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Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein gemeinsames Oder-Konto ein, kann darin eine Schenkung an den anderen Ehegatten liegen. Besonders relevant wird dies bei größeren Einmalzahlungen, etwa aus einem Unternehmens- oder Praxisverkauf, einer Gewinnausschüttung, Tantieme, Abfindung oder Erbschaft.

Dabei wird häufig übersehen: Auch zwischen Ehegatten bleiben die Vermögen grundsätzlich getrennt. Dass beide Kontoinhaber gegenüber der Bank frei über das Guthaben verfügen können, kann deshalb schenkungsteuerliche Folgen haben.

Wird eine solche Zuwendung erst Jahre später erkannt, geht es häufig nicht nur um die eigentliche Schenkungsteuer. Zu prüfen sind auch eine möglicherweise unterlassene Anzeige nach § 30 ErbStG, eine Berichtigung nach § 153 AO und bei möglichem Vorsatz die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO.

Warum kann ein Gemeinschaftskonto Schenkungsteuer auslösen?

Bei einem Oder-Konto können grundsätzlich beide Kontoinhaber gegenüber der Bank über das Guthaben verfügen. Für die Schenkungsteuer ist aber nicht allein entscheidend, auf wessen Namen das Konto geführt wird oder wer gegenüber der Bank verfügungsberechtigt ist.

Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der Ehegatten untereinander. Kann der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über die eingezahlten Mittel verfügen und soll ihm diese Verfügungsmacht auch im Innenverhältnis zustehen, kann eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen.

Auch die Ehe ändert daran grundsätzlich nichts. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt während der Ehe nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Dass Ehegatten das Guthaben im Alltag als „unser Geld“ betrachten, beantwortet daher noch nicht die schenkungsteuerliche Frage.

Was sagt der Bundesfinanzhof zum Oder-Konto?

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dieser Konstellation ausdrücklich befasst. In seinem Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/10 (öffnet in neuem Tab) stellte der BFH klar, dass die Einzahlung eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto nicht automatisch zur Hälfte eine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellt.

Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich eine freigebige Zuwendung ergibt, trägt grundsätzlich das Finanzamt.

Allerdings gilt bei Gesamtgläubigern grundsätzlich die Auslegungsregel des § 430 BGB, wonach sie im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung, muss deshalb der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte ein hiervon abweichendes Innenverhältnis darlegen.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kommt der tatsächlichen Handhabung des Kontos besondere Bedeutung zu. Der BFH stellt insbesondere darauf ab, wie die Ehegatten mit den Mitteln umgehen, die nicht für die laufende Lebensführung benötigt werden. Nutzt der nicht einzahlende Ehegatte die Gelder wiederholt zur Bildung eigenen Vermögens, spricht dies eher für eine eigene Berechtigung am Guthaben.

Kurz gesagt: Das Oder-Konto ist nicht schon aufgrund seiner Bezeichnung eine Schenkungsteuer-Falle. Entscheidend ist, wem die eingezahlten Mittel im Innenverhältnis zustehen sollen und wie die Ehegatten tatsächlich damit umgehen.

Welche Umstände sprechen für oder gegen eine Schenkung?

Die schenkungsteuerliche Beurteilung hängt von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab.

Eher unkritisch kann es sein, wenn das Konto im Wesentlichen der gemeinsamen Lebensführung dient und die eingezahlten Gelder für Haushalt, Familie und gemeinsame Verpflichtungen eingesetzt werden.

Kritischer wird es, wenn der nicht einzahlende Ehegatte die Mittel zur Bildung eigenen Vermögens verwendet, beispielsweise ein eigenes Depot aufbaut, eine ihm allein gehörende Immobilie erwirbt oder eigene Verbindlichkeiten tilgt.

Besonders prüfungsbedürftig sind hohe Einmalzuflüsse, die dauerhaft auf dem Gemeinschaftskonto verbleiben, ohne dass dokumentiert ist, wem das Guthaben im Innenverhältnis zustehen soll.

Je größer die Beträge und je stärker der andere Ehegatte tatsächlich eigenes Vermögen daraus bildet, desto wichtiger wird eine klare Dokumentation des Innenverhältnisses.

Welche Freibeträge gelten zwischen Ehegatten?

Schenkungen zwischen Ehegatten unterliegen der Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag beträgt 500.000 Euro. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind bei der Schenkungsteuer zusammenzurechnen.

Ehegatten Nicht verheiratete Partner
Persönlicher Freibetrag 500.000 € 20.000 €
Steuerklasse I III
Steuersätze 7–30 % 30 % / 50 %

Beispiel: Fließen 1.200.000 Euro aus einem Beteiligungsverkauf auf das gemeinsame Oder-Konto und wird dem anderen Ehegatten hiervon die Hälfte zugerechnet, steht ein möglicher Erwerb von 600.000 Euro im Raum. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleiben grundsätzlich 100.000 Euro. Frühere Zuwendungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums können das Ergebnis verändern.

Die Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer ist allerdings nur eine Seite des Problems.

Muss auch eine Schenkung innerhalb des Freibetrags angezeigt werden?

Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht zusätzlich grundsätzlich auch den Schenker. § 30 Abs. 4 ErbStG verlangt dabei unter anderem Angaben über frühere Zuwendungen.

Die Anzeigepflicht entfällt nicht allein deshalb, weil der persönliche Freibetrag voraussichtlich nicht überschritten wird und deshalb zunächst keine Schenkungsteuer zu zahlen ist.

Das ist praktisch wichtig. Eine einzelne Zuwendung von beispielsweise 200.000 Euro an den Ehegatten kann zwar innerhalb des Freibetrags liegen. Weitere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums können jedoch hinzukommen.

Gesetzliche Ausnahmen von der Anzeigepflicht bleiben zu beachten. Insbesondere muss eine Schenkung grundsätzlich nicht nochmals nach § 30 ErbStG angezeigt werden, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Bei einer bloßen Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto liegt eine solche Beurkundung regelmäßig nicht vor.

Wie erfährt das Finanzamt von einer nicht angezeigten Schenkung?

Nicht angezeigte Zuwendungen fallen häufig erst Jahre später auf. Typische Anlässe sind:

  • ein Erbfall,
  • eine Betriebsprüfung,
  • eine steuerliche Außenprüfung bei einem Unternehmen oder einer Gesellschaft,
  • die Veräußerung größerer Vermögenswerte,
  • Vermögensaufstellungen im Rahmen anderer steuerlicher Verfahren oder
  • eine spätere steuerliche oder rechtliche Beratung der Ehegatten.

Bei Unternehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern können beispielsweise hohe Gewinnausschüttungen oder Verkaufserlöse nachvollziehbar sein. Fließen diese anschließend auf ein gemeinsames Konto, kann sich im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage nach der vermögensmäßigen Zuordnung stellen.

Hinzu kommt, dass bei der Schenkungsteuer besondere Regelungen für den Beginn der Festsetzungsfrist bestehen. Bloßes Abwarten ist deshalb keine belastbare Strategie.

Wann kann daraus eine Steuerhinterziehung werden?

Wird eine bestehende steuerliche Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt und werden dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt, kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. Entscheidend ist der Vorsatz.

Fehlt Vorsatz, kann bei leichtfertigem Verhalten stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Bloße Unkenntnis der schenkungsteuerlichen Behandlung führt dagegen nicht automatisch zu einer Steuerstraftat.

Die Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Wer wusste von der möglichen Schenkung? Welche Vorstellungen bestanden über das gemeinschaftliche Konto? Gab es steuerliche Beratung? War die Anzeigepflicht bekannt? Welche Angaben wurden gegenüber dem Finanzamt gemacht?

Gerade bei größeren Vermögenswerten sollte diese Frage geklärt werden, bevor erstmals gegenüber dem Finanzamt Stellung genommen wird.

Anzeige nach § 30 ErbStG, Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Wird eine bislang nicht oder nicht vollständig erklärte Schenkung erkannt, müssen die steuerliche Erklärungspflicht und die steuerstrafrechtliche Einordnung getrennt betrachtet werden.

Nachholung der Anzeige nach § 30 ErbStG

Ausgangspunkt ist die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Wurde eine anzeigepflichtige Schenkung bislang überhaupt nicht angezeigt, ist zunächst zu prüfen, wie die unterlassene Anzeige ordnungsgemäß nachgeholt werden kann. Dabei ist nicht allein entscheidend, ob der Freibetrag überschritten ist. Dass aufgrund eines Freibetrags aktuell keine Schenkungsteuer anfällt, lässt die gesetzliche Anzeigepflicht nicht ohne Weiteres entfallen.

Berichtigung nach § 153 AO

§ 153 AO betrifft insbesondere den Fall, dass bereits eine steuerliche Erklärung abgegeben wurde und der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. Dann besteht grundsätzlich die Verpflichtung, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Eine Berichtigung nach § 153 AO ist keine Selbstanzeige. Die Vorschrift setzt insbesondere nicht voraus, dass zuvor vorsätzlich gehandelt wurde.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Besteht dagegen das Risiko, dass eine Nichtanzeige oder unrichtige Erklärung vorsätzlich erfolgt ist, muss gesondert geprüft werden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich und noch möglich ist. Eine wirksame Selbstanzeige verlangt grundsätzlich eine vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben für sämtliche unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart, mindestens jedoch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums. Zudem kennt § 371 AO verschiedene Sperrgründe, bei deren Vorliegen Straffreiheit nicht mehr eintritt. Deshalb sollte eine möglicherweise vorsätzlich unterlassene Schenkungsanzeige nicht vorschnell mit einem Schreiben an das Finanzamt „korrigiert“ werden.

Die richtige Reihenfolge lautet vielmehr:

  1. Liegt nach den Grundsätzen des BFH überhaupt eine Schenkung vor?
  2. Bestand eine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG?
  3. Wurden bereits unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben?
  4. Kommt Vorsatz in Betracht?
  5. Ist gegebenenfalls eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich und noch möglich?

Kann eine Güterstandsschaukel eine frühere Schenkung steuerlich „heilen“?

Gerade bei Schenkungen zwischen Ehegatten kommt noch eine Besonderheit hinzu. Eine bereits verwirklichte Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich schenkungsteuerlich neutralisiert werden.

Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und wird dieser Güterstand später tatsächlich beendet, entsteht bei unterschiedlichen Zugewinnen grundsätzlich eine Zugewinnausgleichsforderung. Nach § 1380 BGB werden Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen unter bestimmten Voraussetzungen auf dessen spätere Ausgleichsforderung angerechnet. Bei Zuwendungen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, enthält § 1380 Abs. 1 BGB hierfür sogar eine gesetzliche Zweifelsregelung.

Soweit eine frühere unentgeltliche Zuwendung bei Beendigung des Güterstands tatsächlich auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird, ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ausdrücklich an, dass die hierauf entfallende Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt.

Dies kann auch im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel genutzt werden: Die Ehegatten beenden durch Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft, führen den tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleich durch und können anschließend erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Damit kann eine frühere Ehegattenschenkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen schenkungsteuerlich rückwirkend „geheilt“ werden. Das kann gerade bei einer in der Vergangenheit erfolgten Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto von erheblicher Bedeutung sein.

Ist damit auch ein steuerstrafrechtliches Problem rückwirkend beseitigt?

Nicht zwingend.

Hier müssen Schenkungsteuer und Steuerstrafrecht besonders sorgfältig getrennt werden. Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 07.05.2018 – 10 K 477/17 (Volltext (öffnet in neuem Tab)) einen Fall entschieden, in dem ein Ehemann seiner Ehefrau eine erhebliche Geldsumme geschenkt hatte, ohne die Schenkung anzuzeigen. Jahre später beendeten die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft und rechneten die frühere Schenkung auf die Zugewinnausgleichsforderung an.

Schenkungsteuerlich war damit § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG einschlägig: Die Steuer erlosch mit Wirkung für die Vergangenheit. Das FG Hessen vertrat jedoch die Auffassung, dass der rückwirkende Wegfall der Schenkungsteuer eine zuvor bereits vollendete Steuerhinterziehung nicht nachträglich beseitigt. Auch die festgesetzten Hinterziehungszinsen ließ das Gericht bestehen.

Die Entscheidung ist allerdings mit Vorsicht einzuordnen. Die Revision wurde zwar zugelassen, aber nicht eingelegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu dieser Konstellation liegt damit nicht vor. Zudem ist die Begründung des FG Hessen in der Literatur kritisiert worden, weil § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gerade einen rückwirkenden Wegfall des materiellen Steueranspruchs anordnet.

Für die Beratungspraxis folgt daraus:

Die Güterstandsschaukel kann die Schenkungsteuer rückwirkend beseitigen. Daraus darf aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass damit auch eine zuvor verwirklichte Steuerhinterziehung oder die Gefahr von Hinterziehungszinsen entfällt.

Gerade bei einer bislang nicht angezeigten Schenkung muss daher vor Umsetzung und vor einer Mitteilung gegenüber dem Finanzamt gesondert geprüft werden, ob eine steuerstrafrechtliche Bereinigung, insbesondere durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO, erforderlich und noch möglich ist.

Die schenkungsteuerliche „Heilung“ und die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung sind insoweit zwei verschiedene Ebenen.

Wie lässt sich die Schenkungsteuer-Falle für die Zukunft vermeiden?

Bei größeren Vermögenswerten sollte die Zuordnung zwischen den Ehegatten von Anfang an eindeutig geregelt werden. Sinnvoll kann insbesondere sein:

  • größere Einmalzuflüsse zunächst auf ein Einzelkonto des wirtschaftlich Berechtigten zu leiten,
  • dem anderen Ehegatten bei Bedarf lediglich eine Kontovollmacht einzuräumen,
  • bei einem fortbestehenden Oder-Konto das Innenverhältnis schriftlich zu regeln,
  • die tatsächliche Handhabung des Kontos an dieser Vereinbarung auszurichten und
  • vor größeren Vermögensverschiebungen bewusst zu prüfen, ob eine Schenkung gewollt ist und welche steuerlichen Folgen sie auslöst.

Ist eine Zuwendung bereits erfolgt, kann zusätzlich zu prüfen sein, ob eine güterrechtliche Gestaltung, insbesondere ein tatsächlicher Zugewinnausgleich im Rahmen einer Güterstandsschaukel, steuerlich sinnvoll eingesetzt werden kann. Eine solche Gestaltung sollte allerdings nicht isoliert erfolgen, wenn die ursprüngliche Zuwendung bislang nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde.

Wie ich bei solchen Fällen vorgehe

Am Anfang steht eine vertrauliche Bestandsaufnahme. Zu klären ist insbesondere:

  1. Welche Beträge sind wann auf das Gemeinschaftskonto geflossen?
  2. Aus wessen Vermögen stammten die Beträge?
  3. Wie war die Berechtigung der Ehegatten im Innenverhältnis ausgestaltet?
  4. Wie wurden die Mittel anschließend verwendet?
  5. Welche früheren Zuwendungen gab es innerhalb des Zehnjahreszeitraums?
  6. Wurde der Vorgang nach § 30 ErbStG angezeigt?
  7. Wurden bereits Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben?
  8. Was wussten die Beteiligten über die steuerliche Behandlung?
  9. Kommt eine güterrechtliche Bereinigung durch einen tatsächlichen Zugewinnausgleich in Betracht?

Erst danach lässt sich entscheiden, ob überhaupt eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt und welcher weitere Weg sinnvoll ist.

Je nach Sachverhalt kann eine Anzeige nach § 30 ErbStG nachzuholen, eine bereits abgegebene Erklärung nach § 153 AO zu berichtigen, eine Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen oder zusätzlich eine güterrechtliche Gestaltung in Betracht zu ziehen sein.

Gerade wenn ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf nicht ausgeschlossen werden kann, sollte diese Einordnung abgeschlossen sein, bevor gegenüber dem Finanzamt Angaben gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Steuerstrafrecht, Selbstanzeige und Kosten. Eine vertrauliche Anfrage ist über Kontakt möglich.