Zunächst sind das Schreiben, die Rechtsbehelfsfrist und ein mögliches Zahlungsverlangen einzuordnen. Eine Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; sie löst noch keine Einspruchsfrist aus. Die im Anhörungsschreiben gesetzte Antwortfrist sollten Sie dennoch beachten. Ein Haftungsbescheid nimmt Sie bereits für fremde Steuerschulden in Anspruch. Eine Zahlungsaufforderung verlangt die Zahlung; sie kann mit dem Haftungsbescheid verbunden sein.
§ 191 AO regelt die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid. Die Vorschrift allein begründet aber noch keine persönliche Haftung. Dafür muss ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt sein.
Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO verpflichtet Sie dagegen, die Vollstreckung wegen fremder Steuerschulden zu dulden, regelmäßig in bestimmte Vermögensgegenstände. Er begründet für sich genommen keine persönliche Zahlungshaftung für diese Steuern. Voraussetzung ist eine gesetzliche Duldungspflicht, etwa aufgrund einer nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren Vermögensübertragung. Zu prüfen sind der Duldungsgrund, die betroffenen Vermögenswerte und der Umfang der Vollstreckung. Auch gegen diesen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Der Einspruch stoppt die Vollstreckung nicht; deshalb kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.
| Prüfpunkt | Was Sie zunächst bereithalten sollten |
|---|---|
| Schreiben | Anhörung oder vollständiger Haftungsbescheid mit Begründung und Anlagen |
| Frist | Rechtsbehelfsbelehrung, Umschlag oder Zustellnachweis und Angaben zum tatsächlichen Zugang |
| Zahlung | Zahlungsaufforderung mit Betrag und Zahlungstermin, gegebenenfalls Vollstreckungsschreiben |
| Vorwurf | Bisherige Korrespondenz und die im Schreiben bezeichneten Steuerarten und Zeiträume |
Ich prüfe dabei vier getrennte Fragen: Warum sollen Sie haften? Ist der Betrag nachvollziehbar? Hat das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt? Darf es bereits Zahlung von Ihnen verlangen?
Die Vertretung bei Haftungsbescheiden gehört zu meinem Tätigkeitsbereich im Steuerrecht. Laufende Steuerberatung, Buchhaltung und Steuererklärungen bleiben bei Ihrem Steuerberater.

