Steuerrecht

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist und Begründung

Mit einem Einspruch können Sie einen belastenden Steuerbescheid durch das Finanzamt überprüfen lassen. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Eine ausführliche Begründung lässt sich in der Regel nachreichen; dabei sind die Fristen des Finanzamts zu beachten. Der Einspruch allein stoppt weder die Zahlungspflicht noch die Vollziehung.

Frist

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Das bestimmt § 355 AO. Ein Monat ist nicht dasselbe wie vier Wochen. Für die Berechnung müssen zunächst der Bekanntgabetag und anschließend das Fristende festgestellt werden.

Bescheid per Post: Bei einem gewöhnlichen Inlandsbrief gilt der Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das aufgedruckte Bescheiddatum belegt den Tag der Postaufgabe nicht zwingend. Bewahren Sie bei abweichendem Poststempel auch den Umschlag auf.

Ist der Bescheid nicht oder erst später zugegangen, greift diese Vermutung nicht. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Für eine förmliche Zustellung gelten andere Regeln. Grundlage ist § 122 AO.

Bescheid zum elektronischen Abruf: Für nach dem 31. Dezember 2025 erlassene Abrufbescheide gilt grundsätzlich der vierte Tag nach Bereitstellung als Bekanntgabetag (§ 122a AO). Maßgeblich ist daher nicht einfach der Tag, an dem Sie den Bescheid öffnen oder eine Benachrichtigung lesen. Die Bereitstellung muss im Zweifel die Finanzbehörde nachweisen.

Die gesetzliche Vorgabe, bestimmte Bescheide in der Regel zum Abruf bereitzustellen, greift dagegen erst für nach dem 31. Dezember 2026 erlassene Bescheide (Art. 97 § 28 EGAO).

Wochenenden und Feiertage: Fällt der vierte Tag nach der Postaufgabe oder der elektronischen Bereitstellung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Davon getrennt gilt für das Fristende: Endet die Einspruchsfrist an einem solchen Tag, läuft sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab (§ 108 AO).

Den Einspruch können Sie schriftlich, elektronisch, etwa über ELSTER, oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt einlegen (§ 357 AO). Ein Telefonanruf genügt nicht. Erkennbar sein muss, wer den Einspruch einlegt; der angegriffene Bescheid sollte eindeutig bezeichnet werden. Für die Frist zählt der Eingang, nicht das Absenden. Bewahren Sie den Übermittlungs- oder Eingangsnachweis auf.

Bescheid

Gegen welchen Bescheid muss sich der Einspruch richten?

Der Einspruch muss die Entscheidung erfassen, auf der die beanstandete steuerliche Belastung beruht. Prüfen Sie dafür Steuerart, Besteuerungszeitraum und die Erläuterungen des Finanzamts. Bei mehreren zusammenhängenden Bescheiden reicht es nicht immer, nur den Bescheid mit der Zahlungsforderung anzugreifen.

Enthält ein Grundlagenbescheid eine bindende Feststellung, kann diese grundsätzlich nur durch einen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid angefochten werden. Durch einen Einspruch gegen den Folgebescheid lässt sich diese bindende Feststellung nicht angreifen. Das regelt § 351 Absatz 2 AO.

Auch ein Änderungsbescheid eröffnet nicht automatisch die Prüfung aller früheren Festsetzungen. War der bisherige Bescheid bereits bestandskräftig, begrenzt § 351 Absatz 1 AO den Anfechtungsumfang grundsätzlich auf den Änderungsbetrag. In diesem Rahmen können auch Einwendungen gegen bislang unveränderte Besteuerungsgrundlagen geprüft werden; weitergehende gesetzliche Änderungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Deshalb gehören frühere Bescheide und die bisherige Korrespondenz zur Prüfung.

Werden Sie persönlich für Steuerschulden eines anderen in Anspruch genommen, sind zusätzlich die Voraussetzungen des Haftungsbescheids zu prüfen.

Begründung

Wie lässt sich der Einspruch begründen?

Eine nachvollziehbare Begründung benennt den streitigen Punkt, die beantragte Änderung und die Tatsachen oder rechtlichen Gründe dafür. Ausgangspunkt sind die Erläuterungen im Bescheid: Welche Angabe hat das Finanzamt anders behandelt, und worauf stützt es seine Auffassung?

Ordnen Sie jedem Einwand die passenden Unterlagen zu. So lässt sich erkennen, ob eine Zahl abweicht, ein Sachverhalt noch unklar ist oder die rechtliche Bewertung streitig bleibt.

EinwandMögliche Unterlagen zur Prüfung
Ein Betrag wurde abweichend berücksichtigt.Eingereichte Erklärung, eigene Berechnung und zugehöriger Beleg
Ein Aufwand wurde nicht anerkannt.Rechnung, Vertrag, Zahlungsnachweis und Erläuterung des steuerlichen Zusammenhangs
Das Finanzamt ordnet einen Vorgang rechtlich anders ein.Vertrag, zeitlicher Ablauf des Sachverhalts und Bescheidbegründung

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Streitpunkt ab. Die Tabelle ist eine Orientierung für die Prüfung; sie beschreibt keine pauschale Belegpflicht.

Eine ausführliche Begründung muss grundsätzlich noch nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen. Läuft die Frist bald ab, können Sie zunächst Einspruch einlegen und die Begründung anschließend nachreichen. Die spätere Begründung ersetzt aber keinen rechtzeitigen Einspruch.

Fordert das Finanzamt Angaben oder Nachweise an, ist die gesetzte Frist zu beachten. Setzt das Finanzamt eine Ausschlussfrist nach § 364b AO und belehrt über die Folgen, können verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Nicht jede behördliche Antwortfrist ist eine solche Ausschlussfrist.

Sind die Grundlagen der Besteuerung unklar, kann deren Offenlegung nach § 364 AO verlangt werden. Daraus folgt kein pauschaler Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten. Auf Antrag soll außerdem eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands stattfinden (§ 364a AO).

Zahlung

Muss die Nachzahlung trotz Einspruch bezahlt werden?

Grundsätzlich ja. Ein Einspruch verschiebt die Fälligkeit nicht und hemmt die Vollziehung nicht. Dafür kommt eine gesonderte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht. Der Antrag allein bewirkt noch keinen Zahlungsaufschub.

Eine Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängen. Soweit der Einspruch oder eine anschließende Klage endgültig erfolglos bleibt, können auf die ausgesetzten Steuerbeträge Aussetzungszinsen anfallen (§ 237 AO). Voraussetzungen und Vorgehen erläutere ich auf der Seite zur Aussetzung der Vollziehung.

Verfahren

Wie läuft das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ab?

Das Finanzamt prüft den angegriffenen Bescheid erneut. Es kann weitere Angaben anfordern, seine Rechtsauffassung erläutern und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Danach kann es dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. Soweit es nicht abhilft, entscheidet es durch Einspruchsentscheidung.

Die Prüfung ist innerhalb des zulässigen Anfechtungsumfangs nicht auf Ihre Einwände beschränkt. Sie kann auch zu einer höheren Steuer führen. Vor einer solchen Verböserung muss das Finanzamt darauf unter Angabe von Gründen hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 AO).

Sie können dann entscheiden, ob Sie den Einspruch fortführen oder zurücknehmen. Eine Rücknahme ist grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Mit ihr geht der eingelegte Einspruch verloren (§ 362 AO). Andere gesetzliche Änderungsmöglichkeiten bleiben unberührt; eine Rücknahme verhindert deshalb nicht jede spätere Änderung.

Erlässt das Finanzamt während des Verfahrens einen Änderungsbescheid, wird dieser grundsätzlich Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens. Prüfen Sie, ob damit alle beantragten Änderungen umgesetzt wurden. Der Streit ist durch einen neuen Bescheid nicht automatisch erledigt (§ 365 Absatz 3 AO).

Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann eine Klage beim Finanzgericht in Betracht kommen. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 47 FGO). Das Gerichtsverfahren beginnt nicht automatisch.

Eine feste Bearbeitungsdauer für den Einspruch gibt es nicht. Sie hängt unter anderem davon ab, welche Tatsachen noch geklärt und welche Rechtsfragen geprüft werden müssen. Bleibt eine Entscheidung ohne mitgeteilten zureichenden Grund unangemessen lange aus, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen. Sie ist grundsätzlich frühestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs möglich (§ 46 FGO).

Häufige Fragen

Was kostet ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei. Kosten für eine beauftragte Vertretung fallen gesondert an. Auch ein erfolgreicher Einspruch begründet für sich allein keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt diese Kosten erstattet. Hinweise zu den Verfahrenskosten enthält das BayernPortal.

Wann kommt ein Antrag auf schlichte Änderung infrage?

Bei einem konkret abgrenzbaren Änderungswunsch kann ein Antrag auf schlichte Änderung eine Alternative sein. Für eine Änderung zu Ihren Gunsten muss der Antrag die gewünschte Korrektur grundsätzlich schon innerhalb der Einspruchsfrist konkret bezeichnen. Anders als der Einspruch eröffnet er keine umfassende Überprüfung des Bescheids. Grundlage ist § 172 AO.

Was lässt sich bei einer versäumten Einspruchsfrist noch tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist (§ 356 AO).

Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der Einspruch nachgeholt werden (§ 110 AO). Die Gründe sind glaubhaft zu machen; das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet. Krankheit oder Urlaub reichen nicht pauschal aus.

Vertretung

Meine Unterstützung im Einspruchsverfahren

Ich prüfe den Bescheid, die laufenden Fristen und die Einwendungen gegen die Festsetzung. Dazu gehören die rechtliche Begründung und die Frage, welche Nachweise den streitigen Sachverhalt tragen. Ich übernehme die Vertretung gegenüber dem Finanzamt und stimme mich bei Bedarf mit Ihrem bestehenden Steuerberater ab.

Meine Tätigkeit im Steuerrecht umfasst den Steuerstreit. Laufende Steuererklärungen und Buchhaltung bleiben bei Ihrem Steuerberater. Informationen zur Vergütung finden Sie unter Kosten.

Für eine Prüfungsanfrage benötige ich den vollständigen Bescheid einschließlich der Erläuterungen, das Datum des Zugangs oder der Bereitstellung und die Ihnen bekannten Fristen. Die Kontaktaufnahme allein wahrt keine Einspruchsfrist.

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Dr. Philipp Kellner

Zur Person

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

Ich bin im Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht tätig. Weitere Informationen zu meiner Person und Tätigkeit finden Sie im Profil von Dr. Philipp Kellner.

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