Eine Klage kommt in Betracht, wenn nach dem Einspruch konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen den Bescheid verbleiben. Ob der gerichtliche Weg sinnvoll ist, hängt auch davon ab, welche Belege vorliegen und ob das wirtschaftliche Ziel die Kosten und Risiken rechtfertigt.
Die Finanzgerichte entscheiden nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO insbesondere über öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dazu gehören insbesondere Steuerbescheide und Haftungsbescheide der Finanzämter. Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gehören nicht dazu.
Mit der Anfechtungsklage verlangen Sie, dass ein Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Mit der Verpflichtungsklage verlangen Sie den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, etwa einer beantragten Änderung. Beide Klagearten setzen nach § 40 FGO voraus, dass Sie geltend machen, in Ihren Rechten verletzt zu sein.
Nach § 44 FGO ist die Klage grundsätzlich erst zulässig, wenn das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Angegriffen wird regelmäßig der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, nicht die Einspruchsentscheidung allein.
Ob sich eine Klage lohnt, ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Statistik. Es hängt von vier Punkten des Einzelfalls ab:
- Art des Streits: Geht es um die Auslegung einer Vorschrift oder darum, was tatsächlich geschehen ist?
- Beweislage: Lassen sich die entscheidenden Tatsachen mit Unterlagen, Zeugen oder Sachverständigen belegen?
- Wirtschaftliches Ziel: Wie verhält sich die streitige Steuer zu Gerichtskosten, Honorar und gebundener Liquidität?
- Folgewirkung: Stellt sich dieselbe Frage auch in anderen Jahren oder Bescheiden?
Typische Anlässe sind eine Betriebsausgabe, die das Finanzamt nicht anerkannt hat, oder eine Schätzung, deren Grundlagen bestritten sind. Für Haftungsbescheide gilt derselbe Rechtsweg. Die persönlichen Haftungsvoraussetzungen erläutere ich auf der Seite zum Haftungsbescheid.
Läuft zum selben Sachverhalt zugleich ein Steuerstrafverfahren, ist das ein eigenes Verfahren mit eigenen Regeln. Was Sie vor dem Finanzgericht vortragen, sollte dann mit Blick auf dieses Verfahren abgestimmt sein.

