WirtschaftsstrafrechtUntreue

Untreue im Unternehmen nach § 266 StGB

Untreue nach § 266 StGB setzt eine besondere Verantwortung für fremdes Vermögen voraus. Hinzukommen müssen eine vorsätzliche Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Vermögensnachteil. Ein wirtschaftlicher Misserfolg allein genügt nicht. Bei einem Untreuevorwurf sollten zunächst die Ermittlungsakte und die damaligen Entscheidungsgrundlagen geprüft werden. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist.

Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte bei einem Untreuevorwurf persönlich. Mit Ihnen bespreche ich das Vorgehen gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden.

Voraussetzungen

Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?

Untreue erfordert eine Vermögensbetreuungspflicht: eine besondere, eigenverantwortliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht, kann sich nach § 266 StGB strafbar machen.

Ob eine solche Verantwortung besteht, hängt von den Aufgaben und dem tatsächlichen Entscheidungsspielraum ab. Eine Stellenbezeichnung, allgemeine Mitarbeiterpflichten oder eine Firmenkarte reichen dafür allein nicht. Maßgeblich sind insbesondere der tatsächliche Aufgabenbereich, der eigenverantwortliche Entscheidungsspielraum und die wirtschaftliche Bedeutung der übertragenen Vermögensinteressen. Diese Maßstäbe hat der BGH in seinem Urteil vom 12.06.2025, 6 StR 233/24, nochmals konkretisiert.

Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten:

  • Beim Missbrauch nutzt jemand eine nach außen wirksame Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Dabei überschreitet er die Grenzen, die ihm im Innenverhältnis gesetzt sind.
  • Beim Treubruch verletzt jemand seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen auf andere Weise.

Beide Varianten verlangen eine Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jede Vertragsverletzung erfüllt diese Voraussetzung.

Der Vorsatz muss sowohl die Pflichtverletzung als auch den Vermögensnachteil erfassen. Bedingter Vorsatz kann genügen: Der Verantwortliche erkennt beides zumindest als möglich und nimmt es in Kauf. Bloße Fahrlässigkeit reicht gem. § 15 StGB nicht aus. Eine eigene Bereicherung ist für Untreue keine Voraussetzung.

Fehlentscheidungen

Wann ist eine unternehmerische Fehlentscheidung strafbar?

Ein wirtschaftlicher Verlust allein belegt keine Untreue. Der spätere Verlust beweist weder eine Pflichtverletzung noch Vorsatz.

Für die Prüfung kommt es auf die Situation bei der Entscheidung an: Welche Informationen waren verfügbar? Welche Befugnisse bestanden? Diente das Geschäft dem Gesellschaftsinteresse, und war das Risiko vertretbar? Auch bei einem Verstoß gegen interne Vorgaben ist zu prüfen, ob die verletzte Pflicht gerade dem Schutz des Vermögens diente. Diese Grenzen behandelt der BGH im Urteil vom 12.06.2025.

Der Vermögensnachteil muss gesondert wirtschaftlich festgestellt werden. Dazu gehören Wert und Nutzbarkeit einer erhaltenen Gegenleistung. Eine Pflichtverletzung ersetzt den Schadensnachweis nicht. Eine Vermögensgefährdung genügt nur, wenn sie bereits eine gegenwärtige, wirtschaftlich bestimmbare Wertminderung bedeutet. Ein abstraktes Verlustrisiko reicht nicht aus. Ein später günstiger Verlauf beseitigt einen bereits eingetretenen Nachteil nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2010.

Auch der Vorsatz darf nicht allein aus dem schlechten Ausgang abgeleitet werden. Die bloße Hoffnung auf einen guten Ausgang schließt bedingten Vorsatz allerdings ebenfalls nicht sicher aus. Hierzu hat der BGH am 28.05.2013, 5 StR 551/11 die Anforderungen konkretisiert.

Vorhandene Unterlagen helfen, die damalige Entscheidung nachzuvollziehen:

Prüffrage Dafür relevante vorhandene Unterlagen
Wer durfte entscheiden, und welche Grenzen bestanden? Geschäftsordnung, Vollmachten, Aufgaben- und Ressortverteilung
Welche Informationen lagen bei der Entscheidung vor? Kalkulationen, Risikobewertungen, damalige Korrespondenz
Welche wirtschaftliche Gegenleistung erhielt die Gesellschaft? Verträge, Leistungsnachweise, Zahlungsbelege und Bewertungen
Welche Zustimmung lag zu welchem Zeitpunkt vor? Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle und zugehörige Korrespondenz

Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, lässt sich anhand des konkreten Vorwurfs eingrenzen.

GmbH

Was gilt für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH?

Das Vermögen einer GmbH ist vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter getrennt. Auch für einen Geschäftsführer, der sämtliche Geschäftsanteile hält, bleibt es fremdes Vermögen. Die Gesellschafterstellung allein begründet allerdings nicht ohne Weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht. Für die persönliche strafrechtliche Verantwortung sind die jeweilige Pflichtenstellung, die tatsächliche Rolle und die Zuständigkeiten zu prüfen.

Ein bereits bei der Handlung bestehendes Einverständnis sämtlicher Gesellschafter kann für die Pflichtwidrigkeit maßgeblich sein. Es hat jedoch Grenzen, insbesondere bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung oder einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft. Ein Mehrheitsbeschluss oder die eigene Gesellschafterstellung bietet daher keine pauschale Absicherung für Entnahmen. Diese Grenzen erläutert der BGH im Beschluss vom 15.05.2012, 3 StR 118/11.

Eine nachträgliche Genehmigung beseitigt eine bereits verwirklichte Untreue nicht rückwirkend. Für die Prüfung sind deshalb auch der Zeitpunkt und der konkrete Inhalt einer Zustimmung relevant. Dazu: BGH, Urteil vom 11.12.2014, 3 StR 265/14.

Strafe und Folgen

Welche Strafe und weiteren Folgen drohen bei Untreue?

Für Untreue sieht § 266 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Dafür verweist § 266 Absatz 2 auf § 263 Absatz 3 StGB.

Ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ist gewerbsmäßiges Handeln. Gemeint ist die Absicht, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Das kann bereits bei der ersten Tat vorliegen. Eine starre Mindestdauer gibt es dafür nicht. Diese Voraussetzungen behandelt der BGH im Urteil vom 12.06.2025, 6 StR 233/24.

Die konkrete Strafe richtet sich nach der Schuld und den Umständen des Einzelfalls. Nach § 46 StGB zählen dazu unter anderem Beweggründe, Auswirkungen der Tat und das Verhalten danach. Aus einer Schadenssumme allein lässt sich keine bestimmte Strafe ableiten.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Erforderlich ist insbesondere eine günstige Prognose für das künftige Verhalten. Bei mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine erstmalige Verurteilung führt nicht automatisch zu Bewährung.

Für das Geschäftsführeramt gilt eine gesonderte Grenze: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Untreue zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe schließt die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer für fünf Jahre aus. Das gilt auch bei einer Bewährungsstrafe. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft; Zeiten behördlicher Verwahrung werden nicht eingerechnet. Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 2 GmbHG.

Daneben kommt die Einziehung des durch die Tat Erlangten oder seines Wertes nach § 73 StGB und § 73c StGB in Betracht. Ein Zufluss bei der Gesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass der Geschäftsführer persönlich etwas erlangt hat. Diese Unterscheidung ist auch für die Frage wichtig, gegen wen sich eine Einziehung richten kann. Dazu: BGH, Urteil vom 26.06.2025, 6 StR 668/24.

Ein Verfahren kann außerdem den Geschäftsbetrieb und das Vertrauen von Geschäftspartnern belasten. Solche Auswirkungen sind neben den gesetzlichen Folgen bei der Planung des weiteren Vorgehens zu berücksichtigen.

Ermittlungsverfahren

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue ab?

Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob sich der Untreueverdacht bestätigt. Die Polizei unterstützt die Staatsanwaltschaft dabei. Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastenden Umständen nachgehen. Eine Anzeige beweist keine Schuld und führt nicht zwangsläufig zur Anklage. Maßgeblich sind § 152 StPO und § 160 StPO.

Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und vor einer Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Das folgt aus § 136 StPO. Ob und wann eine Erklärung sinnvoll ist, sollte auf Grundlage des konkreten Vorwurfs und der Aktenlage entschieden werden.

Das Schweigerecht hebt eine Erscheinenspflicht nicht auf. Einer staatsanwaltschaftlichen Ladung müssen Sie als Beschuldigter Folge leisten. Bei einer bloßen polizeilichen Vorladung besteht diese Erscheinenspflicht nicht. Prüfen Sie deshalb, von welcher Stelle das Schreiben stammt. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 163a StPO.

Die Akteneinsicht nach § 147 StPO ermöglicht es, die Beweislage zu prüfen. Im Ermittlungsverfahren sind Einschränkungen möglich. Auf dieser Grundlage lassen sich belastende Annahmen, entlastende Unterlagen und die Frage einer Stellungnahme gezielt besprechen. Je nach Ermittlungsergebnis kommt eine Einstellung oder eine Anklage in Betracht; den Abschluss der Ermittlungen regelt § 170 StPO.

Bewahren Sie Behörden- und Gerichtsschreiben auf und notieren Sie die genannten Termine. Bei einer Durchsuchung oder Festnahme finden Sie Hinweise auf der Notfallseite.

Untersuchungshaft ist von einer späteren Strafe zu unterscheiden. Sie setzt nach § 112 StPO dringenden Tatverdacht, einen konkreten Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus. Der Untreuevorwurf allein genügt nicht. Untreue gehört auch nicht zu den Katalogtaten für Haft wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO.

Verteidigung

Meine Unterstützung bei einem Untreuevorwurf

Ich vertrete Sie persönlich bei einem Untreuevorwurf. Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe Ihre tatsächlichen Befugnisse, die damaligen Entscheidungsgrundlagen und den behaupteten Vermögensnachteil. Daraus entwickeln wir das weitere Vorgehen und entscheiden, ob und wie Sie sich zum Vorwurf äußern.

Zu Beginn kläre ich, wessen Interessen zu vertreten sind und ob Interessenkonflikte bestehen. Soweit es zu Ihrem Mandat passt, stimme ich mich mit Ihren vorhandenen Steuerberatern oder anderen Beratern ab.

Wenn Sie den Vorwurf und die nächsten Verfahrensschritte persönlich besprechen möchten, erreichen Sie mich über die Kontaktseite. Für die erste Einordnung helfen Angaben zum Anlass, zur zuständigen Behörde und zu genannten Terminen. Halten Sie ein vorhandenes Behörden- oder Gerichtsschreiben bereit. Informationen zur Vergütung finden Sie unter Kosten.

Häufige Fragen zur Untreue

Was unterscheidet Untreue von Betrug und Unterschlagung?

Untreue knüpft an die besondere Verantwortung für fremdes Vermögen an. Beim Betrug nach § 263 StGB führt eine Täuschung über einen Irrtum zu einer vermögensschädigenden Verfügung. Hinzukommen muss die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Unterschlagung nach § 246 StGB betrifft die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Je nach Sachverhalt können mehrere Tatbestände berührt sein.

Ist Untreue dasselbe wie Insolvenzverschleppung?

Nein. Insolvenzverschleppung betrifft die Verletzung der gesetzlichen Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht regelt § 15a InsO. Untreue betrifft eine vorsätzliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht mit einem Vermögensnachteil. In einer Unternehmenskrise können beide Vorwürfe nebeneinander stehen.

Entfällt die Strafbarkeit, wenn das Geld zurückgezahlt wird?

Eine spätere Rückzahlung beseitigt eine bereits verwirklichte Untreue nicht rückwirkend. Wiedergutmachung kann nach § 46 Absatz 2 StGB bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Für eine Strafmilderung nach § 46a StGB gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine Rückzahlung allein garantiert keine Straffreiheit.

Wann verjährt Untreue?

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Das gilt auch bei einem besonders schweren Fall. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Der genaue Beginn nach § 78a StGB sowie ein mögliches Ruhen der Verjährung und mögliche Unterbrechungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Zahlungs- oder Entdeckungsdatum allein erlauben keine verlässliche Berechnung.

Dr. Philipp Kellner

Zur Person

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

Rechtsanwalt in München für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerrecht.

  • Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
  • WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Anwalt für Strafrecht
Werdegang und Nachweise →

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