Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Das bestimmt § 355 AO. Ein Monat ist nicht dasselbe wie vier Wochen. Für die Berechnung müssen zunächst der Bekanntgabetag und anschließend das Fristende festgestellt werden.
Bescheid per Post: Bei einem gewöhnlichen Inlandsbrief gilt der Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das aufgedruckte Bescheiddatum belegt den Tag der Postaufgabe nicht zwingend. Bewahren Sie bei abweichendem Poststempel auch den Umschlag auf.
Ist der Bescheid nicht oder erst später zugegangen, greift diese Vermutung nicht. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Für eine förmliche Zustellung gelten andere Regeln. Grundlage ist § 122 AO.
Bescheid zum elektronischen Abruf: Für nach dem 31. Dezember 2025 erlassene Abrufbescheide gilt grundsätzlich der vierte Tag nach Bereitstellung als Bekanntgabetag (§ 122a AO). Maßgeblich ist daher nicht einfach der Tag, an dem Sie den Bescheid öffnen oder eine Benachrichtigung lesen. Die Bereitstellung muss im Zweifel die Finanzbehörde nachweisen.
Die gesetzliche Vorgabe, bestimmte Bescheide in der Regel zum Abruf bereitzustellen, greift dagegen erst für nach dem 31. Dezember 2026 erlassene Bescheide (Art. 97 § 28 EGAO).
Wochenenden und Feiertage: Fällt der vierte Tag nach der Postaufgabe oder der elektronischen Bereitstellung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Davon getrennt gilt für das Fristende: Endet die Einspruchsfrist an einem solchen Tag, läuft sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab (§ 108 AO).
Den Einspruch können Sie schriftlich, elektronisch, etwa über ELSTER, oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt einlegen (§ 357 AO). Ein Telefonanruf genügt nicht. Erkennbar sein muss, wer den Einspruch einlegt; der angegriffene Bescheid sollte eindeutig bezeichnet werden. Für die Frist zählt der Eingang, nicht das Absenden. Bewahren Sie den Übermittlungs- oder Eingangsnachweis auf.

