Strafrechtliche Vorwürfe können die Abrechnung, Kooperationen oder eine Behandlung betreffen.
Abrechnungsbetrug
Ein Ermittlungsverfahren kann nach einer Anzeige beginnen. Es kann auch auf Auffälligkeiten bei einer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkassen folgen (§ 106d SGB V).
Ein Fehler in der Abrechnung ist noch kein Betrug. § 263 StGB verlangt unter anderem eine Täuschung, einen Vermögensschaden und Vorsatz. Hinzukommen muss die Absicht, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern. Fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar (§ 15 StGB).
Für die strafrechtliche Prüfung kommt es auf die einzelne beanstandete Position an: welche Leistung abgerechnet wurde, wer sie erbracht hat und unter wessen Aufsicht. Bei privatärztlichen Abrechnungen kommt es etwa darauf an, ob der Arzt die Leistung selbst erbracht hat oder ob sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurde (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Dazu kommt die Frage, was die abrechnende Person über einen Fehler wusste. Die Plausibilitätsprüfung ist ein eigenes Verfahren. Ihr Ergebnis entscheidet für sich genommen nicht darüber, ob eine Straftat vorliegt.
Korruption im Gesundheitswesen
Eine Kooperation mit Herstellern, Laboren oder anderen Leistungserbringern ist nicht schon deshalb strafbar, weil Geld fließt. Die §§ 299a und 299b StGB erfassen einen Vorteil, der als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb dient. Es geht etwa um die Verordnung von Arzneimitteln oder die Zuführung von Patienten.
Entscheidend ist, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine solche Bevorzugung dienen soll. Schon das Fordern oder Anbieten eines solchen Vorteils kann strafbar sein. Ob tatsächlich Leistungen erbracht und angemessen vergütet wurden, kann dafür ein Anhaltspunkt sein. Für sich allein schließt dies eine strafbare Abrede nicht aus. Zu prüfen sind die Verträge, die Leistungsnachweise und der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit.
Behandlungsfehler mit Verletzungs- oder Todesfolge
Nach einer Strafanzeige von Patienten oder Angehörigen kann wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ermittelt werden. Ein ungünstiger Verlauf allein macht eine Behandlung nicht strafbar. Erforderlich ist eine konkrete Verletzung der Sorgfaltspflicht, die den Schaden verursacht hat.
Zu prüfen sind dann die Behandlungsdokumentation, die Abläufe und die Zuständigkeiten im Behandlungsteam. Oft kommt ein medizinisches Gutachten hinzu. Die Beweisregeln des Arzthaftungsrechts (§ 630h BGB) lassen sich auf die strafrechtliche Schuld nicht übertragen. Zivilrechtliche Ansprüche von Patienten gehören nicht zu meiner Vertretung.
Steuerliche Vorwürfe gehören in das Steuerstrafrecht. Das gilt auch für eine Praxis, etwa nach Ermittlungen der Steuerfahndung.