Berater in eigener Verantwortung gegenüber der Finanzbehörde handelt; lediglich vorbereitende Tätigkeiten genügen für eine eigene Täterschaft nicht.

Auch eine Anstiftung ist möglich: Wer beim Mandanten vorsätzlich den Entschluss zu einer Steuerhinterziehung hervorruft, kann nach § 26 StGB wie ein Täter bestraft werden.

Das gutgläubige Steuerbüro als Tatmittler

Eine weitere wichtige Fallgruppe betrifft den umgekehrten Fall: Nicht der Steuerberater instrumentalisiert den Mandanten, sondern der Mandant benutzt die gutgläubige Steuerkanzlei zur Durchführung seiner Tat. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24 (öffnet in neuem Tab) hatte der Bundesgerichtshof über eine solche Konstellation zu entscheiden.

Die Betreiber eines Gastronomiebetriebs hatten Kassendaten manipuliert und die unrichtigen Unterlagen anschließend an ihre Steuerkanzlei weitergegeben. Das Steuerberaterbüro erkannte die Manipulation nicht und reichte auf Grundlage dieser Daten die Steuererklärungen ein. Der BGH bezeichnete das vorsatzlos handelnde Steuerberaterbüro als Tatmittler. Die bösgläubigen Mandanten konnten danach als mittelbare Täter handeln, indem sie das gutgläubige Büro zur Übermittlung der unrichtigen Angaben einsetzten.

Die Entscheidung begründet gerade keine Strafbarkeit des gutgläubigen Beraters. Sie zeigt aber, weshalb Ermittlungsbehörden im Anschluss häufig die subjektive Seite näher untersuchen: Erkannte die Kanzlei tatsächlich nichts oder bestanden E-Mails, wiederkehrende Abweichungen, auffällige Unterlagen oder andere Umstände, aus denen auf eine Kenntnis oder zumindest einen bedingten Vorsatz geschlossen werden könnte?

Typische Risikokonstellationen in der Beratungspraxis

Besondere Aufmerksamkeit ist regelmäßig geboten, wenn

  • Rechnungen offensichtliche Auffälligkeiten oder nicht nachvollziehbare Leistungen enthalten,
  • der Mandant trotz laufenden Geschäftsbetriebs kaum Umsätze meldet,
  • benötigte Unterlagen über längere Zeit nur unvollständig vorgelegt werden,
  • Umsatzsteuervoranmeldungen dauerhaft auf nur eingeschränkt belastbaren Schätzungen beruhen,
  • bei bargeldintensiven Betrieben Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen bestehen,
  • der Berater Kenntnis von Strohleuten, Scheinrechnungen oder manipulierten Aufzeichnungen erhält,
  • Erkenntnisse aus früheren Jahren bei späteren Erklärungen ausgeblendet werden sollen oder
  • der Mandant ausdrücklich verlangt, steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt nicht offenzulegen.

Keine dieser Konstellationen führt für sich genommen automatisch zu einer Strafbarkeit. Sie kann aber weitere Rückfragen und eine Klärung vor Abgabe der Erklärung erforderlich machen.

Besonders sensibel sind Dauermandate. Wiederholen sich Auffälligkeiten über mehrere Voranmeldungs- oder Veranlagungszeiträume, kann sich später die Frage stellen, ob der Berater die mögliche Steuerverkürzung lediglich übersehen oder sich mit ihr abgefunden hat.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Auch wenn sich Vorsatz nicht nachweisen lässt, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Sie ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. § 378 AO sieht hierfür derzeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor.

Erforderlich ist mehr als einfache Fahrlässigkeit. Die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt muss in besonderem Maße verletzt worden sein. Für Steuerberater kann dies etwa relevant werden, wenn sich eine weitere Überprüfung offensichtlich aufdrängen musste oder wenn gegenüber der Finanzbehörde leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden.

Auch die Organisation der Kanzlei kann eine Rolle spielen. Werden Aufgaben an ungeeignete Mitarbeiter delegiert, fehlen erforderliche Arbeitsanweisungen oder Kontrollen oder ist eine erkennbare dauerhafte Überlastung nicht aufgefangen worden, kann im Einzelfall ein Organisationsverschulden des Kanzleiinhabers in Betracht kommen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Fehler eines Mitarbeiters dem Kanzleiinhaber zugerechnet wird. Bei zuverlässigen und für die konkrete Aufgabe geeigneten Mitarbeitern darf sich der Berater grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung verlassen. Die BStBK weist zugleich darauf hin, dass bei erkennbarer Überlastung oder erheblichen Organisationsmängeln im Einzelfall ein Risiko nach § 378 AO entstehen kann.

Wie sich Steuerberater in der laufenden Beratung absichern können

Eine sorgfältige Dokumentation verhindert keine Ermittlungen. Sie kann aber später entscheidend dafür sein, welche Informationen dem Berater zum jeweiligen Zeitpunkt vorlagen, welche Rückfragen er gestellt und wie er auf erkennbare Unstimmigkeiten reagiert hat.

Unstimmigkeiten klären

Konkrete Widersprüche sollten vor Abgabe einer Erklärung angesprochen und soweit möglich nachvollziehbar aufgeklärt werden.

Zeitnah dokumentieren

Aktenvermerke sollten insbesondere festhalten, welche Auffälligkeit bestand, welche Frage gestellt, welche Auskunft vom Mandanten erteilt und welche Unterlage gegebenenfalls nachgereicht wurde. Eine zeitnahe Dokumentation ist regelmäßig aussagekräftiger als eine erst nach Beginn eines Ermittlungsverfahrens rekonstruierte Darstellung. Auch die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt bei entsprechenden Zweifelsfällen eine nachvollziehbare Aktennotiz beziehungsweise schriftliche Dokumentation.

Keine Schätzungen ohne belastbare Grundlage

Schätzungen können in der steuerlichen Praxis erforderlich sein. Sie benötigen aber eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage und sollten als solche erkennbar bleiben. Problematisch wird es, wenn der Begriff der „Schätzung“ lediglich dazu verwendet wird, bewusst fehlende oder unzutreffende Angaben zu überdecken.

Sachverhalt und Rechtsauffassung trennen

Bei streitigen Rechtsfragen sollte der tatsächliche Sachverhalt vollständig erfasst und von der rechtlichen Bewertung getrennt werden. Gerade bei aggressiveren oder bislang ungeklärten steuerlichen Gestaltungen kann eine sorgfältige Darstellung der tatsächlichen Grundlagen später von erheblicher Bedeutung sein.

Pauschale Vollständigkeitsbestätigungen helfen nur begrenzt

Eine formularmäßige Bestätigung des Mandanten, sämtliche Angaben seien vollständig und richtig, ersetzt keine erforderliche Prüfung bei konkreten Widersprüchen. Sie kann im Einzelfall sogar problematisch sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Bestätigung gerade deshalb eingeholt wurde, weil bereits erhebliche Zweifel bestanden. Auch die BStBK warnt davor, vermeintlich entlastende „Persilscheine“ zu überschätzen.

Klare Grenzen ziehen

Besteht der Mandant trotz Aufklärung auf falschen Angaben oder einer erkennbar unzulässigen Vorgehensweise, darf die Kanzlei daran nicht mitwirken. Ob das Mandat anschließend niedergelegt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Eine allgemeine Pflicht, ein Mandat bereits bei jeder festgestellten Steuerunehrlichkeit sofort zu beenden, besteht nicht. Setzt der Mandant sein unzulässiges Vorgehen trotz eindeutiger Beratung fort und lässt sich eine Beteiligung daran nicht vermeiden, kann eine Mandatsniederlegung jedoch geboten sein.

Was gilt, wenn der Steuerberater später von falschen Angaben erfährt?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Berater erst nach Abgabe einer Erklärung erkennt, dass Angaben des Mandanten unrichtig oder unvollständig waren. Für den lediglich beauftragten Steuerberater besteht grundsätzlich keine eigene Berichtigungspflicht nach § 153 AO (öffnet in neuem Tab). Die gesetzliche Verpflichtung trifft nicht ohne Weiteres den steuerlichen Berater allein aufgrund seines Mandats. Er darf insbesondere nicht eigenmächtig unter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht Angaben gegenüber dem Finanzamt offenlegen.

Der Berater sollte den Mandanten jedoch auf den bestehenden Berichtigungsbedarf und die möglichen steuerstrafrechtlichen Folgen hinweisen. Erkannte unrichtige Angaben dürfen zudem nicht einfach in späteren Erklärungen fortgeschrieben werden. Besonderheiten können bestehen, wenn der Berater selbst eine steuerliche Pflichtenstellung innehat oder aus anderen Gründen eigene Erklärungspflichten bestehen.

Was tun, wenn bereits ermittelt wird?

Erhält ein Steuerberater eine Vorladung, wird seine Kanzlei durchsucht oder stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle Fragen zu seiner eigenen Tätigkeit, sollte er den Sachverhalt nicht vorschnell gegenüber den Ermittlungsbehörden erklären.

Zunächst muss geklärt werden, in welcher Verfahrensstellung die Behörde ihn führt:

  • als Zeugen,
  • als Betroffenen eines Bußgeldverfahrens,
  • als möglichen Einziehungsbetroffenen oder
  • als Beschuldigten.

Diese Einordnung ist entscheidend für die eigenen Rechte und Pflichten. Vor einer Aussage sollte deshalb geprüft werden, welches eigene Risiko besteht und welche Informationen den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.

War der Berater selbst mit den betroffenen Buchführungen oder Steuererklärungen befasst, kann außerdem eine erhebliche Interessenkollision entstehen. Der Mandant kann sich im Strafverfahren zulasten des Beraters verteidigen. Umgekehrt besteht für den Berater die Gefahr, wegen eigenen Rechtfertigungsdrucks Interessen zu verfolgen, die nicht mehr mit denen des Mandanten übereinstimmen. Die Bundessteuerberaterkammer weist ausdrücklich auf diese Konfliktlage bei eigener Vorbefassung hin. Eine klare Trennung zwischen der Verteidigung des Mandanten und der Wahrnehmung der eigenen Interessen des Beraters kann dann notwendig sein.