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Erbschaft nicht gemeldet: Welche Schritte sind jetzt sinnvoll?
Zunächst sollten Sie klären, welche Pflicht möglicherweise versäumt wurde: die Anzeige des Erwerbs oder eine vom Finanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung. Besteht ein steuerstrafrechtliches Risiko, ist vor der Nachmeldung zu klären, welche Angaben erforderlich sind und ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt.
Für diese Einordnung sind drei Schritte sinnvoll:
- Vorhandene Schreiben zuordnen. Liegt eine Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung vor? Wurde bereits eine Anzeige abgegeben? Gibt es eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens?
- Den zeitlichen Ablauf festhalten. Notieren Sie, wann Sie von Ihrem Erwerb erfahren haben und welche Informationen Ihnen damals vorlagen. Halten Sie auch fest, welche Angaben das Finanzamt bereits erhalten hat.
- Den nächsten Schritt rechtlich einordnen lassen. Wenn eine Steuerverkürzung in Betracht kommt, sollten Inhalt und Umfang der nachzuholenden Angaben vor der Übermittlung geprüft werden. Eine unvollständige Nachmeldung erfüllt nicht ohne Weiteres die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Diese Prüfung sollte zeitnah erfolgen. Bestehende Anzeige- und Erklärungspflichten sowie laufende Fristen bleiben zu beachten. Die Unterlagensammlung ist kein Grund, die Angelegenheit auf unbestimmte Zeit zurückzustellen.
Ich berate Sie zur rechtlichen Einordnung im Steuerstrafrecht. Falls bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, finden Sie im Ratgeber zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Hinweise zu dieser gesonderten Situation.
Musste die Erbschaft überhaupt angezeigt werden?
Ein Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Ein voraussichtlich unterschrittener Freibetrag oder eine Meldung der Bank lässt die eigene Anzeigepflicht nicht automatisch entfallen. Gesetzliche Ausnahmen müssen anhand des konkreten Erwerbs geprüft werden.
Erbschaft unter dem Freibetrag
Die Frage, ob Erbschaftsteuer anfällt, ist von der Anzeigepflicht zu unterscheiden. Auch wenn Sie davon ausgehen, dass die Erbschaft unter Ihrem persönlichen Freibetrag liegt, kann eine Anzeige erforderlich sein. Die Finanzverwaltung NRW (öffnet in neuem Tab) erläutert, dass solche Erwerbe nach der Anzeige intern erfasst werden können, ohne dass anschließend eine Steuererklärung angefordert wird.
Testament und Beteiligung eines Notars
Nach § 30 Absatz 3 ErbStG (öffnet in neuem Tab) kann eine eigene Anzeige entfallen, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul eröffnet hat. Zusätzlich muss sich Ihr Verhältnis zum Erblasser daraus unzweifelhaft ergeben. Die bloße Existenz eines Testaments genügt dafür nicht.
Diese Ausnahme gilt nicht, wenn zur Erbschaft Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen gehört. Sie gilt ebenfalls nicht für einen Erwerb, zu dem Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen. Gerade bei Immobilien oder Auslandsvermögen sollte deshalb geprüft werden, ob trotz Testamentseröffnung eine eigene Anzeige erforderlich war.
Meldung durch die Bank
Die Anzeige einer Bank nach § 33 ErbStG (öffnet in neuem Tab) ist eine eigenständige Drittanzeige. Sie ersetzt Ihre Anzeige nicht pauschal. Ob und welche Informationen das Finanzamt tatsächlich erhalten hat, kann für die weitere rechtliche Prüfung relevant sein. Daraus folgt aber keine allgemeine Befreiung von Ihrer eigenen Pflicht.
Wann beginnt die Meldefrist und welche Unterlagen werden benötigt?
Die Erwerbsanzeige ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs schriftlich beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Todestag, der Erteilung eines Erbscheins oder der Auszahlung des Nachlasses.
Maßgeblich ist, wann Sie von Ihrem Erwerb erfahren haben. Für die Prüfung sollten Sie deshalb auch die dazugehörigen Schreiben aufbewahren, etwa die Mitteilung über die Testamentseröffnung.
Eine noch nicht abgeschlossene Bewertung des Nachlasses rechtfertigt es nicht generell, mit der Anzeige zu warten. Nach dem Urteil vom 27.04.2022, II R 17/20 (öffnet in neuem Tab) setzt die Erwerbskenntnis voraus, dass Sie zuverlässig von Ihrer Erbenstellung wissen. Bei testamentarischen Erben ist dies regelmäßig mit der Testamentseröffnung der Fall. Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments können eine gesonderte Prüfung erfordern.
Für die Vorbereitung helfen insbesondere:
- eine kurze Chronologie mit dem Datum und dem Anlass Ihrer Erwerbskenntnis;
- das eröffnete Testament oder andere vorhandene Nachlassunterlagen;
- bereits abgegebene Anzeigen und sämtliche Finanzamtsschreiben;
- eine Übersicht über die erworbenen Vermögenswerte und die bisher bekannten Werte;
- Angaben zu Immobilien, Betriebsvermögen, Beteiligungen und Auslandsvermögen;
- Angaben zu Ihrem Verhältnis zum Erblasser sowie zu früheren Zuwendungen.
Diese Liste dient der Vorbereitung und ist keine abschließende gesetzliche Checkliste. § 30 Absatz 4 ErbStG (öffnet in neuem Tab) nennt die Angaben, die eine Erwerbsanzeige enthalten soll, darunter Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund und persönliches Verhältnis zum Erblasser.
Die Dreimonatsfrist für die Anzeige gilt nicht zugleich als Abgabefrist für eine Erbschaftsteuererklärung. Fordert das Finanzamt eine solche Erklärung an, setzt es dafür eine eigene Frist. Diese muss mindestens einen Monat betragen.
Wann kann aus der verspäteten Anzeige Steuerhinterziehung werden?
Eine verspätete Anzeige ist für sich genommen noch keine Steuerhinterziehung. Für eine vollendete Hinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO (öffnet in neuem Tab) müssen insbesondere eine verletzte Mitteilungspflicht, das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen des Finanzamts, eine dadurch verursachte Steuerverkürzung und Vorsatz vorliegen. Auch der Versuch kann strafbar sein.
Eine Steuerverkürzung kann auch darin bestehen, dass die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Deshalb beseitigt eine spätere Festsetzung das strafrechtliche Risiko nicht automatisch. Auch ohne Vorsatz kann bei leichtfertigem Verhalten eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung drohen (§ 378 AO (öffnet in neuem Tab)).
Für die Einordnung kommt es darauf an, was Sie über den Erwerb und die steuerlichen Pflichten wussten und welche Informationen dem Finanzamt vorlagen.
Bei Steuerhinterziehung hat das Finanzamt grundsätzlich zehn statt vier Jahre Zeit, die Erbschaftsteuer festzusetzen. Eine verspätete Anzeige allein reicht für diese längere Frist nicht aus. Es muss auch feststehen, dass dadurch Steuern verkürzt wurden und Sie dies zumindest bewusst in Kauf genommen haben (BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 39/21 (öffnet in neuem Tab)).
Ein Verspätungszuschlag ist hiervon gesondert zu betrachten: § 152 AO (öffnet in neuem Tab) betrifft die verspätete Abgabe einer Steuererklärung. Er gilt nicht für die Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG. Wurde zusätzlich eine angeforderte Erbschaftsteuererklärung verspätet abgegeben, muss diese Pflichtverletzung eigenständig geprüft werden.
Nachmeldung, Steuererklärung oder Selbstanzeige: Was ist der Unterschied?
Die Erwerbsanzeige informiert das Finanzamt über den Erwerb. Eine angeforderte Steuererklärung dient der weiteren steuerlichen Prüfung. Ob nachgeholte oder berichtigte Angaben zugleich als strafbefreiende Selbstanzeige wirken können, richtet sich nach zusätzlichen Voraussetzungen des § 371 AO (öffnet in neuem Tab).
| Vorgang | Zweck | Bedeutung bei einem Versäumnis |
|---|---|---|
| Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG | Den Erwerb von Todes wegen mitteilen | Die verspätete Nachholung ist nicht automatisch strafbefreiend. |
| Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG | Die vom Finanzamt angeforderten Angaben zur Besteuerung liefern | Für die Abgabe gilt die vom Finanzamt gesetzte Frist. |
| Berichtigung nach § 153 AO | Erkannte Fehler in bereits abgegebenen Erklärungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen korrigieren | Eine Berichtigungspflicht und eine mögliche strafbefreiende Wirkung sind getrennt zu prüfen. |
| Selbstanzeige nach § 371 AO | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Strafbefreiung ermöglichen | Inhalt und Vollständigkeit der Angaben, mögliche Sperrgründe sowie erforderliche Zahlungen sind gesondert zu prüfen. |
„Nachmeldung“ beschreibt zunächst nur, dass Angaben verspätet eingereicht werden. Die Bezeichnung eines Schreibens entscheidet nicht über seine strafrechtliche Wirkung. Für eine Selbstanzeige sind unter anderem die erforderliche Vollständigkeit, mögliche Sperrgründe und die gesetzlichen Zahlungsvoraussetzungen zu prüfen.
Wenn eine Steuerhinterziehung in Betracht kommt, lässt sich deshalb nicht pauschal zu einem kurzen Schreiben mit einzelnen Nachlasswerten raten. Welcher Umfang erforderlich ist und ob eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt, gehört zur Prüfung des konkreten Sachverhalts. Die Voraussetzungen erläutere ich auf der Seite zur Selbstanzeige.
Geht es zusätzlich um Zuwendungen zu Lebzeiten oder Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto, liegt ein weiterer Sachverhalt vor. Dazu finden Sie Informationen im Ratgeber Gemeinschaftskonto und Schenkungsteuer.
Welche Bedeutung hat die Verjährung bei einer nicht gemeldeten Erbschaft?
Steuerliche Festsetzungsverjährung und strafrechtliche Verfolgungsverjährung beantworten unterschiedliche Fragen. Aus der Zahl der Jahre seit dem Erbfall lässt sich deshalb nicht allein ableiten, ob noch Steuer festgesetzt oder ein möglicher Tatvorwurf verfolgt werden kann.
Für die Steuerfestsetzung gelten § 169 (öffnet in neuem Tab) und § 170 AO (öffnet in neuem Tab). Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Soweit Steuern leichtfertig verkürzt wurden, beträgt sie fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Bei einem Erwerb von Todes wegen beginnt sie nicht vor Ablauf des Jahres, in dem Sie von Ihrem Erwerb erfahren haben. Anzeige- und Erklärungspflichten können den Beginn weiter hinausschieben; außerdem sind mögliche Ablaufhemmungen zu prüfen. Die besondere Regel zur Behördenkenntnis bei Schenkungen darf nicht auf eine Erbschaft übertragen werden.
Die strafrechtliche Verjährung knüpft nach § 78a StGB (öffnet in neuem Tab) grundsätzlich an die Beendigung der Tat an. Wann eine mögliche Hinterziehung durch Nichtanzeige beendet wäre, muss gesondert geprüft werden. Eine pauschale Fristberechnung ab dem Todestag wird beiden Fragen nicht gerecht.
