Steuerstrafrecht · Steuerfahndung

Steuerfahndung und Durchsuchung: was jetzt zu tun ist.

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung erfolgt regelmäßig ohne Vorankündigung. In den ersten Minuten geht es nicht darum, den Tatvorwurf zu erklären: Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache, keine Unterlagen vernichten oder verändern, den Beschluss prüfen lassen und früh steuerstrafrechtlichen Rat einholen. Ich begleite die Durchsuchung vor Ort oder telefonisch und übernehme die Kommunikation mit der Einsatzleitung.

Stand: 03.08.2026

Sofort

Die ersten fünf Schritte.

1 · Ruhe bewahren
Leisten Sie keinen Widerstand und behindern Sie die Maßnahme nicht. Vernichten Sie keine Unterlagen, löschen Sie keine Dateien und verändern Sie keine Daten.
2 · Beschluss und Dienstausweise prüfen
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und die Dienstausweise der Einsatzleitung zeigen. Bitten Sie um eine Kopie des Beschlusses oder fotografieren Sie ihn. Notieren Sie Aktenzeichen, Tatvorwurf, betroffene Räume, gesuchte Beweismittel und die Namen der verantwortlichen Beamten.
3 · Rechtsanwalt anrufen
Informieren Sie mich möglichst sofort. Bitten Sie die Einsatzleitung, bis zu meinem Eintreffen oder einer telefonischen Abstimmung zu warten. Einen Anspruch auf Unterbrechung der Durchsuchung gibt es nicht; häufig lässt sich das weitere Vorgehen jedoch kurzfristig abstimmen.
4 · Keine Angaben zur Sache
Als Beschuldigter müssen Sie den Tatvorwurf nicht erklären. Beschränken Sie Gespräche auf das Organisatorische; auch beiläufige Erklärungen können Teil der Ermittlungsakte werden. Mitarbeiter sollten keine spontanen Sachverhaltsdarstellungen abgeben – ob sie Beschuldigte oder Zeugen sind, ist gesondert zu klären. Beschuldigte dürfen schweigen und vor jeder Vernehmung einen Verteidiger befragen (§§ 136, 163a StPO).
5 · Nichts ungeprüft freiwillig herausgeben
Stimmen Sie der Sicherstellung von Unterlagen oder Datenträgern nicht vorschnell zu. Was nicht freiwillig herausgegeben wird, muss beschlagnahmt werden. Beim Auffinden der im Beschluss bezeichneten Unterlagen kann geholfen werden – mit der Klarstellung, dass dies keine freiwillige Herausgabe ist. Lassen Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme protokollieren. Verlangen Sie am Ende ein vollständiges Verzeichnis und prüfen Sie den Vermerk zur Freiwilligkeit.
Für den Ernstfall: die Notfall-Seite →

Einordnung

Steuerfahndung, BuStra und Staatsanwaltschaft.

Die Steuerfahndung ermittelt nicht nur den Verdacht einer Steuerstraftat. Sie stellt zugleich die steuerlichen Verhältnisse und Besteuerungsgrundlagen fest. Je nach Zuständigkeit wird das Ermittlungsverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft geführt; die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren weitreichende strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse.

Diese Verbindung von Straf- und Besteuerungsverfahren macht eine abgestimmte Strategie notwendig. Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungen können grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Zugleich bestehen dort weiterhin steuerliche Pflichten, wobei niemand durch Zwangsmittel zu einer eigenen strafrechtlichen Belastung gezwungen werden darf (§ 393 AO).

Durchsuchung

Was durchsucht und sichergestellt werden kann.

Ausgangspunkt der Maßnahme ist der Durchsuchungsbeschluss. Er sollte darauf geprüft werden, gegen wen sich das Verfahren richtet, welche Räume erfasst sind, welcher Tatvorwurf zugrunde liegt und nach welchen Beweismitteln gesucht werden darf.

  • Räume und PersonenBei einem Beschuldigten können Wohnung, Geschäftsräume, Person und ihm gehörende Sachen durchsucht werden (§ 102 StPO). Bei unverdächtigen Dritten gelten engere Voraussetzungen (§ 103 StPO): Dort muss aufgrund konkreter Tatsachen anzunehmen sein, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet.
  • Papierunterlagen und ITBuchhaltung, Verträge, Korrespondenz, Computer, Mobiltelefone und andere Datenträger können durchsucht und ausgewertet werden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Durchsicht (§ 110 StPO) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Daten auf räumlich getrennten, aber erreichbaren Speichermedien erfassen.
  • Sicherstellung und BeschlagnahmeBeweiserhebliche Gegenstände dürfen in Verwahrung genommen oder anderweitig gesichert werden (§ 94 StPO). Erfolgt keine freiwillige Herausgabe, bedarf es einer Beschlagnahme. Ein ausdrücklich protokollierter Widerspruch kann insbesondere bei einer nicht richterlich angeordneten Beschlagnahme für die weitere gerichtliche Prüfung relevant sein (§ 98 StPO).
  • ZufallsfundeStoßen die Beamten auf Gegenstände, die auf andere Straftaten hindeuten, können diese einstweilen in Beschlag genommen werden (§ 108 StPO) und daraus weitere Ermittlungen entstehen. Ob ein Fund verwertet und zum Ausgangspunkt eines neuen Verfahrens gemacht werden darf, ist rechtlich überprüfbar.
  • Geschützte UnterlagenVerteidigerkorrespondenz und andere möglicherweise beschlagnahmegeschützte Unterlagen sollten sofort gekennzeichnet und getrennt werden. Verlangen Sie, dass strittige Unterlagen versiegelt und erst nach gerichtlicher Entscheidung durchgesehen werden (§ 110 StPO). Ob tatsächlich ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) besteht, hängt insbesondere von Art und Gewahrsam der Unterlagen sowie der Stellung der betroffenen Person ab.

Soweit organisatorisch möglich, sollte eine interne Ansprechperson die Beamten begleiten und dokumentieren, welche Räume betreten und welche Gegenstände mitgenommen werden. Der Inhaber der durchsuchten Räume darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen (§ 106 StPO).

Danach

Nach der Durchsuchung: die nächsten Schritte.

Ablauf dokumentieren
Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmeverzeichnis, Namen der Einsatzkräfte und besondere Vorkommnisse werden gesichert. Dabei wird geprüft, ob der Beschluss eingehalten und die fehlende Freiwilligkeit der Herausgabe zutreffend dokumentiert wurde.
Betrieb handlungsfähig halten
Werden Unterlagen oder Geräte für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt, sollte bereits während der Durchsuchung um Kopien oder eine andere praktikable Lösung gebeten werden. Zugänge, Vertretungen und interne Zuständigkeiten müssen anschließend geordnet werden.
Maßnahmen rechtlich prüfen
Nach der Durchsuchung ist zu klären, ob Beschluss, Durchführung und Beschlagnahmen rechtmäßig waren und ob eine gerichtliche Überprüfung oder die Herausgabe bestimmter Gegenstände beantragt werden sollte.
Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Erst die Ermittlungsakte zeigt, auf welche Tatsachen, Unterlagen und steuerlichen Berechnungen sich der Tatverdacht stützt. Auf dieser Grundlage entscheide ich gemeinsam mit Ihnen, ob zunächst geschwiegen wird, eine Einlassung sinnvoll ist oder gezielt entlastende Unterlagen vorgelegt werden.
Steuerliche Parallelspur
Parallel können Betriebsprüfungen, Schätzungen, geänderte Steuerbescheide und Nachforderungen folgen. Steuerliche Angaben und strafrechtliche Verteidigung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden, damit Erklärungen in einem Verfahren die Position im anderen nicht unnötig beeinträchtigen.

Verteidigung

Wie ich bei Steuerfahndung und Durchsuchung arbeite.

Während einer Durchsuchung lasse ich mir den Durchsuchungsbeschluss übermitteln, nehme Kontakt mit der Einsatzleitung auf und stimme mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Je nach Situation begleite ich die Maßnahme vor Ort oder telefonisch. Dabei prüfe ich insbesondere den Umfang der Durchsuchung, den Zugriff auf Daten und Unterlagen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation von Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

Im Anschluss beantrage ich Akteneinsicht und analysiere den Tatvorwurf, die Beweislage, die steuerlichen Berechnungen und mögliche Verfahrensfehler. Darauf aufbauend entwickeln wir eine abgestimmte Strategie für das Straf- und Besteuerungsverfahren. Je nach Verfahrenslage kann es sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zu machen, gezielt Stellung zu nehmen, entlastende Unterlagen vorzulegen oder auf einen sachgerechten Verfahrensabschluss hinzuwirken.

Bei Unternehmen behalte ich zugleich die betriebliche Handlungsfähigkeit im Blick. Dazu gehören der Zugriff auf betriebsnotwendige Daten, die interne Kommunikation und die Abstimmung mit der Steuerberatung. Mögliche Folgen für Geschäftsführung, berufliche Tätigkeit, Zulassungen und Vermögen werden von Beginn an berücksichtigt. Ziel bleibt eine belastbare Strategie für Straf- und Steuerverfahren – nicht eine spontane Erklärung am Tag der Durchsuchung.

Zur Verteidigung im Steuerstrafrecht →
Dr. Philipp Kellner in den Räumen der Kanzlei in München

Zur Person

Steuerrecht und Strafrecht zusammen denken.

Ich berate und verteidige persönlich in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – von der Durchsuchung über die Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit Kanzleisitz in München vertrete ich Mandanten bundesweit gegenüber Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstellen, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Gerichten.

  • Promotion an der Universität zu Köln
  • Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Wirtschaftsrecht
  • WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
  • Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Zum Profil →

Fragen

Häufige Fragen.

Muss ich die Steuerfahndung in meine Räume lassen?

Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, darf die Maßnahme grundsätzlich gegen Ihren Willen durchgeführt werden. In bestimmten Eilfällen kann eine Durchsuchung auch ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgen (Gefahr im Verzug, § 105 StPO). Leisten Sie keinen Widerstand, lassen Sie sich aber den Beschluss oder die Grundlage der Anordnung nennen und dokumentieren Sie Reichweite und Ablauf.

Müssen die Beamten auf meinen Rechtsanwalt warten?

Nein, ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Bitten Sie dennoch um eine kurze Unterbrechung und informieren Sie unverzüglich Ihren Rechtsanwalt. Auch wenn die Durchsuchung fortgesetzt wird, kann er telefonisch Kontakt mit der Einsatzleitung aufnehmen und das weitere Vorgehen begleiten.

Muss ich Fragen der Steuerfahndung beantworten?

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Ob und wann eine Einlassung erfolgt, sollte erst auf Grundlage der Aktenlage und einer abgestimmten Strategie entschieden werden. Mitarbeiter oder andere anwesende Personen können eine andere Verfahrensstellung haben. Sie sollten ebenfalls keine spontanen Sachverhaltsdarstellungen abgeben, bevor geklärt ist, ob sie als Zeugen oder möglicherweise selbst als Beschuldigte betroffen sind.

Darf die Steuerfahndung Computer und Handys mitnehmen?

Digitale Geräte und Speichermedien können sichergestellt oder Daten kopiert werden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sein können. Auch erreichbare externe Speicher können unter bestimmten Voraussetzungen in die Durchsicht einbezogen werden. Umfang, Auswertung und der Umgang mit geschützten oder nicht verfahrensrelevanten Daten können rechtlich überprüft werden.

Soll ich einer Beschlagnahme widersprechen?

In vielen Fällen ja – es kann sinnvoll sein, ausdrücklich klarzustellen, dass Unterlagen oder Geräte nicht freiwillig herausgegeben werden, und einen Widerspruch gegen die Beschlagnahme protokollieren zu lassen. Die Maßnahme selbst darf dabei nicht behindert werden. Ob anschließend eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird, hängt von der konkreten Maßnahme ab.

Was muss ich am Ende der Durchsuchung erhalten?

Verlangen Sie eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. Prüfen Sie insbesondere Bezeichnungen, Stückzahlen und den Vermerk, ob die Herausgabe freiwillig erfolgt sein soll. Auf Verlangen ist ein solches Verzeichnis auszuhändigen (§ 107 StPO).

Was passiert nach einer Durchsuchung?

Nach der Durchsuchung werden die sichergestellten Unterlagen und Daten ausgewertet; parallel können Betriebsprüfungen, Schätzungen, geänderte Steuerbescheide und Nachforderungen folgen. Die Verteidigung beginnt mit der Dokumentation des Einsatzes, der Prüfung von Beschluss, Durchführung und Beschlagnahmen sowie der Akteneinsicht. Erst auf dieser Grundlage wird entschieden, ob geschwiegen, eine Einlassung abgegeben oder entlastende Unterlagen vorgelegt werden.

Was gilt bei einer Durchsuchung einer Steuerkanzlei?

Bei einer Durchsuchung einer Steuerkanzlei sind neben den allgemeinen Regeln insbesondere die Verschwiegenheitspflichten und mögliche Zeugnisverweigerungsrechte zu beachten. Das gilt auch für Kanzleimitarbeiter. Mandatsbezogene Angaben sollten nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung gemacht und Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden. Entscheidend ist außerdem, ob sich das Verfahren gegen den Steuerberater, einen Mitarbeiter oder einen Mandanten richtet. Davon hängt ab, welche Unterlagen erfasst werden dürfen und welche Schutzrechte bestehen. Die Durchsuchung sollte deshalb möglichst früh anwaltlich begleitet werden.

Ist jetzt noch eine Selbstanzeige möglich?

Für die von der Durchsuchung und der Tatentdeckung betroffenen Sachverhalte ist eine strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig gesperrt. Ob die Sperre auch andere Steuerarten, Zeiträume oder bislang unbekannte Sachverhalte erfasst, muss gesondert geprüft werden. Die Voraussetzungen im Einzelnen: Selbstanzeige nach § 371 AO.

Was kostet die Verteidigung in einem Steuerfahndungsverfahren?

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer vorab besprochenen Honorarvereinbarung – je nach Umfang des Mandats nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Über die Abrechnungsgrundlage und die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vor der Mandatierung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird eine mögliche Deckung vorab geklärt. Mehr zur Vergütung.

Kontakt

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