Selbstanzeige
Selbstanzeige nach § 371 AO – Rechtsanwalt in München
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann bei Steuerhinterziehung Straffreiheit ermöglichen. Sie wirkt in der Regel nur, wenn sie vollständig ist und das Finanzamt erreicht, bevor ein Sperrgrund eintritt. Bevor Sie selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, prüfe ich deshalb vertraulich, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist und welche Sachverhalte erfasst werden müssen, arbeite die Zahlen mit Ihnen und Ihrem Steuerberater auf und übernehme die form- und fristgerechte Abgabe – bis zum Abschluss des Verfahrens.
Stand: 01.08.2026
Anlässe
Wann Menschen zu mir kommen.
Meist gibt es einen konkreten Auslöser – und die Frage, ob die Zeit noch reicht.
- Auslandskonten und Kapitalerträgenie oder unvollständig erklärt
- Kryptotransaktionen und KryptowerteVeräußerung, Staking, nie erklärt
- Gemeinschaftskonten von Ehegattengemeinsam veranlagt, gemeinsam betroffen
- Erbfallunbekannte Konten oder Vermögenswerte im Nachlass
- Betriebsprüfung angekündigtbevor der Verdacht entsteht
- Kontrollmitteilungen des FinanzamtsRückfragen, die auf mehr hindeuten
- Automatischer InformationsaustauschAuslandskonten werden den Behörden gemeldet
- Mehrere Beteiligtekoordinierte Selbstanzeigen von Personen, Gesellschaften oder Erben
Voraussetzungen
Wann eine Selbstanzeige wirkt.
- Vollständigkeit
- Berichtigt werden müssen grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Einzelne Konten, Einkünfte oder Jahre dürfen nicht ausgelassen werden – eine unvollständige Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung insgesamt verfehlen.
- Rechtzeitigkeit
- Die Berichtigung muss die zuständige Finanzbehörde erreichen, bevor ein Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist – Adressat ist die Finanzbehörde, nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft. Vor jeder eigenen Erklärung sollte geprüft werden, welche Informationen den Behörden bereits vorliegen und ob eine Prüfung oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
- Zahlung
- Die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich erfassten Zinsen müssen innerhalb der von der Finanzbehörde bestimmten Frist entrichtet werden (§ 371 Abs. 3 AO). Bei höheren Hinterziehungsbeträgen kann zusätzlich ein gesetzlicher Zuschlag anfallen.
Sperrgründe
Wann es zu spät ist.
Ist einer der folgenden Sperrgründe eingetreten, wirkt eine Selbstanzeige in der Regel nicht mehr strafbefreiend (§ 371 Abs. 2 AO). Ob das tatsächlich der Fall ist, ist häufig weniger eindeutig, als es scheint – Reichweite und Zeitpunkt prüfe ich deshalb zuerst.
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnungsperrt für die angekündigten Steuerarten und Prüfungszeiträume
- Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrenssobald sie Ihnen bekannt gegeben ist (§ 397 AO)
- Erscheinen eines Amtsträgerszur Prüfung oder Ermittlung – etwa die Steuerfahndung an der Tür
- Entdeckung der Tatetwa durch Datenankäufe oder den internationalen Informationsaustausch
- Mehr als 25.000 € je TatStraffreiheit nach § 371 AO tritt dann grundsätzlich nicht ein – unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann aber von der Strafverfolgung abgesehen werden.
Eilfall
Die Prüfung ist angekündigt – was geht noch?
Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung kann die Selbstanzeige für die von der Prüfung erfassten Steuerarten und Zeiträume sperren. Sie bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass jede Berichtigung für sämtliche Sachverhalte ausgeschlossen ist. Entscheidend sind der genaue Inhalt der Prüfungsanordnung, der Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und die betroffenen Besteuerungszeiträume.
In dieser Lage gilt: keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, bevor die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten geprüft sind. Die Ersteinschätzung ist vertraulich.
Ablauf
In fünf Schritten.
- 1 · Vertrauliche Ersteinschätzung
- Zunächst klären wir den Sachverhalt, die betroffenen Steuerarten und Zeiträume sowie mögliche Sperrgründe.
- 2 · Umfang der Berichtigung
- Ich prüfe, welche Sachverhalte von der Selbstanzeige erfasst werden müssen und ob weitere Konten, Einkünfte, Gesellschaften oder Beteiligte zu berücksichtigen sind.
- 3 · Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen
- Bankunterlagen, Depotauszüge, Transaktionsdaten und weitere Belege werden zusammengetragen. Die steuerlichen Berechnungen erfolgen bei Bedarf in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
- 4 · Übermittlung an das Finanzamt
- Die erforderlichen Angaben werden vollständig aufbereitet und an die zuständige Finanzbehörde übermittelt. Welche Unterlagen unmittelbar beigefügt werden und ob zunächst mit nachvollziehbaren Berechnungen gearbeitet werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall.
- 5 · Weiteres Verfahren und Zahlung
- Ich begleite die Prüfung durch das Finanzamt und die Bußgeld- und Strafsachenstelle, prüfe geänderte Bescheide und behalte die Zahlungsfristen bis zum Abschluss des Verfahrens im Blick.
Kosten
Finanzielle Folgen der Selbstanzeige.
Neben der eigentlichen Steuernachzahlung können insbesondere Hinterziehungszinsen und weitere gesetzlich vorgesehene Zinsen anfallen. Soweit möglich, sollten die voraussichtliche Gesamtbelastung und die Finanzierung der Zahlung vor der Übermittlung geklärt werden. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt die Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Steuern und Zinsen sowie ein zusätzlicher Geldbetrag fristgerecht gezahlt werden:
- mehr als 25.000 € bis 100.000 €
- 10 % des Hinterziehungsbetrags
- mehr als 100.000 € bis 1.000.000 €
- 15 % des Hinterziehungsbetrags
- mehr als 1.000.000 €
- 20 % des Hinterziehungsbetrags
Diskretion
Wer erfährt davon?
Die anwaltliche Beratung unterliegt der Verschwiegenheit; auch die Finanzbehörden sind grundsätzlich an das Steuergeheimnis gebunden. Die Kommunikation mit Finanzamt und Bußgeld- und Strafsachenstelle läuft über meine Kanzlei. Arbeitgeber, Geschäftspartner oder Familie erfahren in der Regel nichts.
Ob weitere Personen einbezogen werden müssen – etwa bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, Gesellschaften oder Erbfällen –, kläre ich mit Ihnen, bevor Informationen weitergegeben werden.
Abgrenzung
Wann die Selbstanzeige nicht der richtige Weg ist.
- Berichtigung nach § 153 AO
- Wer nachträglich erkennt, dass eine steuerliche Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können, muss dies grundsätzlich unverzüglich anzeigen und berichtigen. Ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige geprüft werden muss, hängt insbesondere davon ab, wie es zu den unrichtigen Angaben gekommen ist.
- Sperrgrund eingetreten
- Ist Straffreiheit ausgeschlossen, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 398a AO vorliegen oder ob eine andere Verteidigungsstrategie erforderlich ist. Eine Erklärung, die keine strafbefreiende Wirkung mehr erreichen kann, sollte nicht ohne vorherige Prüfung abgegeben werden.
- Strafverfahren läuft bereits
- Wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, stehen zunächst die Klärung des Tatvorwurfs, Akteneinsicht und eine abgestimmte Verteidigungsstrategie im Vordergrund. Ob und in welcher Form steuerliche Angaben nachgeholt werden, ist dann Teil der Verteidigung.

Zur Person
Wer Sie berät.
Beraten und vertreten werden Sie von mir persönlich – von der ersten vertraulichen Prüfung bis zum Abschluss des Verfahrens. Mein Kanzleisitz ist München; ich begleite Selbstanzeigen bundesweit gegenüber Finanzämtern sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen.
- Promotion an der Universität zu Köln
- Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Wirtschaftsrecht
- WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
- Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Fragen
Häufige Fragen.
Führt eine Selbstanzeige immer zur Straffreiheit?
Nein. Voraussetzung sind insbesondere vollständige und rechtzeitige Angaben, das Fehlen von Sperrgründen sowie die fristgerechte Zahlung von Steuern und Zinsen. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden.
Die Betriebsprüfung ist schon angekündigt – geht noch etwas?
Möglicherweise. Eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung kann die Selbstanzeige für die von der Prüfung erfassten Steuerarten und Zeiträume sperren. Ob für andere Sachverhalte noch eine wirksame Berichtigung möglich ist, muss anhand der Prüfungsanordnung und der zeitlichen Abläufe geprüft werden.
Für welche Jahre muss ich nacherklären?
Grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Welche konkreten Veranlagungszeiträume einzubeziehen sind, muss für jede Steuerart gesondert bestimmt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Berichtigung und Selbstanzeige?
Die Berichtigung nach § 153 AO ist eine steuerliche Anzeige- und Korrekturpflicht. Die Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft demgegenüber die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Welche Erklärung erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob die ursprünglichen Angaben vorsätzlich unrichtig oder unvollständig waren. Diese Einordnung sollte vor der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt erfolgen.
Ist eine Teilselbstanzeige wirksam?
Grundsätzlich nein. Die Selbstanzeige muss sämtliche relevanten Taten einer Steuerart innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums erfassen. Werden einzelne Jahre, Konten oder Einkünfte ausgelassen, kann die strafbefreiende Wirkung insgesamt entfallen. Für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen gelten teilweise besondere gesetzliche Regelungen (§ 371 Abs. 2a AO).
Kann ich die Selbstanzeige selbst oder mit meinem Steuerberater abgeben?
Eine Selbstanzeige kann grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung abgegeben werden. Wegen der hohen Anforderungen an Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit sowie der rechtlichen Komplexität sollte jedoch vor jeder Erklärung sorgfältig geprüft werden, welche Steuerarten, Zeiträume und Sachverhalte erfasst werden müssen und ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. Der Steuerberater kann die Besteuerungsgrundlagen und Berechnungen aufarbeiten. Ich übernehme die rechtliche Prüfung und entwickle die Strategie für die Selbstanzeige. Falls noch kein Steuerberater eingebunden ist, kann ich Ihnen bei Bedarf einen geeigneten Ansprechpartner aus meinem Netzwerk empfehlen.
Was kostet die Begleitung einer Selbstanzeige?
Der Aufwand richtet sich insbesondere nach der Zahl der Steuerarten und Jahre, dem Umfang der Konten oder Transaktionen, der Qualität der vorhandenen Unterlagen und der Zahl der Beteiligten. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer vorab besprochenen Honorarvereinbarung – nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Mehr zur Vergütung.
Kontakt
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