SteuerrechtKlage vor dem Finanzgericht

Klage vor dem Finanzgericht: Frist, Ablauf und Kosten

Nach einem ganz oder teilweise erfolglosen Einspruch kann der Steuerbescheid vor dem Finanzgericht angegriffen werden. Die Klage ist nach § 47 FGO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben. Gegenstand ist der Bescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hat.

Vier Fragen sind dabei getrennt zu klären. Sind Frist und Form gewahrt? Welche Änderung verfolgt die Klage, und welche Tatsachen und Belege tragen sie? Was kostet das Verfahren? Muss die festgesetzte Steuer bis zur Entscheidung gezahlt werden?

Einen bestimmten Ausgang kann niemand zusichern. Ich prüfe mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Klage und ob das Verfahren wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wann ist eine Klage vor dem Finanzgericht sinnvoll?

Eine Klage kommt in Betracht, wenn nach dem Einspruch konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen den Bescheid verbleiben. Ob der gerichtliche Weg sinnvoll ist, hängt auch davon ab, welche Belege vorliegen und ob das wirtschaftliche Ziel die Kosten und Risiken rechtfertigt.

Die Finanzgerichte entscheiden nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO insbesondere über öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dazu gehören insbesondere Steuerbescheide und Haftungsbescheide der Finanzämter. Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gehören nicht dazu.

Mit der Anfechtungsklage verlangen Sie, dass ein Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Mit der Verpflichtungsklage verlangen Sie den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, etwa einer beantragten Änderung. Beide Klagearten setzen nach § 40 FGO voraus, dass Sie geltend machen, in Ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach § 44 FGO ist die Klage grundsätzlich erst zulässig, wenn das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Angegriffen wird regelmäßig der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, nicht die Einspruchsentscheidung allein.

Ob sich eine Klage lohnt, ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Statistik. Es hängt von vier Punkten des Einzelfalls ab:

  • Art des Streits: Geht es um die Auslegung einer Vorschrift oder darum, was tatsächlich geschehen ist?
  • Beweislage: Lassen sich die entscheidenden Tatsachen mit Unterlagen, Zeugen oder Sachverständigen belegen?
  • Wirtschaftliches Ziel: Wie verhält sich die streitige Steuer zu Gerichtskosten, Honorar und gebundener Liquidität?
  • Folgewirkung: Stellt sich dieselbe Frage auch in anderen Jahren oder Bescheiden?

Typische Anlässe sind eine Betriebsausgabe, die das Finanzamt nicht anerkannt hat, oder eine Schätzung, deren Grundlagen bestritten sind. Für Haftungsbescheide gilt derselbe Rechtsweg. Die persönlichen Haftungsvoraussetzungen erläutere ich auf der Seite zum Haftungsbescheid.

Läuft zum selben Sachverhalt zugleich ein Steuerstrafverfahren, ist das ein eigenes Verfahren mit eigenen Regeln. Was Sie vor dem Finanzgericht vortragen, sollte dann mit Blick auf dieses Verfahren abgestimmt sein.

Wie wird die Klagefrist gewahrt?

Die Klagefrist beträgt nach § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Ein Monat ist nicht dasselbe wie 30 Tage. Maßgeblich ist auch nicht das Datum, das auf der Entscheidung steht.

Wird die Einspruchsentscheidung mit gewöhnlicher Post im Inland versandt, gilt sie nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das gilt nicht, wenn sie nicht oder später zugegangen ist. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der vermutete Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Für elektronisch übermittelte und förmlich zugestellte Entscheidungen gelten eigene Regeln. Prüfen Sie außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung. Bewahren Sie den Umschlag oder einen anderen Zugangsnachweis auf.

Die Klage ist nach § 64 FGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen nach § 52a FGO qualifiziert elektronisch signiert sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Rechtsanwälte sind nach § 52d FGO zur elektronischen Einreichung verpflichtet.

§ 65 FGO unterscheidet Pflicht- und Sollangaben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, bei einer Anfechtungsklage auch den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung. Ein bestimmter Antrag, die begründenden Tatsachen und Beweismittel sowie Kopien der Bescheide sollen enthalten sein.

Die Frist lässt sich deshalb wahren, bevor die Begründung vollständig ist. Auch eine zunächst nur fristwahrend erhobene Klage muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Das Gericht kann dafür aber Fristen setzen. Fehlen Pflichtangaben, kann es eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Werden sie nicht rechtzeitig ergänzt, ist die Klage in der Regel unzulässig.

Welche Tatsachen und Belege braucht das Finanzgericht?

Benötigt werden die Tatsachen und Belege, die den konkreten Streitpunkt tragen: etwa Verträge, Zahlungsnachweise, Aufzeichnungen oder benennbare Zeugen. Maßgeblich ist, welche Feststellung des Finanzamts angegriffen wird.

Das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen. Diese Amtsermittlung entbindet Sie nicht von Ihrer Mitwirkung. Das Gericht ist an Ihren Vortrag nicht gebunden; erkennbare Unklarheiten hat es aufzuklären. Die Beteiligten müssen an der Aufklärung mitwirken und sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den Tatsachen erklären. An Beweisanträge ist das Gericht nicht gebunden. Als Beweismittel kommen nach § 81 FGO insbesondere Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und die Vernehmung der Beteiligten in Betracht.

Neue Tatsachen und Beweismittel können grundsätzlich auch im Klageverfahren vorgebracht werden. Ausschlussfristen können diese Möglichkeit jedoch begrenzen. Das Gericht kann nach § 79b FGO eine Frist setzen, innerhalb derer Sie bestimmte Tatsachen angeben oder Beweismittel bezeichnen müssen. Später vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel kann es zurückweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist und Sie über die Folgen belehrt wurden. Das gilt nicht, wenn sich der Sachverhalt mit geringem Aufwand ermitteln lässt. Hatte schon das Finanzamt im Einspruchsverfahren eine Ausschlussfrist gesetzt, kann das Gericht verspätetes Vorbringen nach § 76 Abs. 3 FGO unter entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls zurückweisen.

Für die Begründung ordne ich jeden Streitpunkt einzeln. Die folgende Übersicht ist kein Formular für das Gericht. Sie zeigt, welche Fragen für drei typische Konstellationen zu beantworten sind.

Streitpunkt Angestrebte Änderung Tragender Einwand des Finanzamts Passende Unterlagen
Betrieblicher Aufwand nicht anerkannt Abzug als Betriebsausgabe Betrieblicher Anlass fehlt oder ist nicht nachgewiesen Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Korrespondenz zum Anlass, gegebenenfalls Zeugen
Einnahmen geschätzt Ansatz der tatsächlichen Einnahmen statt der Schätzung Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß, daher Schätzungsbefugnis Kassen- und Kontounterlagen, Aufzeichnungen, Prüfungsbericht, Gegenrechnung der Steuerberatung
Änderung eines bereits ergangenen Bescheids Aufhebung der Änderung Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift, etwa neue Tatsachen, liegen vor Bescheidhistorie, Nachweise, wann dem Finanzamt welche Tatsachen bekannt waren, frühere Erklärungen

Beruht ein Streitpunkt auf einem Grundlagenbescheid, etwa einer gesonderten Feststellung, ist dieser Bescheid selbst anzugreifen. Im Verfahren gegen den Folgebescheid lassen sich seine bindenden Feststellungen grundsätzlich nicht mehr überprüfen.

Für die Vorbereitung der Klage sollten folgende Unterlagen vorliegen: Bescheid, Einspruch und Einspruchsbegründung, Einspruchsentscheidung, gegebenenfalls Prüfungsbericht, die wesentliche Korrespondenz mit dem Finanzamt und die Belege zu jedem Streitpunkt.

Wie läuft das Finanzgerichtsverfahren ab?

Nach Eingang der Klage übermittelt das Gericht sie dem Finanzamt. Das Finanzamt nimmt Stellung und legt seine Akten vor. Danach tauschen die Beteiligten Schriftsätze aus. Das Gericht kann Hinweise geben, Unterlagen anfordern oder einen Erörterungstermin ansetzen. Nicht jedes Verfahren durchläuft jeden dieser Schritte.

Das Gericht entscheidet nach § 90 FGO grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Es kann außerdem in geeigneten Fällen nach § 90a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Beteiligten können dann binnen eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragen. Für Klagen über eine Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt sieht § 94a FGO bei einem Streitwert bis 500 Euro ein vereinfachtes Verfahren vor. Auch hier muss auf Antrag mündlich verhandelt werden.

Das Verfahren endet mit einem Urteil, einem Gerichtsbescheid oder auf andere Weise, etwa durch Rücknahme der Klage oder durch Erledigung, wenn das Finanzamt den Bescheid im Sinne der Klage ändert. Wie lange das dauert, hängt vom Streitstoff und von einer etwaigen Beweisaufnahme ab. Eine verlässliche Regeldauer gibt es nicht.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesfinanzhof nach § 115 FGO nur gegeben, wenn das Finanzgericht sie zulässt oder der Bundesfinanzhof sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zulässt. Zulassungsgründe sind die grundsätzliche Bedeutung der Sache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie bestimmte Verfahrensmängel. Der Bundesfinanzhof ist nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts gebunden. Das Finanzgericht ist damit in der Regel die einzige Tatsacheninstanz. Vor dem Bundesfinanzhof besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang.

Muss die Steuer trotz Klage gezahlt werden?

Grundsätzlich ja. Die Klage hemmt die Vollziehung des Bescheids nach § 69 Abs. 1 FGO nicht. Die festgesetzte Steuer bleibt fällig und kann vollstreckt werden.

Für einen Zahlungsaufschub wegen der bestrittenen Rechtmäßigkeit des Bescheids ist eine Aussetzung der Vollziehung gesondert zu prüfen. Maßgeblich sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängen. Beim Finanzgericht ist der Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO grundsätzlich erst zulässig, wenn das Finanzamt ihn ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ausnahmen gelten, wenn das Finanzamt ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet oder die Vollstreckung droht. Soweit die Klage endgültig erfolglos bleibt, können für den ausgesetzten Steuerbetrag Zinsen nach § 237 AO anfallen.

Antrag, Voraussetzungen und Sicherheitsleistung erläutere ich auf der Seite zur Aussetzung der Vollziehung.

Welche Kosten entstehen vor dem Finanzgericht?

Zu unterscheiden sind Gerichtskosten und die Kosten der Vertretung. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Betrifft der Bescheid eine bezifferte Geldleistung, ist nach § 52 Abs. 3 GKG grundsätzlich deren Höhe maßgeblich. Im Steuerprozess ist das in der Regel die Steuer, um die gestritten wird, also die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer. Vor dem Finanzgericht beträgt der Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG grundsätzlich mindestens 1.500 Euro, mit gesetzlichen Ausnahmen etwa in Kindergeldsachen. Diese 1.500 Euro sind ein Rechenwert für die Gebühren, keine Gebühr.

Für das Verfahren fallen nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum GKG grundsätzlich 4,0 Gebühren an. Nach Nr. 6111 ermäßigt sich das auf 2,0, wenn das gesamte Verfahren unter den dort genannten Voraussetzungen endet, etwa durch eine rechtzeitige Klagerücknahme. Nicht jede Rücknahme führt zur Ermäßigung. Die Verfahrensgebühr wird nach § 6 GKG grundsätzlich mit Einreichung der Klage fällig. Eine pauschale Gesamtsumme lässt sich ohne konkreten Streitwert nicht nennen.

Meine Vergütung ist davon getrennt. Ich vereinbare sie mit Ihnen vor Beginn der Tätigkeit. Wie ich abrechne, erläutere ich auf der Seite zu den Kosten.

Wer die Kosten am Ende trägt, hängt vom Ausgang ab. Wer unterliegt, trägt sie nach § 135 Abs. 1 FGO. Bei teilweisem Erfolg werden sie nach § 136 FGO gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt. Wer die Klage zurücknimmt, trägt sie grundsätzlich selbst. Ändert das Finanzamt den Bescheid im Sinne der Klage und erledigt sich der Rechtsstreit dadurch, sind die Kosten nach § 138 Abs. 2 FGO grundsätzlich dem Finanzamt aufzuerlegen. Auch wer gewinnt, kann nach § 137 FGO Kosten tragen müssen, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten vorgebracht oder bewiesen werden können und sollen.

Soweit das Finanzamt die Kosten zu tragen hat, umfasst die Erstattung nach § 139 FGO Ihre notwendigen Aufwendungen. Dazu gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Ein darüber hinaus vereinbartes Honorar wird grundsätzlich nicht erstattet. Die Kosten der Vertretung im Einspruchsverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Vertretung

Wie ich Sie im Finanzgerichtsverfahren vertrete

Ich prüfe Bescheid, Einspruchsentscheidung und Unterlagen persönlich. Zuerst prüfe und sichere ich die Klagefrist. Anschließend kläre ich, welche Punkte mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden können. Danach formuliere ich Antrag und Begründung und ordne die Beweismittel. Ich führe die Korrespondenz mit Gericht und Finanzamt und vertrete Sie im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung. Die Zahlungsfrage behalte ich parallel im Blick.

Hat Ihre Steuerberatung das Einspruchsverfahren begleitet, stimme ich mich mit ihr ab. Ihre Kenntnis der Zahlen und Unterlagen ist für den Prozess oft wesentlich. Laufende Steuerberatung und die Erstellung von Erklärungen bleiben dort.

Meine Kanzlei hat ihren Sitz in München. Ich vertrete bundesweit vor den Finanzgerichten. Welches Finanzgericht zuständig ist, richtet sich nach § 38 FGO grundsätzlich nach dem Sitz des Finanzamts, das den Bescheid erlassen hat, nicht nach dem Sitz der Kanzlei. Einen Überblick über meine Tätigkeit finden Sie im Bereich Steuerrecht.

Für eine erste Einordnung genügen zunächst der Bescheid, die Einspruchsentscheidung und, soweit vorhanden, der Nachweis über ihren Zugang. Ihre Unterlagen behandle ich vertraulich.

Finanzgerichtliche Klage prüfen lassen

Häufige Fragen

Weitere Fragen zur Klage vor dem Finanzgericht

Kann ich ohne Anwalt vor dem Finanzgericht klagen?

Ja. Vor dem Finanzgericht können Sie den Rechtsstreit nach § 62 Abs. 1 FGO selbst führen. Lassen Sie sich vertreten, kommen nach § 62 Abs. 2 FGO unter anderem Rechtsanwälte und Steuerberater in Betracht. Vor dem Bundesfinanzhof besteht grundsätzlich Vertretungszwang. Zugelassen sind dort unter anderem Rechtsanwälte und Steuerberater. Ob eine Vertretung sinnvoll ist, hängt vom Streitstoff, von der Beweislage und von den Fristen ab, die das Gericht setzt.

Was gilt, wenn die Klagefrist versäumt wurde?

Wer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, kann nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Antrag und Klage müssen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt beziehungsweise nachgeholt werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Klagefrist ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen.

Davon zu unterscheiden ist eine fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. Dann beginnt die Monatsfrist nach § 55 FGO nicht zu laufen. Die Klage ist in der Regel innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Beide Wege setzen voraus, dass ihre Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich vorliegen.

Was kann ich tun, wenn das Finanzamt über meinen Einspruch nicht entscheidet?

Dann kommt eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht. Sie ist zulässig, wenn das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist über den Einspruch entschieden hat. Vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs ist sie grundsätzlich nicht zulässig, außer besondere Umstände gebieten eine kürzere Frist. Hat das Finanzamt einen zureichenden Grund für die Verzögerung, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.

Kann das Finanzgericht die Steuer erhöhen?

Nein. Im Klageverfahren gilt das finanzgerichtliche Verböserungsverbot: Das Finanzgericht darf die angegriffene Steuerfestsetzung nicht zu Ihrem Nachteil ändern und selbst keine höhere Steuer festsetzen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; BFH, Urteil vom 13. Juni 2012 – VI R 92/10). Anders im Einspruchsverfahren: Dort kann das Finanzamt nach vorherigem Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu Ihrem Nachteil entscheiden (§ 367 Abs. 2 AO).

Eine Saldierung bleibt jedoch möglich: Das Gericht darf einzelne Besteuerungsgrundlagen ungünstiger beurteilen und dadurch einen berechtigten Steuervorteil ausgleichen, solange es die festgesetzte Steuer insgesamt nicht erhöht. Ein Erfolg bei einem einzelnen Streitpunkt führt deshalb nicht zwingend zu einer Steuerermäßigung (BFH, Beschluss vom 19. November 2013 – XI B 9/13).

Das Verbot bindet das Gericht und bedeutet kein allgemeines Änderungsverbot für das Finanzamt. Besteht eine gesetzliche Korrekturbefugnis, kann das Finanzamt auch während des Klageverfahrens Änderungsbescheide erlassen. Aus einem Klageerfolg können sich zudem nachteilige Folgeänderungen für andere Jahre ergeben, etwa nach § 174 Abs. 4 AO. Diese Folgen sind bei der Klageentscheidung zu berücksichtigen.

Dr. Philipp Kellner

Zur Person

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

Ich bin Rechtsanwalt in München und vertrete im Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Im Steuerrecht vertrete ich insbesondere in Einspruchsverfahren, bei Haftungsbescheiden und im Steuerstreit vor dem Finanzgericht.

Den Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht habe ich 2025/2026 absolviert.

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