Untreue erfordert eine Vermögensbetreuungspflicht: eine besondere, eigenverantwortliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht, kann sich nach § 266 StGB strafbar machen.
Ob eine solche Verantwortung besteht, hängt von den Aufgaben und dem tatsächlichen Entscheidungsspielraum ab. Eine Stellenbezeichnung, allgemeine Mitarbeiterpflichten oder eine Firmenkarte reichen dafür allein nicht. Maßgeblich sind insbesondere der tatsächliche Aufgabenbereich, der eigenverantwortliche Entscheidungsspielraum und die wirtschaftliche Bedeutung der übertragenen Vermögensinteressen. Diese Maßstäbe hat der BGH in seinem Urteil vom 12.06.2025, 6 StR 233/24, nochmals konkretisiert.
Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten:
- Beim Missbrauch nutzt jemand eine nach außen wirksame Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Dabei überschreitet er die Grenzen, die ihm im Innenverhältnis gesetzt sind.
- Beim Treubruch verletzt jemand seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen auf andere Weise.
Beide Varianten verlangen eine Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jede Vertragsverletzung erfüllt diese Voraussetzung.
Der Vorsatz muss sowohl die Pflichtverletzung als auch den Vermögensnachteil erfassen. Bedingter Vorsatz kann genügen: Der Verantwortliche erkennt beides zumindest als möglich und nimmt es in Kauf. Bloße Fahrlässigkeit reicht gem. § 15 StGB nicht aus. Eine eigene Bereicherung ist für Untreue keine Voraussetzung.

