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Sie haben Post von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) erhalten. In dem Schreiben heißt es etwa:

„Gegen Sie ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO eingeleitet worden.“

Zugleich werden Sie darauf hingewiesen, dass es Ihnen als Beschuldigtem freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Häufig setzt die BuStra außerdem eine Frist zur Stellungnahme oder fügt einen Anhörungsbogen bei.

Wer ein solches Schreiben zum ersten Mal in den Händen hält, fragt sich verständlicherweise sofort: Wie ernst ist das? Muss ich antworten? Soll ich beim Finanzamt anrufen? Was weiß die BuStra bereits? Und welche Strafe kann drohen?

Die wichtigste Antwort vorweg:

Äußern Sie sich zunächst nicht zur Sache und versuchen Sie nicht, den Vorwurf telefonisch mit der BuStra oder dem Finanzamt zu klären.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedeutet nicht, dass Sie sich tatsächlich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Sie bedeutet aber, dass gegen Sie nun wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Die Behörde sammelt und bewertet Beweise. Und jede Erklärung, die Sie jetzt abgeben, kann Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Deshalb sollte der erste Schritt regelmäßig nicht darin bestehen, den Vorwurf zu erklären oder zu widerlegen. Zunächst sollte geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Informationen der BuStra bereits vorliegen.

Steuerstrafverfahren eingeleitet: Was bedeutet die Einleitungsmitteilung?

Ein Schreiben mit der Überschrift „Einleitung eines Strafverfahrens“ oder „Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung“ ist keine gewöhnliche Anfrage des Finanzamts. Die Behörde sieht tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerstraftat und führt deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Sie.

Zuständig ist häufig die Bußgeld- und Strafsachenstelle, kurz BuStra. Je nach Bundesland finden sich auch Bezeichnungen wie Straf- und Bußgeldsachenstelle, StraBuSt oder Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Führt die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbständig, nimmt sie dabei grundsätzlich die Rechte und Pflichten wahr, die sonst der Staatsanwaltschaft zustehen (§ 399 Abs. 1 AO).

Das erklärt auch, warum ein solcher Brief anders behandelt werden sollte als normale Post vom Finanzamt: Es geht nicht mehr nur darum, wie hoch Ihre Steuer festgesetzt wird. Es steht zusätzlich ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum.

Das Steuerstrafverfahren kann schon vor dem Brief begonnen haben

Wichtig ist außerdem: Das Steuerstrafverfahren beginnt nicht zwingend erst an dem Tag, an dem Sie die Einleitungsmitteilung erhalten. Nach § 397 Abs. 1 AO ist ein Strafverfahren bereits eingeleitet, sobald eine Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Der Brief, den Sie erhalten haben, ist also häufig lediglich die Bekanntgabe der bereits erfolgten Einleitung.

Das bedeutet zugleich: Die BuStra kann zu diesem Zeitpunkt bereits Unterlagen ausgewertet, Informationen eingeholt oder andere Ermittlungen durchgeführt haben. Deshalb ist es meist keine gute Idee, sofort beim Sachbearbeiter anzurufen und zu versuchen, die Sache „kurz zu erklären“.

Muss ich auf das Schreiben der BuStra antworten?

Zur Sache müssen Sie sich als Beschuldigter grundsätzlich nicht äußern.

Wenn in dem Schreiben steht: „Es steht Ihnen frei, sich zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf zu äußern“, ist genau das gemeint.

Sie müssen nicht erklären, warum bestimmte Einnahmen nicht angegeben wurden. Sie müssen keine Kontobewegungen rechtfertigen und auch nicht darlegen, weshalb eine Buchung Ihrer Auffassung nach richtig war.

Vor allem sollten Sie nicht versuchen, den Sachbearbeiter spontan davon zu überzeugen, dass lediglich ein Missverständnis vorliegt. Denn bevor Akteneinsicht genommen wurde, wissen Sie regelmäßig nicht, welche Informationen die BuStra bereits besitzt und worauf sie ihren Verdacht stützt. Eine vermeintlich entlastende Erklärung kann deshalb Tatsachen bestätigen, die die Behörde bislang vielleicht noch gar nicht sicher belegen konnte.

Anhörungsbogen vom Finanzamt wegen Steuerhinterziehung erhalten: Muss ich ihn ausfüllen?

Häufig liegt der Einleitungsmitteilung ein Anhörungsbogen bei oder die BuStra setzt eine Frist zur Stellungnahme. Dadurch entsteht leicht der Eindruck, der Sachverhalt müsse nun sofort erklärt und der Anhörungsbogen vollständig ausgefüllt zurückgeschickt werden. Das ist nicht der Fall.

Zum Tatvorwurf müssen Sie keine Angaben machen. Sie sind weder verpflichtet, den Geschehensablauf aus Ihrer Sicht zu schildern noch einzelne Einnahmen, Buchungen oder Kontobewegungen zu erläutern. Auch eine gesetzte Stellungnahmefrist ändert an Ihrem Schweigerecht nichts.

Das Schreiben sollte dennoch nicht einfach beiseitegelegt werden. Denn Angaben zur Person, eine strafrechtliche Anhörung und eigenständige steuerliche Aufforderungen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Entscheidend ist deshalb, was das Schreiben konkret verlangt:

Bestandteil des Schreibens Was jetzt zu beachten ist
Einleitungsmitteilung Zum Tatvorwurf besteht keine Antwortpflicht. Schreiben und Zugangsdatum sollten gesichert werden.
Angaben zur Person Sie sind von Angaben zur Sache zu unterscheiden und sollten auf das Erforderliche beschränkt bleiben.
Anhörungsbogen oder Stellungnahmefrist Keine vorschnelle inhaltliche Antwort. Frist notieren und das weitere Vorgehen möglichst nach Akteneinsicht festlegen.
Steuerliche Aufforderung Nicht ignorieren. Steuerliche Mitwirkungspflichten und strafrechtlicher Selbstbelastungsschutz müssen aufeinander abgestimmt geprüft werden.
Rechtsbehelfs-, Zahlungs- oder sonstige Frist Gesondert erfassen und unabhängig von einer Stellungnahme zum Tatvorwurf fristgerecht bearbeiten.

Das Schweigerecht zum strafrechtlichen Vorwurf bedeutet daher nicht, dass sämtliche im Schreiben genannten Fristen oder steuerlichen Anforderungen unbeachtet bleiben dürfen.

In der Regel zeigt der Verteidiger zunächst die Vertretung gegenüber der BuStra an, beantragt Akteneinsicht und kümmert sich um eine laufende Stellungnahmefrist. Ob überhaupt eine Einlassung abgegeben wird und welchen Inhalt sie haben sollte, lässt sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte sinnvoll entscheiden.

BuStra-Schreiben erhalten: Was sollte ich jetzt konkret tun?

1. Nicht bei der BuStra oder beim Finanzamt anrufen

Der häufigste Fehler ist der Versuch, den Sachverhalt telefonisch „aus der Welt zu schaffen“. Auch ein vermeintlich informelles Gespräch kann aktenkundig gemacht werden. Sätze wie „Ich kann Ihnen erklären, wie das passiert ist“, „Das hat mein Steuerberater so gemacht“ oder „Es ging doch nur um dieses eine Konto“ können der Behörde Informationen liefern, die ihr vorher möglicherweise noch nicht sicher bekannt waren.

Deshalb gilt zunächst: Keine spontane Erklärung zur Sache.

2. Fristen ernst nehmen, aber nicht vorschnell Stellung nehmen

Eine im Schreiben genannte Frist sollte nicht einfach ignoriert werden. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb dieser Frist zwingend eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden muss. In der Praxis wird zunächst die Verteidigung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und gegebenenfalls darum gebeten, eine Stellungnahme erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte abzugeben.

3. Unterlagen sichern

Bewahren Sie die Einleitungsmitteilung und sämtliche Unterlagen auf, die mit dem möglichen Vorwurf zusammenhängen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die Einleitungsmitteilung der BuStra,
  • ein beigefügter Anhörungsbogen,
  • vorausgegangene Schreiben des Finanzamts,
  • betroffene Steuererklärungen und Steuerbescheide,
  • Unterlagen aus einer Betriebsprüfung,
  • Verträge, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen,
  • bereits abgegebene Berichtigungen oder Nacherklärungen.

Unterlagen sollten weder vernichtet noch nachträglich verändert werden.

4. Den zeitlichen Ablauf kurz festhalten

Für die Verteidigung ist häufig wichtig, wie es zu dem Verfahren gekommen ist. Gab es zuvor eine Betriebsprüfung? Hat das Finanzamt Rückfragen gestellt? Wurde eine Steuererklärung berichtigt? Gab es eine Nacherklärung? Wurden Unterlagen angefordert? Eine kurze Chronologie kann helfen, den Ausgangspunkt des Verfahrens zu verstehen.

5. Akteneinsicht beantragen

Der entscheidende nächste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Der Verteidiger kann nach § 147 StPO Einsicht in die Akten nehmen.

Erst dann lässt sich zuverlässig beurteilen: Was weiß die BuStra? Welche Unterlagen liegen ihr vor? Wie hoch soll die angebliche Steuerverkürzung sein? Welche Beweismittel gibt es? Ist Vorsatz überhaupt nachweisbar? Und vor allem: Soll überhaupt eine Stellungnahme abgegeben werden? Und wenn ja: welche?

Warum wurde gegen mich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Die Einleitungsmitteilung selbst verrät häufig nur wenig darüber, woher der Verdacht stammt. Typische Ausgangspunkte eines Steuerstrafverfahrens sind beispielsweise:

  • Feststellungen während einer Betriebsprüfung,
  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter,
  • nicht erklärte Einkünfte oder Umsätze,
  • Auslandskonten oder ausländische Einkünfte,
  • Informationen aus dem internationalen Datenaustausch,
  • Plattform- und Zahlungsdaten,
  • Auffälligkeiten in Buchhaltung oder Steuererklärungen,
  • eine Berichtigung oder Nacherklärung,
  • Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen Geschäftspartner,
  • Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Geschäftspartner,
  • anonyme Anzeigen.

Welche Informationen im konkreten Fall tatsächlich zur Einleitung geführt haben, sollte nicht erraten werden. Verlässlich klärt das regelmäßig erst die Akteneinsicht.

Was ändert sich durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens?

Die Einleitung ist nicht nur eine Information. Sie hat auch rechtliche Folgen.

Schweigerecht im Strafverfahren

Als Beschuldigter müssen Sie sich zum strafrechtlichen Vorwurf nicht äußern. Daneben bestehen im Besteuerungsverfahren zwar weiterhin steuerliche Mitwirkungspflichten. Nach § 393 Abs. 1 AO dürfen Zwangsmittel jedoch nicht eingesetzt werden, soweit Sie dadurch gezwungen würden, sich wegen einer von Ihnen begangenen Steuerstraftat selbst zu belasten. Gerade das Zusammenspiel zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren muss deshalb sorgfältig gesteuert werden.

Selbstanzeige kann gesperrt sein

Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist ein Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b AO). Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach Erhalt eines BuStra-Schreibens jede denkbare Berichtigung für sämtliche Steuerarten und Zeiträume ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist, welche Taten von der Verfahrenseinleitung und damit von der Sperrwirkung erfasst werden. Wenn neben dem bekannten Vorwurf noch andere bislang nicht erklärte steuerliche Sachverhalte bestehen, sollte daher unverzüglich geprüft werden, ob und in welchem Umfang noch Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Die Verjährung kann unterbrochen werden

Die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Anordnung dieser Maßnahmen kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrechen. Die Wirkung ist personen- und tatbezogen. Aus dem Datum der Einleitungsmitteilung allein lässt sich daher keine neue Verjährungsfrist berechnen.

Ist eine Selbstanzeige nach Erhalt der Einleitungsmitteilung noch möglich?

Für die vom eingeleiteten Verfahren erfassten Taten scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich aus. Pauschal sollte daraus aber nicht geschlossen werden, dass nun „alles zu spät“ sei. Es muss geprüft werden, welchen Umfang die Verfahrenseinleitung tatsächlich hat und ob daneben noch andere Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder Sachverhalte betroffen sind.

Gerade wenn Sie nach Erhalt der Einleitungsmitteilung feststellen, dass noch weitere steuerliche Themen ungeklärt sind, sollten Sie deshalb nicht eigenständig schnell noch Erklärungen berichtigen oder ergänzen, sondern zunächst prüfen lassen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Aus der Einleitungsmitteilung allein lässt sich das nicht seriös beantworten. Entscheidend sind unter anderem:

  • die tatsächlich nachweisbare Steuerverkürzung,
  • die Anzahl und Dauer der vorgeworfenen Taten,
  • die betroffenen Steuerarten,
  • die konkrete Beteiligung des Beschuldigten,
  • die Frage, ob Vorsatz nachgewiesen werden kann,
  • das Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs,
  • etwaige Vorbelastungen.

Wichtig ist außerdem: Der Betrag, den das Finanzamt steuerlich nachfordert, ist nicht zwingend identisch mit dem strafrechtlich nachweisbaren Hinterziehungsbetrag. Gerade bei Schätzungen, streitigen Betriebsausgaben oder steuerrechtlich schwierigen Bewertungsfragen gelten im Strafverfahren eigene Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts.

Neben einer möglichen Strafe können außerdem steuerliche Folgen hinzukommen, beispielsweise Hinterziehungszinsen nach § 235 AO oder verlängerte steuerliche Festsetzungsfristen.

Droht mir nach der Einleitungsmitteilung eine Durchsuchung?

Eine Durchsuchung ist grundsätzlich möglich. Die Tatsache, dass die BuStra zunächst ein Schreiben versendet und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, bedeutet nicht, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen wären. Je nach Verfahren kommen beispielsweise die Auswertung weiterer Unterlagen, Zeugenvernehmungen, Auskunftsersuchen, Beschlagnahmen oder auch Durchsuchungen in Betracht.

Deshalb gilt nach Erhalt einer Einleitungsmitteilung besonders:

Keine Unterlagen vernichten, keine E-Mails löschen und keine Buchhaltung nachträglich „aufräumen“.

Muss ich zu einer Vorladung der BuStra oder Steuerfahndung erscheinen?

Eine Vorladung sollte gesondert geprüft werden. Ob eine Erscheinenspflicht besteht, hängt vom Absender und von der Verfahrensrolle ab; das Schweigerecht zur Sache bleibt bestehen.

Wie geht es nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens weiter?

Nach der Einleitung ermittelt die BuStra weiter. Sie wertet Unterlagen aus, fordert gegebenenfalls weitere Informationen an, vernimmt Zeugen oder zieht die Steuerfahndung hinzu. Danach muss entschieden werden, ob der Tatverdacht für eine weitere strafrechtliche Verfolgung ausreicht. Am Ende des Ermittlungsverfahrens kommen im Wesentlichen fünf Folgen:

  1. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO). Das Verfahren wird eingestellt, wenn sich der strafrechtliche Vorwurf nicht ausreichend belegen lässt, etwa weil eine Steuerverkürzung oder der erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
  2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO). Auch wenn ein strafrechtlicher Vorwurf grundsätzlich im Raum bleibt, kann das Verfahren bei geringer Schuld eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine Geldauflage oder sonstige Auflage muss dabei nicht erfüllt werden.
  3. Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage, häufig gegen Zahlung eines Geldbetrags, beendet werden. Es kommt dann zu keiner strafrechtlichen Verurteilung.
  4. Strafbefehlsverfahren (§ 400 AO, §§ 407 ff. StPO). Die Finanzbehörde kann beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Wird dagegen kein Einspruch eingelegt, kann das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden.
  5. Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO). Sieht die Ermittlungsbehörde einen hinreichenden Tatverdacht, kann Anklage erhoben werden. Dann entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Welche dieser Möglichkeiten im konkreten Fall realistisch ist, lässt sich häufig erst beurteilen, wenn die Ermittlungsakte bekannt ist.

Deshalb lautet die erste entscheidende Frage nach einer Einleitungsmitteilung meistens nicht: „Was schreiben wir jetzt der BuStra?“ Sondern: „Was weiß die BuStra überhaupt?“