SteuerrechtHaftungsbescheid

Haftungsbescheid vom Finanzamt: persönliche Haftung und Einspruch

Ein Haftungsbescheid kann Sie persönlich zur Zahlung fremder Steuerschulden verpflichten. Ob und in welcher Höhe Sie haften, hängt vom gesetzlichen Haftungsgrund und den Umständen des Falls ab. Gegen den Bescheid ist regelmäßig binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Die Zahlungsfrage muss daneben gesondert geprüft werden.

Erste Schritte

Haftungsbescheid erhalten: Was ist jetzt zu prüfen?

Zunächst sind das Schreiben, die Rechtsbehelfsfrist und ein mögliches Zahlungsverlangen einzuordnen. Eine Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; sie löst noch keine Einspruchsfrist aus. Die im Anhörungsschreiben gesetzte Antwortfrist sollten Sie dennoch beachten. Ein Haftungsbescheid nimmt Sie bereits für fremde Steuerschulden in Anspruch. Eine Zahlungsaufforderung verlangt die Zahlung; sie kann mit dem Haftungsbescheid verbunden sein.

§ 191 AO regelt die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid. Die Vorschrift allein begründet aber noch keine persönliche Haftung. Dafür muss ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt sein.

Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO verpflichtet Sie dagegen, die Vollstreckung wegen fremder Steuerschulden zu dulden, regelmäßig in bestimmte Vermögensgegenstände. Er begründet für sich genommen keine persönliche Zahlungshaftung für diese Steuern. Voraussetzung ist eine gesetzliche Duldungspflicht, etwa aufgrund einer nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren Vermögensübertragung. Zu prüfen sind der Duldungsgrund, die betroffenen Vermögenswerte und der Umfang der Vollstreckung. Auch gegen diesen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Der Einspruch stoppt die Vollstreckung nicht; deshalb kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.

Prüfpunkt Was Sie zunächst bereithalten sollten
Schreiben Anhörung oder vollständiger Haftungsbescheid mit Begründung und Anlagen
Frist Rechtsbehelfsbelehrung, Umschlag oder Zustellnachweis und Angaben zum tatsächlichen Zugang
Zahlung Zahlungsaufforderung mit Betrag und Zahlungstermin, gegebenenfalls Vollstreckungsschreiben
Vorwurf Bisherige Korrespondenz und die im Schreiben bezeichneten Steuerarten und Zeiträume

Ich prüfe dabei vier getrennte Fragen: Warum sollen Sie haften? Ist der Betrag nachvollziehbar? Hat das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt? Darf es bereits Zahlung von Ihnen verlangen?

Die Vertretung bei Haftungsbescheiden gehört zu meinem Tätigkeitsbereich im Steuerrecht. Laufende Steuerberatung, Buchhaltung und Steuererklärungen bleiben bei Ihrem Steuerberater.

Haftungsgründe

Wann haften Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden?

Geschäftsführer haften nach § 69 AO, wenn sie steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden. Die Organstellung und offene Steuerschulden der Gesellschaft reichen dafür allein nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung voraus; nicht jeder Fehler genügt.

Aus § 34 AO ergeben sich die steuerlichen Pflichten der gesetzlichen Vertreter. Bei einer Haftung nach § 69 AO müssen die konkrete Pflichtverletzung, das Verschulden und der dadurch verursachte Steuerausfall zusammenpassen. Deshalb kommt es unter anderem darauf an, welche Aufgaben Sie im betreffenden Zeitraum hatten und welche Handlungsmöglichkeiten bestanden. Rechtsgrundlage sind §§ 34 und 69 AO.

Aufgabenverteilung und Steuerberater

Die Übertragung steuerlicher Aufgaben kann für die Prüfung Ihrer Verantwortung bedeutsam sein. Sie entlastet aber nicht automatisch. Auch nach einer Delegation können Auswahl- und Überwachungspflichten bestehen. Ebenso genügt der Hinweis, nur nominell Geschäftsführer gewesen zu sein, für sich genommen nicht (BFH im Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19).

Auch das Vertrauen auf steuerliche Beratung muss anhand der konkreten Aufgaben, Informationen und erkennbaren Umstände beurteilt werden. Die bloße Beauftragung eines Steuerberaters schließt grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Maßgeblich ist die jeweilige Situation, wie der BFH im Urteil vom 14.12.2021, VII R 32/20 erläutert.

Haftung nach dem Ausscheiden

Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann weiterhin für frühere Pflichtverletzungen haften. Bereits entstandene Pflichten bleiben nach § 36 AO bestehen, soweit ihre Erfüllung möglich ist. Daraus folgt keine pauschale Haftung für sämtliche Steuern, die erst nach dem Ausscheiden fällig werden. Amtszeit, Entstehung der Pflicht und Erfüllungsmöglichkeit müssen zeitlich zugeordnet werden.

Gesonderter Haftungsgrund: Steuerhinterziehung

§ 71 AO betrifft unter anderem Personen, die eine Steuerhinterziehung begehen oder daran teilnehmen. Dieser Haftungsgrund ist von der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO zu unterscheiden.

Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich. Ein bloßer Verdacht genügt jedoch ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Haftung müssen festgestellt werden. Auch eine Einstellung des Strafverfahrens erledigt die Haftungsfrage nicht automatisch. Zur Unabhängigkeit von einer Verurteilung: BFH, Beschluss vom 28.02.2023, VII R 29/18.

Der Haftungsbescheid ist keine Strafe. Läuft zugleich ein Steuerstrafverfahren, müssen die Schritte in beiden Verfahren aufeinander abgestimmt werden.

Haftungshöhe

Für welchen Betrag kann das Finanzamt Sie in Anspruch nehmen?

Bei der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO richtet sich der Betrag nach dem Steuerausfall, den die vorgeworfene Pflichtverletzung verursacht hat. Die Summe der offenen Steuern ist deshalb nicht ohne Weiteres mit Ihrer persönlichen Haftung gleichzusetzen. Die persönliche Haftung erfasst Ihr eigenes Vermögen und ist nicht auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Auch Säumniszuschläge können dazugehören, soweit sie infolge Ihrer Pflichtverletzung zu zahlen sind (§ 69 Satz 2 AO).

Reichten die verfügbaren Mittel nicht für alle Gläubiger, kann bei einer Verletzung der Zahlungspflicht der Grundsatz der anteiligen Tilgung maßgeblich sein. Vereinfacht geht es darum, ob das Finanzamt im Verhältnis zu anderen Gläubigern zu wenig erhalten hat.

Für diese Prüfung werden die Verbindlichkeiten, verfügbaren Mittel und tatsächlich geleisteten Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum gegenübergestellt. Ein einzelner Kontostand genügt nicht. Andere Pflichtverletzungen, etwa bei der rechtzeitigen Vorsorge für Steuerzahlungen, können die Beurteilung verändern. Die zeitliche und rechnerische Prüfung beschreibt der BFH im Urteil vom 14.06.2016, VII R 20/14.

Besonderheit Lohnsteuer und Unternehmenskrise

Bei einzubehaltender Lohnsteuer lässt sich die anteilige Tilgung nicht ohne Weiteres übertragen. Werden Nettolöhne ausgezahlt, muss grundsätzlich auch die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden. Eine nur anteilige Zahlung wie bei anderen Gläubigern genügt insoweit regelmäßig nicht. Daraus folgt aber keine pauschale volle Haftung für jede als Lohnsteuer bezeichnete Forderung. Steuerart, Lohnzahlung und konkrete Pflichtverletzung müssen zusammen geprüft werden. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 14.12.2021, VII R 32/20.

In der Insolvenz gelten zusätzliche Regeln. Für die Insolvenzreife enthält § 15b Abs. 8 InsO eine besondere Regelung zu steuerlichen Zahlungspflichten. Ob sie eingreift, hängt insbesondere davon ab, ob die Insolvenzantragspflicht rechtzeitig erfüllt wurde. Ob eine Steuerzahlung in dieser Lage geboten ist oder unterbleiben darf, lässt sich nicht aus einer allgemeinen Haftungsquote ableiten.

Einwendungen

Welche Einwendungen kommen gegen den Haftungsbescheid in Betracht?

Einwendungen können den zugrunde gelegten Sachverhalt, die persönlichen Haftungsvoraussetzungen, die Berechnung oder die Ermessensentscheidung betreffen. Welche davon tragen, ergibt sich aus der Begründung des Bescheids und den zugehörigen Unterlagen.

Bei einer Haftung nach § 69 AO prüfe ich insbesondere, ob das Finanzamt Ihnen die betreffende Pflicht zutreffend zuordnet, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründet und einen ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Ausfall darlegt. Bei der Höhe müssen Steuerarten, Zeiträume und Zahlungen nachvollziehbar berücksichtigt sein.

Entscheidung und Auswahl des Finanzamts

Das Finanzamt muss sein Ermessen ausüben: Es entscheidet, ob es einen Haftungsbescheid erlässt und wen es bei mehreren möglichen Haftungsschuldnern heranzieht. Das sind das Entschließungs- und das Auswahlermessen.

Weitere mögliche Verantwortliche können deshalb für die Prüfung bedeutsam sein. Eine zwingend gleiche Aufteilung der Forderung folgt daraus nicht. Ob die Begründung der Auswahlentscheidung genügt, hängt von der konkreten Ermessenssituation ab. Maßstab sind § 5 AO und die Anforderungen an die Auswahlentscheidung, etwa im BFH-Urteil vom 02.09.2021, VI R 47/18.

Grenzen und weitere Prüfpunkte

Die ursprüngliche Steuerfestsetzung lässt sich im Haftungsverfahren nicht stets erneut angreifen. Nach § 166 AO kann eine unanfechtbare Festsetzung bindend sein, wenn Sie die Möglichkeit hatten, sie als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

Auch eine unterbliebene Anhörung ist zu prüfen. Sie führt jedoch nicht automatisch zur endgültigen Unwirksamkeit des Bescheids: Das Gesetz kennt Ausnahmen und Möglichkeiten, die Anhörung nachzuholen. Das ergibt sich aus § 91 AO und § 126 AO.

Schließlich gehören die zeitlichen Grenzen der Inanspruchnahme zur Prüfung. Haftungsverjährung und weitere Ausschlussgründe richten sich nach den Voraussetzungen des § 191 Abs. 3 und 5 AO. Eine feste Jahreszahl ohne Prüfung des Haftungsgrundes und des Verfahrensverlaufs wäre hierfür unzureichend.

Rechtsschutz

Wie wirken Einspruch und Aussetzung der Vollziehung?

Mit dem Einspruch wenden Sie sich gegen den Haftungsbescheid. Der Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht und eine mögliche Vollstreckung nicht. Dafür ist die Zahlungsfrage gesondert zu behandeln, gegebenenfalls durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Einspruchsfrist und Bekanntgabe

Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe, nicht vier Wochen ab dem aufgedruckten Bescheiddatum. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gelten besondere Regeln. Maßgeblich sind § 355 AO und § 356 AO.

Beim gewöhnlichen Postversand im Inland gilt grundsätzlich eine Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post. Bei fehlendem oder späterem Zugang gelten Ausnahmen. Förmliche Zustellung und elektronische Bekanntgabe sind gesondert einzuordnen. Für die Berechnung sind außerdem Wochenenden und gesetzliche Feiertage zu berücksichtigen. Deshalb sollten Versandart und Zugang anhand der Unterlagen geprüft werden. Rechtsgrundlagen: § 122 AO und § 108 AO.

Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung kann grundsätzlich nachgereicht werden. Vom Finanzamt gesetzte Fristen bleiben dabei zu beachten. § 357 AO regelt die Einlegung.

Zahlungsaufforderung gesondert prüfen

Nach § 219 AO darf ein Haftungsschuldner grundsätzlich erst zur Zahlung aufgefordert werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Eine vorherige erfolglose Vollstreckung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Haftung auf eigener Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beruht. Gleiches gilt, wenn der Haftende gesetzlich zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer oder zu deren Entrichtung zulasten eines anderen verpflichtet war.

Diese Voraussetzung betrifft das Zahlungsverlangen. Sie bedeutet nicht, dass bereits der Erlass des Haftungsbescheids eine erfolglose Vollstreckung voraussetzt.

Vorläufiger Rechtsschutz

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insbesondere bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer unbilligen Härte in Betracht. Sie kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auch der bloße Antrag bewirkt noch keinen Zahlungsaufschub. Grundlage sind § 361 AO und § 69 FGO.

Das Finanzamt prüft den Einspruch. Bleibt die Auseinandersetzung bestehen, kann sich ein Verfahren vor dem Finanzgericht anschließen. Für gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gelten eigene Zugangsvoraussetzungen. Die Einzelheiten erläutere ich auf der Seite zur Aussetzung der Vollziehung.

Unterlagen

Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?

Für den Einstieg benötige ich den vollständigen Haftungsbescheid einschließlich Anlagen, Angaben zur Bekanntgabe und die bisherige Korrespondenz. Weitere Unterlagen richten sich nach dem konkreten Haftungsvorwurf.

Bei Geschäftsführern sind insbesondere folgende Dokumente hilfreich:

  • Nachweise über Bestellung, Ausscheiden und die tatsächliche Aufgabenverteilung;
  • Aufstellungen der betroffenen Steuerarten, Zeiträume und Fälligkeiten;
  • bei einem Zahlungsengpass: Unterlagen zu verfügbaren Mitteln, Verbindlichkeiten und Zahlungen an das Finanzamt sowie andere Gläubiger;
  • bei Lohnsteuer: die für den betroffenen Zeitraum maßgeblichen Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise.

So lässt sich etwa die Frage nach Ihrer Zuständigkeit anhand anderer Dokumente klären als die Berechnung einer Haftungsquote. Welche Auszüge aus der Buchhaltung dafür erforderlich sind, stimme ich mit Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Steuerberater ab. Für die erste Kontaktaufnahme müssen Sie nicht die gesamte Buchhaltung zusammenstellen.

Vertretung

Meine Unterstützung bei einem Haftungsbescheid.

Ich prüfe den Haftungsgrund, die Berechnung und die Ermessensentscheidung des Finanzamts. Zugleich kläre ich mit Ihnen, welche Fristen laufen und ob wegen einer Zahlungsaufforderung vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist.

Ich vertrete Sie im Einspruchsverfahren und, soweit erforderlich, vor dem Finanzgericht. Bei Fragen zur Buchhaltung oder zu einzelnen Zahlungen stimme ich mich mit Ihrem Steuerberater ab. Besteht zugleich ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf, berücksichtige ich die Auswirkungen der Schritte in beiden Verfahren.

Informationen zur Vergütung finden Sie unter Kosten. Für eine Prüfung Ihres Haftungsbescheids können Sie Kontakt aufnehmen. Nennen Sie dabei bitte auch den Zugang des Bescheids und einen bereits mitgeteilten Zahlungstermin. Eine unverbindliche Anfrage wahrt noch keine Einspruchsfrist.

Dr. Philipp Kellner

Zur Person

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

Ich berate und vertrete im Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Mehr zu meinem Werdegang und meiner Tätigkeit erfahren Sie im Profil von Dr. Philipp Kellner.

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