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Ein Strafbefehl enthält bereits einen Schuldspruch und eine festgesetzte Rechtsfolge, etwa eine Geldstrafe. Für die Entscheidung über einen Einspruch genügt es deshalb nicht, nur die Höhe der Geldstrafe zu betrachten. Auch der Vorwurf, die Berechnung der Strafe und mögliche berufliche Folgen müssen geprüft werden.
Ich prüfe bei der Verteidigung im Steuerstrafverfahren zunächst die Zustellung und den Fristablauf. Die anschließende Akteneinsicht ermöglicht es, den Vorwurf und die Beweislage zu beurteilen.
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Amtsgericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Er wird schriftlich eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 410 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht. Das rechtzeitige Absenden eines Briefes genügt nicht (§ 410 Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Die Frist endet grundsätzlich mit Ablauf des entsprechenden Wochentags zwei Wochen nach der Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 StPO (öffnet in neuem Tab)). Bewahren Sie den Strafbefehl einschließlich des Zustellumschlags auf. Bei unklarer Zustellung muss der Fristbeginn gesondert geprüft werden.
Für eine elektronische Einreichung gelten die Anforderungen des § 32a StPO an das Dokument, die Signatur und den Übermittlungsweg. Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür nicht (§ 32a StPO (öffnet in neuem Tab)).
Für Verteidiger und Rechtsanwälte ist die elektronische Übermittlung des Einspruchs und seiner Rücknahme seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich verpflichtend (§ 32d StPO (öffnet in neuem Tab)).
Die Einspruchsfrist läuft auch dann weiter, wenn die Ermittlungsakte noch nicht vorliegt. Ein zunächst unbeschränkt und ohne Begründung eingelegter Einspruch hält die Möglichkeit offen, den Strafbefehl insgesamt überprüfen zu lassen. Nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, ob der Einspruch begründet, beschränkt oder zurückgenommen werden soll. Ob dieses Vorgehen im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt auch von den unten erläuterten Risiken ab.
Drei Dinge sollten sofort vorliegen:
- der Strafbefehl selbst, vollständig mit allen Seiten;
- die verfügbaren Zustellunterlagen, insbesondere der Umschlag mit Zustelldatum;
- das Zustellungsdatum und der daraus berechnete Fristablauf.
Was wird mit einem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung entschieden?
Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Amtsgerichts über einen strafrechtlichen Vorwurf ohne Hauptverhandlung. Er kommt bei Vergehen in Betracht, zu denen auch die Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört. Zulässig sind unter anderem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot und Einziehung. Eine Freiheitsstrafe darf nur bis zu einem Jahr festgesetzt werden, nur zur Bewährung und nur, wenn Sie einen Verteidiger haben (§ 407 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt die Staatsanwaltschaft oder, im selbständig geführten Steuerstrafverfahren, die Finanzbehörde. Führt die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Verfahren selbständig, beantragt sie bei einer dafür geeigneten Sache den Strafbefehl beim Richter; andernfalls legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor (§ 400 AO (öffnet in neuem Tab)). Der Richter prüft den Antrag. Je nach Ergebnis erlässt er den Strafbefehl, lehnt den Antrag ab oder beraumt eine Hauptverhandlung an (§ 408 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Entschieden wird in jedem Fall durch das Gericht. Hat die Finanzbehörde den Strafbefehl beantragt, enden mit dem Einspruch ihre staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in diesem Verfahrensabschnitt. Die Staatsanwaltschaft übernimmt; die Finanzbehörde behält gesetzliche Mitwirkungsrechte (§ 406 AO (öffnet in neuem Tab), § 407 AO (öffnet in neuem Tab)).
Wie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird und was vor dem Strafbefehl passiert, erkläre ich gesondert im Beitrag zur Einleitungsmitteilung der BuStra. Nach Zustellung eines Strafbefehls sollten Sie die Einspruchsfrist, mögliche Einwendungen und die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung prüfen lassen.
Was sollte vor der Entscheidung über den Einspruch geprüft werden?
Es gibt keine pauschale Antwort darauf, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Vorwurf, Strafe und weitere Folgen müssen getrennt geprüft werden. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnvoll ist.
Der Vorwurf und die Steuerberechnung
Zunächst ist nachzuvollziehen, welche Handlung Ihnen vorgeworfen wird und wie der Verkürzungsbetrag berechnet wurde. Stimmen die Steuerart, die betroffenen Zeiträume und die Zuordnung zu Ihrer Person? Welche Unterlagen tragen die Berechnung, und wurden steuermindernde Positionen berücksichtigt?
Zum Vorwurf der Steuerhinterziehung gehört auch der Vorsatz. Ein Fehler in einer Steuererklärung belegt für sich genommen noch keine vorsätzliche Hinterziehung. Die Ermittlungsakte zeigt, auf welche Tatsachen sich der Vorwurf stützt (§ 370 AO (öffnet in neuem Tab)).
Die Anzahl der Tagessätze
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl richtet sich nach der Schuld. Das Gericht wägt dabei unter anderem Verkürzungsbetrag, Dauer, Beweggründe, Nachtatverhalten und Vorbelastungen ab (§ 46 StGB (öffnet in neuem Tab)). Die Anzahl kann außerdem für die Aufnahme in das gewöhnliche Führungszeugnis maßgeblich sein; die Voraussetzungen werden unten erläutert.
Die Höhe eines Tagessatzes
Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht geht in der Regel vom Nettoeinkommen aus, das Sie durchschnittlich an einem Tag haben oder haben könnten. Es darf die Einkünfte schätzen (§ 40 StGB (öffnet in neuem Tab)). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Ihnen das unerlässliche Minimum zum Leben verbleibt. Aktuelle Einkommensbelege und Angaben zu Unterhaltspflichten können deshalb für die Überprüfung wichtig sein. Die Gesamtgeldstrafe ergibt sich aus Anzahl und Höhe der Tagessätze. Beide Größen sind getrennt zu prüfen.
Die weiteren Folgen
Neben der Geldstrafe können weitere Rechtsfolgen, etwa eine Einziehung, im Strafbefehl stehen. Hinzu kommt die Frage, welche Bedeutung eine rechtskräftige Verurteilung für Ihren Beruf oder eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung haben kann. Diese Folgen gehören in die Abwägung, auch wenn der Zahlbetrag tragbar erscheint.
Aus dieser Prüfung ergeben sich drei Wege: den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, ihn insgesamt angreifen oder den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken.
Kann der Einspruch auf die Geldstrafe beschränkt werden?
Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 StPO (öffnet in neuem Tab)). So kann etwa der Schuldspruch unangefochten bleiben und nur der Strafausspruch oder die Höhe des einzelnen Tagessatzes angegriffen werden.
Bei einer wirksamen Beschränkung werden die nicht angefochtenen Teile rechtskräftig. Bleibt der Schuldspruch bestehen, kann der Vorwurf im anschließenden Einspruchsverfahren nicht mehr insgesamt überprüft werden. Das ist kein Geständnis, bindet aber die weitere Entscheidung.
Vor einer Beschränkung müssen deshalb der Vorwurf und die rechtliche Trennbarkeit der angefochtenen Punkte geprüft werden. Eine Beschränkung sollte nicht allein deshalb gewählt werden, weil sie weniger Aufwand erwarten lässt.
Wird nur die Höhe des einzelnen Tagessatzes angegriffen, kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Das setzt voraus, dass Sie, Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zustimmen. Der Beschluss darf vom Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 411 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Dieser Schutz vor einer nachteiligen Änderung gilt nur für das beschriebene Beschlussverfahren. Das Beschlussverfahren betrifft ausschließlich die Tagessatzhöhe, nicht die Anzahl der Tagessätze. Wird der Einspruch auf die Anzahl oder auf den gesamten Strafausspruch beschränkt, findet grundsätzlich eine Hauptverhandlung statt, und das Verschlechterungsverbot des Beschlussverfahrens greift nicht. Ein beschränkter Einspruch schützt also nicht automatisch vor einer höheren Strafe.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Nach einem zulässigen Einspruch wird grundsätzlich ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestimmt. Die Ausnahme ist das oben beschriebene Beschlussverfahren bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe.
Im angefochtenen Umfang ist das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden. Das Ergebnis kann deshalb auch eine höhere Strafe sein. Wird der Schuldspruch angegriffen, kommt je nach Beweislage ebenso ein Freispruch in Betracht. Eine Freiheitsstrafe ist nach einem Einspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Strafbefehl eine Geldstrafe vorsah (§ 411 Abs. 4 StPO (öffnet in neuem Tab)). Diese Risiken müssen vor der Entscheidung über den Einspruch besprochen werden.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, etwa wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen (§§ 153 (öffnet in neuem Tab), 153a StPO (öffnet in neuem Tab)). Dafür sind regelmäßig die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und Ihre Zustimmung erforderlich.
Der Einspruch kann zurückgenommen werden, solange das Urteil erster Instanz nicht verkündet ist. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 411 StPO (öffnet in neuem Tab), § 303 StPO (öffnet in neuem Tab)). Die Rücknahme ist daher kein Weg, das Risiko einer höheren Strafe jederzeit einseitig auszuschließen.
Für das weitere Vorgehen werden die Ermittlungsakte, die Steuerberechnung und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewertet. Daraus ergeben sich mögliche Einwendungen gegen den Vorwurf oder die Strafe. Ob der Einspruch aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen werden soll, ist anhand dieser Ergebnisse zu entscheiden.
Welche Folgen hat ein rechtskräftiger Strafbefehl?
Ein Strafbefehl, gegen den kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO (öffnet in neuem Tab)). Damit liegt eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor. Welche weiteren Folgen daran anknüpfen, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.
Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 BZRG (öffnet in neuem Tab)). Registereintrag und Führungszeugnis sind zwei verschiedene Dinge. In ein gewöhnliches Führungszeugnis wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 BZRG (öffnet in neuem Tab)). Für besondere Führungszeugnisse und gesetzliche Ausnahmen gelten weitere Regeln.
Ein gewöhnliches Führungszeugnis ohne diesen Eintrag bedeutet daher nicht, dass es keine Verurteilung oder keine weiteren Folgen gibt. Der Registereintrag ist davon zu unterscheiden. Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Auskünfte aus dem Register erhalten als ein Arbeitgeber, dem ein gewöhnliches Führungszeugnis vorgelegt wird (§ 41 BZRG (öffnet in neuem Tab)).
Für Berufsträger, Geschäftsführer und Inhaber genehmigungspflichtiger Betriebe kann eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Folgen haben, die über einen Eintrag im Führungszeugnis hinausgehen. Berufsrechtliche Verfahren, Zuverlässigkeitsprüfungen und Mitteilungen an Aufsichtsstellen folgen eigenen Regeln. Welche davon im Einzelfall greifen, hängt vom Beruf und von der konkreten Verurteilung ab. Eine feste Schwelle, unterhalb derer nichts passiert, gibt es nicht.
Was passiert mit Steuerbescheiden und Steuernachzahlungen?
Der Strafbefehl entscheidet über den strafrechtlichen Vorwurf. Die Festsetzung und Zahlung der Steuer folgen eigenen Regeln. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl ändert daher nicht automatisch einen Steuerbescheid. Auch die Zahlung der Geldstrafe ersetzt keine Steuernachzahlung (§ 393 AO (öffnet in neuem Tab), § 47 AO (öffnet in neuem Tab)).
Geänderte oder neu erlassene Steuerbescheide sind gesondert zu prüfen. Für den Einspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe; zuständig ist die entsprechende Finanzbehörde (§ 355 AO (öffnet in neuem Tab), § 357 AO (öffnet in neuem Tab)).
Es laufen also zwei Fristen bei zwei Stellen: zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht für den Strafbefehl, grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe beim Finanzamt für den Steuerbescheid. Beide Dokumente sollten nebeneinander gelegt und beide Fristen getrennt notiert werden. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wahrt nicht zugleich die Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid.
Auch ein gesonderter Einspruch gegen den Steuerbescheid stoppt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht. Soll die Vollziehung ausgesetzt werden, ist dies zusätzlich zu prüfen (§ 361 AO (öffnet in neuem Tab)).
