Medizinstrafrecht

Medizin­strafrecht

Ich vertrete Ärzte und Klinikverantwortliche bundesweit bei strafrechtlichen Vorwürfen aus ihrer Tätigkeit. Im ersten Gespräch kläre ich mit Ihnen, worum es geht, welche Fristen laufen und was als Nächstes zu tun ist.

Medizinstrafrecht wird oft auch Arztstrafrecht genannt. Es betrifft strafrechtliche Vorwürfe rund um Abrechnung, Kooperationen und medizinische Behandlungen.

Wird Ihre Praxis gerade durchsucht, finden Sie die ersten Schritte auf der Notfallseite. Für eine Anfrage nutzen Sie den Kontakt.

Erste Schritte

Erste Kontaktaufnahme und weiteres Vorgehen

Schildern Sie mir zunächst, was passiert ist. Sie müssen den Vorwurf dafür nicht selbst rechtlich einordnen. Angaben zur Behörde, zum Aktenzeichen und zu Terminen oder Fristen helfen, soweit sie Ihnen vorliegen.

Ob Sie beschuldigt sind, als Zeuge geladen wurden oder um Unterlagen gebeten werden, klären wir gemeinsam. Davon hängt ab, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie reagieren sollten.

Sie sprechen direkt mit mir. Ich führe das Mandat persönlich, vom ersten Gespräch bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Das Vorgehen stimme ich mit Ihnen ab; vor wesentlichen Schritten gegenüber Behörden halten wir Rücksprache.

Patientenunterlagen brauche ich für den ersten Kontakt nicht. Bitte senden Sie mit der ersten Nachricht keine Patientendaten. Welche Unterlagen später nötig sind, besprechen wir gemeinsam. Ihre Anfrage behandle ich vertraulich.

Sie erreichen mich unter 089 248898720 oder über das Kontaktformular. Fragen zu Honorar und Rechtsschutzversicherung beantwortet die Seite Kosten.

Vorwürfe

Strafrechtliche Vorwürfe in Praxis und Klinik

Strafrechtliche Vorwürfe können die Abrechnung, Kooperationen oder eine Behandlung betreffen.

Abrechnungsbetrug

Ein Ermittlungsverfahren kann nach einer Anzeige beginnen. Es kann auch auf Auffälligkeiten bei einer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkassen folgen (§ 106d SGB V).

Ein Fehler in der Abrechnung ist noch kein Betrug. § 263 StGB verlangt unter anderem eine Täuschung, einen Vermögensschaden und Vorsatz. Hinzukommen muss die Absicht, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern. Fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar (§ 15 StGB).

Für die strafrechtliche Prüfung kommt es auf die einzelne beanstandete Position an: welche Leistung abgerechnet wurde, wer sie erbracht hat und unter wessen Aufsicht. Bei privatärztlichen Abrechnungen kommt es etwa darauf an, ob der Arzt die Leistung selbst erbracht hat oder ob sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurde (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Dazu kommt die Frage, was die abrechnende Person über einen Fehler wusste. Die Plausibilitätsprüfung ist ein eigenes Verfahren. Ihr Ergebnis entscheidet für sich genommen nicht darüber, ob eine Straftat vorliegt.

Korruption im Gesundheitswesen

Eine Kooperation mit Herstellern, Laboren oder anderen Leistungserbringern ist nicht schon deshalb strafbar, weil Geld fließt. Die §§ 299a und 299b StGB erfassen einen Vorteil, der als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb dient. Es geht etwa um die Verordnung von Arzneimitteln oder die Zuführung von Patienten.

Entscheidend ist, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine solche Bevorzugung dienen soll. Schon das Fordern oder Anbieten eines solchen Vorteils kann strafbar sein. Ob tatsächlich Leistungen erbracht und angemessen vergütet wurden, kann dafür ein Anhaltspunkt sein. Für sich allein schließt dies eine strafbare Abrede nicht aus. Zu prüfen sind die Verträge, die Leistungsnachweise und der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit.

Behandlungsfehler mit Verletzungs- oder Todesfolge

Nach einer Strafanzeige von Patienten oder Angehörigen kann wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ermittelt werden. Ein ungünstiger Verlauf allein macht eine Behandlung nicht strafbar. Erforderlich ist eine konkrete Verletzung der Sorgfaltspflicht, die den Schaden verursacht hat.

Zu prüfen sind dann die Behandlungsdokumentation, die Abläufe und die Zuständigkeiten im Behandlungsteam. Oft kommt ein medizinisches Gutachten hinzu. Die Beweisregeln des Arzthaftungsrechts (§ 630h BGB) lassen sich auf die strafrechtliche Schuld nicht übertragen. Zivilrechtliche Ansprüche von Patienten gehören nicht zu meiner Vertretung.

Steuerliche Vorwürfe gehören in das Steuerstrafrecht. Das gilt auch für eine Praxis, etwa nach Ermittlungen der Steuerfahndung.

Verfahren

Ermittlungen und medizinische Unterlagen

Zuerst ist Ihre Rolle zu klären. Ein Arzt kann Beschuldigter sein oder Zeuge. Er kann auch nur Unterlagen besitzen, die für ein Verfahren gegen andere gesucht werden. Je nach Rolle haben Sie ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten.

Als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie sich zur Sache nicht äußern. Vor jeder Vernehmung dürfen Sie einen Verteidiger befragen (§ 136 StPO). Ich beantrage Akteneinsicht (§ 147 StPO). Vor Abschluss der Ermittlungen kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet würde. Bestimmte Unterlagen, etwa die Protokolle Ihrer eigenen Vernehmungen und Sachverständigengutachten, sind hiervon ausgenommen (§ 147 Abs. 2 und 3 StPO). Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, bespreche ich mit Ihnen in der Regel nach Einsicht in die Ermittlungsakte.

Patientenunterlagen und Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt auch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie verbietet die Herausgabe aber nicht in jedem Fall. Ob Sie Unterlagen herausgeben dürfen oder müssen, hängt von der Rechtsgrundlage ab. Es kommt auch darauf an, ob der Patient Sie von der Schweigepflicht entbunden hat und welche Rolle Sie im Verfahren haben.

Patientenunterlagen können nach § 97 StPO vor Beschlagnahme geschützt sein, wenn sie das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und einem im konkreten Verfahren beschuldigten Patienten betreffen und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Dass der Arzt selbst unverdächtig ist, reicht dafür allein nicht aus. Der Schutz entfällt grundsätzlich, wenn Tatsachen auf eine Beteiligung des Arztes an der Tat hindeuten.

Für Ermittlungsmaßnahmen, die das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht berühren, verlangt § 160a Abs. 2 StPO zudem eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese besondere Schutzregelung greift allerdings nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Arzt an der untersuchten Tat beteiligt ist (§ 160a Abs. 4 StPO).

Durchsuchung der Praxis

Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich ein Richter an. Bei Gefahr im Verzug dürfen das auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 StPO). Ist der Arzt nicht selbst verdächtig, gelten engere Voraussetzungen als beim Beschuldigten (§§ 102, 103 StPO). Gegen eine Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 StPO). Gegen eine gerichtliche Beschlagnahmeanordnung kommt eine Beschwerde in Betracht (§ 304 StPO). Die Maßnahme wird dadurch aber nicht automatisch gestoppt. Läuft eine Durchsuchung oder kommt es zu einer Festnahme, finden Sie das Wichtigste auf der Notfallseite.

Manchmal werden schon während der Ermittlungen Vermögenswerte gesichert. Was dann zu tun ist, erklärt der Ratgeber zum Vermögensarrest.

Wie das Verfahren enden kann

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. In Betracht kommen:

  • Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten (§ 170 Abs. 2 StPO).
  • Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung (§§ 153, 153a StPO). Für eine Einstellung gegen Auflagen ist unter anderem Ihre Zustimmung nötig.
  • Strafbefehl: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht ohne Hauptverhandlung eine Strafe festsetzen (§ 407 StPO). Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO).
  • Anklage. Ob es dann zur Hauptverhandlung kommt, entscheidet das Gericht (§ 203 StPO).

Folgen

Mögliche Strafen, Approbation und weitere Verfahren

Ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, hängt vom Tatbestand und vom Einzelfall ab. Das Gesetz gibt einen Strafrahmen vor. Die konkrete Strafe legt das Gericht im einzelnen Fall fest. Ohne Kenntnis der Akte lässt sich die Strafe nicht seriös vorhersagen. Unter besonderen Voraussetzungen kann das Strafgericht außerdem ein Berufsverbot anordnen (§ 70 StGB). Ein vorläufiges Berufsverbot ist bereits während des Strafverfahrens möglich (§ 132a StPO).

Die gesetzlichen Strafrahmen:

  • Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 StGB).
  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen: im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§§ 299a, 299b StGB). In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB).
  • Fahrlässige Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 229 StGB).
  • Fahrlässige Tötung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 222 StGB).

Persönliche Verantwortung in Praxis und Klinik

Ein Strafverfahren richtet sich gegen einzelne Personen. In einer Praxis oder Klinik ist daher zu klären, wer eine Leistung erbracht, angeordnet oder abgerechnet hat. Ebenso wichtig ist, was diese Person wusste. Eine Leitungsfunktion allein macht niemanden strafbar. Ein Vorwurf betrifft auch nicht automatisch alle, die in der Einrichtung arbeiten.

Approbation, Zulassung und Rückforderungen

Neben dem Strafverfahren kann es weitere Verfahren geben. Sie haben eigene Voraussetzungen und eigene Zuständigkeiten.

Approbation. Entfällt die für die Berufsausübung erforderliche Würdigkeit oder Zuverlässigkeit nachträglich, muss die Approbation widerrufen werden (§§ 3, 5 BÄO). Eine Verurteilung führt nicht automatisch dazu. Schon während eines Strafverfahrens kann angeordnet werden, dass die Approbation ruht (§ 6 BÄO). Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss das Ruhen aber erforderlich sein, um bis zum Abschluss des Verfahrens konkrete Gefahren abzuwehren (Urteil vom 10.09.2020, 3 C 13.19). Solange die Approbation ruht, darf der Beruf nicht ausgeübt werden. Für Ärzte in München ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

Vertragsarztzulassung. Bei einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kann die Zulassung entzogen werden (§ 95 Abs. 6 SGB V). Darüber entscheidet der Zulassungsausschuss (§ 27 Ärzte-ZV), nicht die Staatsanwaltschaft.

Honorarrückforderungen. Eine Rückforderung nach einer Abrechnungsprüfung wird in einem eigenen Verfahren entschieden.

Das Strafverfahren kann für diese Verfahren Bedeutung haben. Deshalb berücksichtige ich diese möglichen Folgen von Anfang an bei der Verteidigung im Strafverfahren.

Dr. Philipp Kellner

Zur Person

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

  • Steuerstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerrecht

Wer Sie vertritt

Dr. Philipp Kellner, Rechtsanwalt in München. Ich bringe mehrjährige anwaltliche Erfahrung mit und vertrete Sie persönlich im Strafverfahren.

  • WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Anwalt für Strafrecht
  • Fachpublikationen zum Strafrecht, unter anderem in der NJW-Spezial
  • Promotion an der Universität zu Köln
Mehr zu meinem Werdegang und meinen Veröffentlichungen →

Kontakt

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Ihre Anfrage erreicht mich direkt. Ich melde mich bei Ihnen, und wir klären die nächsten Schritte.

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