Die Strafvorschrift steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Insolvenzordnung. Sie gehört zum Wirtschaftsstrafrecht. Strafbar ist, wer einen Eröffnungsantrag entgegen seiner Pflicht schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig stellt (§ 15a Abs. 4 InsO). Erforderlich sind also eine bestehende Antragspflicht und ihre Verletzung. Verluste, eine schwache Geschäftsentwicklung oder eine angespannte Liquidität erfüllen den Tatbestand für sich genommen nicht.
Wer ist antragspflichtig?
Die Pflicht trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person und ihre Abwickler (§ 15a Abs. 1 InsO). Das sind vor allem Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), Vorstandsmitglieder einer AG oder Genossenschaft und Liquidatoren. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, insbesondere der GmbH & Co. KG, trifft die Antragspflicht grundsätzlich die organschaftlichen Vertreter der vertretungsberechtigten Gesellschafter und die Abwickler. Eine Ausnahme besteht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der wiederum eine natürliche Person persönlich haftet. Bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen ist die Antragspflicht daher anhand der konkreten Beteiligungsverhältnisse zu prüfen. Ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt (Abs. 7).
Zwei Sonderfälle erweitern den Kreis. Ist eine Gesellschaft führungslos, hat sie also keinen organschaftlichen Vertreter, ist bei der GmbH auch jeder Gesellschafter antragspflichtig. Bei AG und Genossenschaft trifft die Pflicht dann jedes Aufsichtsratsmitglied. Das gilt nicht, wenn die Person von der Führungslosigkeit oder vom Insolvenzgrund keine Kenntnis hat (§ 15a Abs. 3 InsO). Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch antragspflichtig sein, wer ohne förmliche Bestellung die Geschäfte tatsächlich führt (BGH, Beschluss vom 11.07.2019, 1 StR 456/18).
Bei einem nicht ordnungsgemäß gestellten Insolvenzantrag gilt eine zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit. Strafbar ist das nur, wenn das Insolvenzgericht den Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 15a Abs. 6 InsO).

