- 1 · Ruhe bewahren
- Leisten Sie keinen Widerstand und behindern Sie die Maßnahme nicht. Vernichten Sie keine Unterlagen, löschen Sie keine Dateien und verändern Sie keine Daten.
- 2 · Beschluss und Dienstausweise prüfen
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und die Dienstausweise der Einsatzleitung zeigen. Bitten Sie um eine Kopie des Beschlusses oder fotografieren Sie ihn. Notieren Sie Aktenzeichen, Tatvorwurf, betroffene Räume, gesuchte Beweismittel und die Namen der verantwortlichen Beamten.
- 3 · Rechtsanwalt anrufen
- Informieren Sie mich möglichst sofort. Bitten Sie die Einsatzleitung, bis zu meinem Eintreffen oder einer telefonischen Abstimmung zu warten. Einen Anspruch auf Unterbrechung der Durchsuchung gibt es nicht; häufig lässt sich das weitere Vorgehen jedoch kurzfristig abstimmen.
- 4 · Keine Angaben zur Sache
- Als Beschuldigter müssen Sie den Tatvorwurf nicht erklären. Beschränken Sie Gespräche auf das Organisatorische; auch beiläufige Erklärungen können Teil der Ermittlungsakte werden. Mitarbeiter sollten keine spontanen Sachverhaltsdarstellungen abgeben – ob sie Beschuldigte oder Zeugen sind, ist gesondert zu klären. Beschuldigte dürfen schweigen und vor jeder Vernehmung einen Verteidiger befragen (§§ 136, 163a StPO).
- 5 · Nichts ungeprüft freiwillig herausgeben
- Stimmen Sie der Sicherstellung von Unterlagen oder Datenträgern nicht vorschnell zu. Was nicht freiwillig herausgegeben wird, muss beschlagnahmt werden. Beim Auffinden der im Beschluss bezeichneten Unterlagen kann geholfen werden – mit der Klarstellung, dass dies keine freiwillige Herausgabe ist. Lassen Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme protokollieren. Verlangen Sie am Ende ein vollständiges Verzeichnis und prüfen Sie den Vermerk zur Freiwilligkeit.
SteuerstrafrechtSteuerfahndung
Steuerfahndung und Durchsuchung: was jetzt zu tun ist.
Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung erfolgt regelmäßig ohne Vorankündigung. In den ersten Minuten geht es nicht darum, den Tatvorwurf zu erklären: Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache, keine Unterlagen vernichten oder verändern, den Beschluss prüfen lassen und früh steuerstrafrechtlichen Rat einholen.
Ich begleite die Durchsuchung vor Ort oder telefonisch und übernehme die Kommunikation mit der Einsatzleitung.
Die entscheidenden Fragen.
Sofort
Die ersten fünf Schritte.
Einordnung
Steuerfahndung, BuStra und Staatsanwaltschaft.
Die Steuerfahndung ermittelt nicht nur den Verdacht einer Steuerstraftat. Sie stellt zugleich die steuerlichen Verhältnisse und Besteuerungsgrundlagen fest. Je nach Zuständigkeit wird das Ermittlungsverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft geführt; die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren weitreichende strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse.
Diese Verbindung von Straf- und Besteuerungsverfahren macht eine abgestimmte Strategie notwendig. Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungen können grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Zugleich bestehen dort weiterhin steuerliche Pflichten, wobei niemand durch Zwangsmittel zu einer eigenen strafrechtlichen Belastung gezwungen werden darf (§ 393 AO).
Durchsuchung
Was durchsucht und sichergestellt werden kann.
Ausgangspunkt der Maßnahme ist der Durchsuchungsbeschluss. Er sollte darauf geprüft werden, gegen wen sich das Verfahren richtet, welche Räume erfasst sind, welcher Tatvorwurf zugrunde liegt und nach welchen Beweismitteln gesucht werden darf.
- Räume und PersonenBei einem Beschuldigten können Wohnung, Geschäftsräume, Person und ihm gehörende Sachen durchsucht werden (§ 102 StPO). Bei unverdächtigen Dritten gelten engere Voraussetzungen (§ 103 StPO): Dort muss aufgrund konkreter Tatsachen anzunehmen sein, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet.
- Papierunterlagen und ITBuchhaltung, Verträge, Korrespondenz, Computer, Mobiltelefone und andere Datenträger können durchsucht und ausgewertet werden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Durchsicht (§ 110 StPO) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Daten auf räumlich getrennten, aber erreichbaren Speichermedien erfassen.
- Sicherstellung und BeschlagnahmeBeweiserhebliche Gegenstände dürfen in Verwahrung genommen oder anderweitig gesichert werden (§ 94 StPO). Erfolgt keine freiwillige Herausgabe, bedarf es einer Beschlagnahme. Ein ausdrücklich protokollierter Widerspruch kann insbesondere bei einer nicht richterlich angeordneten Beschlagnahme für die weitere gerichtliche Prüfung relevant sein (§ 98 StPO).
- ZufallsfundeStoßen die Beamten auf Gegenstände, die auf andere Straftaten hindeuten, können diese einstweilen in Beschlag genommen werden (§ 108 StPO) und daraus weitere Ermittlungen entstehen. Ob ein Fund verwertet und zum Ausgangspunkt eines neuen Verfahrens gemacht werden darf, ist rechtlich überprüfbar.
- Geschützte UnterlagenVerteidigerkorrespondenz und andere möglicherweise beschlagnahmegeschützte Unterlagen sollten sofort gekennzeichnet und getrennt werden. Verlangen Sie, dass strittige Unterlagen versiegelt und erst nach gerichtlicher Entscheidung durchgesehen werden (§ 110 StPO). Ob tatsächlich ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) besteht, hängt insbesondere von Art und Gewahrsam der Unterlagen sowie der Stellung der betroffenen Person ab.
Soweit organisatorisch möglich, sollte eine interne Ansprechperson die Beamten begleiten und dokumentieren, welche Räume betreten und welche Gegenstände mitgenommen werden. Der Inhaber der durchsuchten Räume darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen (§ 106 StPO).
Danach
Nach der Durchsuchung: die nächsten Schritte.
- Ablauf dokumentieren
- Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmeverzeichnis, Namen der Einsatzkräfte und besondere Vorkommnisse werden gesichert. Dabei wird geprüft, ob der Beschluss eingehalten und die fehlende Freiwilligkeit der Herausgabe zutreffend dokumentiert wurde.
- Betrieb handlungsfähig halten
- Werden Unterlagen oder Geräte für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt, sollte bereits während der Durchsuchung um Kopien oder eine andere praktikable Lösung gebeten werden. Zugänge, Vertretungen und interne Zuständigkeiten müssen anschließend geordnet werden.
- Maßnahmen rechtlich prüfen
- Nach der Durchsuchung ist zu klären, ob Beschluss, Durchführung und Beschlagnahmen rechtmäßig waren und ob eine gerichtliche Überprüfung oder die Herausgabe bestimmter Gegenstände beantragt werden sollte.
- Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
- Erst die Ermittlungsakte zeigt, auf welche Tatsachen, Unterlagen und steuerlichen Berechnungen sich der Tatverdacht stützt. Auf dieser Grundlage entscheide ich gemeinsam mit Ihnen, ob zunächst geschwiegen wird, eine Einlassung sinnvoll ist oder gezielt entlastende Unterlagen vorgelegt werden.
- Steuerliche Parallelspur
- Parallel können Betriebsprüfungen, Schätzungen, geänderte Steuerbescheide und Nachforderungen folgen. Steuerliche Angaben und strafrechtliche Verteidigung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden, damit Erklärungen in einem Verfahren die Position im anderen nicht unnötig beeinträchtigen.
Verteidigung
Wie ich bei Steuerfahndung und Durchsuchung arbeite.
Während einer Durchsuchung lasse ich mir den Durchsuchungsbeschluss übermitteln, nehme Kontakt mit der Einsatzleitung auf und stimme mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Je nach Situation begleite ich die Maßnahme vor Ort oder telefonisch. Dabei prüfe ich insbesondere den Umfang der Durchsuchung, den Zugriff auf Daten und Unterlagen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation von Sicherstellungen und Beschlagnahmen.
Im Anschluss beantrage ich Akteneinsicht und analysiere den Tatvorwurf, die Beweislage, die steuerlichen Berechnungen und mögliche Verfahrensfehler. Darauf aufbauend entwickeln wir eine abgestimmte Strategie für das Straf- und Besteuerungsverfahren. Je nach Verfahrenslage kann es sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zu machen, gezielt Stellung zu nehmen, entlastende Unterlagen vorzulegen oder auf einen sachgerechten Verfahrensabschluss hinzuwirken.
Bei Unternehmen behalte ich zugleich die betriebliche Handlungsfähigkeit im Blick. Dazu gehören der Zugriff auf betriebsnotwendige Daten, die interne Kommunikation und die Abstimmung mit der Steuerberatung. Mögliche Folgen für Geschäftsführung, berufliche Tätigkeit, Zulassungen und Vermögen werden von Beginn an berücksichtigt. Ziel bleibt eine belastbare Strategie für Straf- und Steuerverfahren – nicht eine spontane Erklärung am Tag der Durchsuchung.

Zur Person
Steuerrecht und Strafrecht zusammen denken.
Ich berate und verteidige persönlich in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – von der Durchsuchung über die Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verfahrens.
Mit Kanzleisitz in München vertrete ich Mandanten bundesweit gegenüber Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstellen, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Gerichten.
- Promotion an der Universität zu Köln
- Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Steuerrecht
- WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
- Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Fragen
Häufige Fragen.
Muss ich die Steuerfahndung in meine Räume lassen?
Müssen die Beamten auf meinen Rechtsanwalt warten?
Muss ich Fragen der Steuerfahndung beantworten?
Darf die Steuerfahndung Computer und Handys mitnehmen?
Soll ich einer Beschlagnahme widersprechen?
Was muss ich am Ende der Durchsuchung erhalten?
Was passiert nach einer Durchsuchung?
Was gilt bei einer Durchsuchung einer Steuerkanzlei?
Ist jetzt noch eine Selbstanzeige möglich?
Was kostet die Verteidigung in einem Steuerfahndungsverfahren?
Kontakt
Schildern Sie mir Ihre Situation.
Diskret und unverbindlich. Ihre Nachricht erreicht mich direkt.
089 248898720 kanzlei@rechtsanwalt-kellner.deVielen Dank.
Ihre Nachricht ist eingegangen. Ich melde mich zeitnah zurück.
