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Eine Kontopfändung kann Sie treffen, bevor der zugrunde liegende Vorwurf geklärt ist. Miete, Unterhalt oder beruflich notwendige Zahlungen stehen trotzdem an. Wenn Zahlungen ausbleiben, kann dies auch die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern belasten.
Bei der rechtlichen Prüfung sind drei Fragen zu unterscheiden: Darf überhaupt Vermögen gesichert werden? Ist der Betrag richtig berechnet und der richtigen Person zugeordnet? Und ist die konkrete Pfändung zulässig? Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht können sich daraus unterschiedliche rechtliche Schritte ergeben.
Konto gesperrt: Diese Unterlagen sind jetzt wichtig
Für die erste Prüfung benötigen Sie vor allem die Anordnung des Arrests und die Unterlagen zur tatsächlichen Pfändung. Aus einer Bankmitteilung allein lässt sich meist noch nicht beurteilen, worauf die Sicherung beruht.
Halten Sie für die anwaltliche Prüfung möglichst folgende Unterlagen bereit:
- Arrestbeschluss oder Arrestanordnung: Daraus ergeben sich die anordnende Stelle, das Aktenzeichen, die betroffene Person, der Vorwurf und der Sicherungsbetrag.
- Pfändungsunterlagen und Bankmitteilungen: Sie zeigen, welches Konto oder welcher andere Vermögenswert tatsächlich betroffen ist. Notieren Sie auch, wann Sie die Unterlagen erhalten haben.
- Übersicht der gesicherten Werte: Erfassen Sie die erkennbar blockierten Guthaben und weitere Sicherungen. So lässt sich prüfen, ob mehrere Maßnahmen zusammen über das Erforderliche hinausgehen.
- Belege für anstehende Zahlungen: Benennen Sie Betrag, Fälligkeit und Zweck, etwa bei Miete, Unterhalt oder beruflichen Ausgaben. Ergänzen Sie dazu vorhandene Verträge, Abrechnungen oder Zahlungsaufforderungen.
Diese Zusammenstellung dient zunächst der vertraulichen anwaltlichen Prüfung. Welche Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft sinnvoll oder erforderlich sind, sollte anschließend im Zusammenhang mit der Verteidigung geklärt werden.
Bei einer gleichzeitigen Durchsuchung helfen Ihnen die Hinweise auf der Notfallseite. Den Ablauf einer steuerlichen Durchsuchung erläutert die Seite zur Steuerfahndung.
Was ein Vermögensarrest sichert und wie er vollzogen wird
Der Vermögensarrest soll Geld oder andere Werte für eine mögliche spätere Einziehung verfügbar halten. Bei der Wertersatzeinziehung wird ein Geldbetrag eingezogen, der dem Wert dessen entspricht, was durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurde. Die Sicherung kann bereits während des Strafverfahrens erfolgen (§ 111e Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab), § 73c StGB (öffnet in neuem Tab)).
Deshalb kann auch Vermögen betroffen sein, das Sie rechtmäßig erworben haben. Der Zugriff muss sich nicht auf genau das Geld beschränken, das aus der vorgeworfenen Tat stammen soll. Davon zu unterscheiden ist die Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstands zur Sicherung seiner späteren Einziehung nach § 111b StPO (öffnet in neuem Tab).
Grundsätzlich ordnet das Gericht den Arrest an. Bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft handeln; dann gelten die Regeln zur gerichtlichen Bestätigung nach § 111j StPO (öffnet in neuem Tab). Eine vorherige Anhörung kann unterbleiben, wenn sie den Zweck der Maßnahme gefährden würde (§ 33 Abs. 4 StPO (öffnet in neuem Tab)).
Auf die Anordnung folgt die Vollziehung, also der konkrete Zugriff. Dazu gehören die Pfändung von Kontoforderungen oder beweglichen Sachen und die Eintragung einer Sicherungshypothek an einem Grundstück. Für die Vollziehung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig (§§ 111f (öffnet in neuem Tab), 111k StPO (öffnet in neuem Tab)). Die Pfändung ist noch keine endgültige Einziehung.
Der Arrest selbst ist keine Strafe. Ein Vermögensarrest kann außerdem eine Geldstrafe oder die voraussichtlichen Verfahrenskosten sichern, wenn bereits ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist. Dafür enthält § 111e Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab) eigene Voraussetzungen.
Voraussetzungen und Arresthöhe: Was geprüft werden muss
Ein Vermögensarrest setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen. Ein dringender Tatverdacht ist dafür nicht zwingend erforderlich: § 111e Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) unterscheidet zwischen der begründeten Annahme, die eine Anordnung ermöglicht, und dringenden Gründen, bei denen der Arrest angeordnet werden soll.
Zusätzlich muss ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestehen: Ohne den Arrest müsste die spätere Vollstreckung gefährdet oder wesentlich erschwert sein. Die Maßnahme muss außerdem verhältnismäßig sein. Ein schwerer Vorwurf oder ein hoher Betrag ersetzen diese Prüfung nicht. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 12.06.2025, 3 Ws 184/25 (öffnet in neuem Tab), einen Arrest wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses aufgehoben.
Bei der Höhe kommt es auf die Berechnung an. Umsatz, behaupteter Schaden, Gewinn und vorhandenes Kontoguthaben sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Zu klären ist, was durch die vorgeworfene Tat erlangt worden sein soll und wie dessen Wert bestimmt wurde. Das Gesetz enthält eigene Regeln zum Umgang mit Aufwendungen und erlaubt auch Schätzungen. Diese benötigen jedoch eine nachvollziehbare Grundlage (§§ 73 (öffnet in neuem Tab), 73d StGB (öffnet in neuem Tab)).
Bereits geleistete Zahlungen können den Einziehungsbetrag mindern. Entscheidend ist, ob dadurch der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz seines Wertes ganz oder teilweise erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB (öffnet in neuem Tab)).
Ebenso wichtig ist der richtige Adressat. Hat eine Gesellschaft einen Vermögensvorteil erhalten, kann sie unter den Voraussetzungen des § 73b StGB (öffnet in neuem Tab) von einer Einziehung betroffen sein. Daraus folgt nicht automatisch ein Zugriff auf das Privatvermögen ihres Geschäftsführers. Gesellschaftsvermögen, persönliche Zuflüsse und etwaige Weiterübertragungen müssen getrennt zugeordnet werden.
Gesondert zu prüfen ist, welchen Wert die bereits gesicherten Vermögensgegenstände haben. Werden mehrere Konten oder andere Vermögenswerte gepfändet, kann insgesamt mehr gesichert sein als erforderlich. Dann ist zu prüfen, ob einzelne Pfändungen wegen Übersicherung teilweise oder vollständig aufgehoben werden müssen. Eine allgemeine feste Prozentgrenze gibt es dafür nicht; auch mögliche Verwertungserlöse und Wertschwankungen sind relevant (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.10.2025, 12 KLs 42 Js 10018/21 (öffnet in neuem Tab)).
Vermögensarrest aufheben: Welcher Rechtsbehelf passt?
Der passende Rechtsbehelf richtet sich danach, wer den Arrest angeordnet hat und ob Sie die Anordnung oder eine bestimmte Pfändung angreifen. Einwände gegen die Arresthöhe richten sich gegen die Anordnung. Geht es dagegen um die Pfändbarkeit eines bestimmten Guthabens, ist die konkrete Vollziehungsmaßnahme zu prüfen.
| Was soll überprüft werden? | Rechtlicher Weg |
|---|---|
| Gerichtliche Arrestanordnung, etwa wegen fehlender Voraussetzungen oder eines zu hohen Betrags | Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO |
| Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111j Abs. 2 StPO |
| Einzelne Vollziehungsmaßnahme, etwa eine konkrete Kontopfändung | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO |
Die Beschwerde stoppt die Vollziehung nicht automatisch. Eine Aussetzung kann gesondert beantragt werden; § 307 StPO (öffnet in neuem Tab) ermöglicht eine entsprechende Entscheidung.
Die in § 111j Abs. 2 StPO genannte Wochenfrist betrifft den Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Bestätigung. Sie ist keine allgemeine einwöchige Beschwerdefrist für Betroffene. Hat das Gericht die staatsanwaltschaftliche Arrestanordnung bereits bestätigt, richtet sich die Beschwerde gegen diese gerichtliche Entscheidung. Dennoch sollten Einwände zeitnah geprüft werden, insbesondere wenn konkrete Zahlungen ausfallen.
Ein weiterer Weg kann die Hinterlegung des festgesetzten Abwendungsbetrags sein. Nach § 111g Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) wird eine Vollziehungsmaßnahme aufgehoben, wenn der festgesetzte Abwendungsbetrag hinterlegt ist. Ob anstelle einer Geldhinterlegung eine andere Sicherheit ausreicht, hängt insbesondere von der gerichtlichen Festlegung ab. Die Arrestanordnung und die Frage einer späteren Einziehung werden dadurch nicht erledigt.
Lebensunterhalt und laufende Zahlungen bei Kontopfändung
Auch bei einem Vermögensarrest ist Pfändungsschutz zu beachten. Daraus folgt allerdings keine pauschale Freigabe aller Beträge, die für private oder berufliche Zahlungen benötigt werden. Entscheidend sind unter anderem die Art des Vermögens, die Einkünfte und die Person, deren Konto betroffen ist. Die einschlägigen Vollstreckungsregeln werden über § 111f Abs. 1 StPO (öffnet in neuem Tab) einbezogen.
Für natürliche Personen kann ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, den gesetzlichen Schutz von Kontoguthaben ermöglichen. Die Voraussetzungen regeln § 850k (öffnet in neuem Tab) und § 899 ZPO (öffnet in neuem Tab). Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung verlangt werden. Ein Konto einer GmbH kann nicht als P-Konto geführt werden.
Wenn fällige Zahlungen blockiert sind, sollten die benötigten Beträge und ihre Fälligkeit belegt werden. Auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, welcher Pfändungsschutz greift, ob die konkrete Vollziehung verhältnismäßig ist und ob eine geeignete Ersatzsicherheit in Betracht kommt. Die Bedeutung einer Zahlung für den laufenden Betrieb allein begründet noch keinen allgemeinen Freigabeanspruch.
Bei Lebensunterhalt und Verteidigungskosten ist eine gesetzliche Unterscheidung besonders wichtig: Die spezielle Freigaberegel des § 111g Abs. 2 StPO (öffnet in neuem Tab) gilt für einen Arrest zur Sicherung einer Geldstrafe oder voraussichtlicher Verfahrenskosten. Sie ist keine allgemeine Freigaberegel für den Wertersatzarrest. Eine Freigabe für Unterhalt oder Anwaltshonorar lässt sich bei diesem Arrest deshalb nicht allein auf diese Vorschrift stützen.
Wie lange kann der Vermögensarrest dauern?
Für den strafprozessualen Vermögensarrest gibt es keine starre gesetzliche Höchstdauer. Insbesondere endet er nicht automatisch nach sechs Monaten. Mit zunehmender Dauer gewinnt aber die Frage an Gewicht, ob seine Fortsetzung noch verhältnismäßig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022, 5 Ws 94/22, Rn. 41–43 (öffnet in neuem Tab)).
Zu berücksichtigen sind die Entwicklung des Verfahrens, die weiterhin bestehende Grundlage der Einziehung, das Sicherungsbedürfnis und die Belastungen durch den Vermögenszugriff. Ein ursprünglich zulässiger Arrest darf deshalb nicht ohne weitere Prüfung unverändert fortbestehen.
Neue Ermittlungsergebnisse, eine veränderte Berechnung oder inzwischen belegbare finanzielle Folgen können Anlass für eine erneute Prüfung sein. Eine erneute Prüfung ist auch vor Ablauf von sechs Monaten möglich. Wie schnell eine gerichtliche Entscheidung oder die anschließende Freigabe erfolgt, lässt sich ohne Kenntnis des Verfahrens nicht verlässlich angeben.
Besonderheiten im Steuerstrafverfahren
Im Steuerstrafrecht können zwei unterschiedliche Sicherungswege zusammentreffen: der Vermögensarrest nach der Strafprozessordnung und der dingliche Arrest nach § 324 AO (öffnet in neuem Tab). Der steuerliche Arrest dient der Sicherung von Geldforderungen nach der Abgabenordnung und setzt eine Gefährdung ihrer Beitreibung voraus.
Parallele Maßnahmen sind möglich. § 111e Abs. 6 StPO (öffnet in neuem Tab) lässt den Arrest nach § 324 AO ausdrücklich unberührt. Deshalb sollte für jede Anordnung gesondert festgestellt werden, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht, welchen Anspruch sie sichert und welche Werte bereits gebunden sind.
Führt die Finanzbehörde ein Steuerstrafverfahren selbständig, nimmt sie dabei die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Das betrifft insbesondere die Bußgeld- und Strafsachenstelle, kurz BuStra (§§ 386 Abs. 2 (öffnet in neuem Tab), 399 Abs. 1 AO (öffnet in neuem Tab)). BuStra und Steuerfahndung sind dabei nicht gleichzusetzen.
Die strafprozessualen Rechtsbehelfe lassen sich nicht unverändert auf einen steuerlichen Arrest übertragen. Auch die Aussetzung der Vollziehung im steuerlichen Eilrechtsschutz ist gesondert einzuordnen; sie ersetzt keinen passenden Rechtsbehelf gegen einen strafprozessualen Arrest. Bei parallelen Verfahren ist eine Abstimmung mit Ihrem bestehenden Steuerberater sinnvoll, soweit die jeweiligen Rollen dies zulassen.
