- Gewichtige ungeklärte DifferenzenDer Prüfer sieht weiteren Aufklärungsbedarf und möglicherweise tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat.
- Schwerwiegende BuchführungsmängelDie Besteuerungsgrundlagen erscheinen zweifelhaft; zusätzlich kann eine strafrechtliche Prüfung veranlasst werden.
- Erweiterung oder Unterbrechung der PrüfungAnlass, betroffene Zeiträume und mögliche Abstimmungen mit der BuStra sollten geklärt werden.
- Kontakt mit der BuStraDer Vorgang wird strafrechtlich geprüft. Damit ist noch keine Schuld festgestellt.
- Belehrung zur MitwirkungEs besteht ein deutlicher strafrechtlicher Bezug. Wortlaut, Anlass und Zeitpunkt sollten dokumentiert werden.
- EinleitungsmitteilungDas Steuerstrafverfahren ist eingeleitet. Steuerliche und strafrechtliche Kommunikation müssen jetzt abgestimmt werden.
SteuerstrafrechtBetriebsprüfung
Wann wird aus einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren?
Ein hohes steuerliches Mehrergebnis allein macht aus einer Betriebsprüfung noch kein Strafverfahren. Kritisch wird es, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat auftreten und die Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird.
Dann müssen steuerliche Mitwirkung, strafrechtliche Aussagefreiheit und die Kommunikation mit Prüfer und BuStra gemeinsam gesteuert werden. Ich prüfe den bisherigen Ablauf, sichere Fristen, beantrage bei Einleitung Akteneinsicht und stimme das Vorgehen mit Ihrem steuerlichen Berater ab.
Die entscheidenden Fragen.
Warnsignale
Woran Sie den Wechsel zum Strafverfahren erkennen.
Kein einzelnes Signal beweist eine Steuerhinterziehung. Mehrere Entwicklungen können aber zeigen, dass ein Prüfungssachverhalt bereits strafrechtlich bewertet wird.
Verfahren
Wann schaltet der Betriebsprüfer die BuStra ein und wann beginnt das Steuerstrafverfahren?
- Unterrichtung nach § 10 BpO
- Der Betriebsprüfer muss die BuStra unverzüglich unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat bestehen. Eine Unterrichtung kann bereits geboten sein, wenn konkrete fallbezogene Anhaltspunkte eine Prüfung durch die BuStra veranlassen, obwohl sie noch nicht für einen strafprozessualen Anfangsverdacht ausreichen. Bloße Vermutungen oder kleinere formelle Mängel ohne weitere Verdachtsmomente genügen nicht.
- Einleitung nach § 397 AO
- Das Steuerstrafverfahren ist eingeleitet, sobald eine der in § 397 Abs. 1 AO genannten Stellen eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf gerichtet ist, gegen eine bestimmte Person wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Die förmliche Mitteilung kann später erfolgen als die tatsächliche Einleitung.
- Mitteilung und Belehrung
- Spätestens wenn der Beschuldigte Tatsachen darlegen oder Unterlagen vorlegen soll, die mit der vermuteten Tat zusammenhängen, muss ihm die Einleitung mitgeteilt werden. Der genaue zeitliche Ablauf ist deshalb für die Einordnung entscheidend.
Parallelverfahren
Prüfung und Strafverfahren laufen nebeneinander.
Wird ein Strafverfahren eingeleitet, laufen Außenprüfung und Strafverfahren nebeneinander. Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich fort. Soweit eine Mitwirkung jedoch zur Selbstbelastung führen würde, kann sie nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Weitere Erklärungen sollten deshalb nicht mehr ungeprüft abgegeben, offene Fristen aber weiterhin gesichert werden.
Bei Kapitalgesellschaften ist außerdem zu unterscheiden: Die Außenprüfung betrifft regelmäßig die Gesellschaft. Der strafrechtliche Verdacht richtet sich hingegen gegen eine bestimmte natürliche Person, etwa einen Geschäftsführer oder einen anderen Verantwortlichen. Wer geprüft wird und wer Beschuldigter ist, muss daher nicht identisch sein.
Eine vollständige Verweigerung jeder steuerlichen Mitwirkung ist deshalb nicht automatisch die richtige Reaktion. Sie kann eine Schätzung begünstigen. Freiwillig und unkoordiniert abgegebene Angaben können dagegen den strafrechtlichen Vorwurf stützen.
Vorgehen
Was jetzt zu tun ist.
- Keine spontanen Erklärungen
- Ein kritischer Sachverhalt sollte nicht aus dem Stand gegenüber Betriebsprüfer oder BuStra erklärt werden. Das gilt auch für E-Mails und eigenständige Erklärungen von Mitarbeitern.
- Fristen sichern
- Anfragen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Halten Sie Fristen fest und beantragen Sie erforderlichenfalls rechtzeitig eine Verlängerung.
- Unterlagen erhalten
- Buchhaltung, E-Mails, Verträge und Belege müssen vollständig und unverändert aufbewahrt werden.
- Chronologie dokumentieren
- Halten Sie Anfragen, eingereichte Unterlagen, Unterbrechungen, Kontakte zur BuStra sowie Zeitpunkt und Inhalt von Mitteilungen und Belehrungen fest.
- Vorwurf und Person klären
- Bei Gesellschaften muss insbesondere geklärt werden, gegen wen sich der Verdacht richtet und welche Steuerarten, Zeiträume und Sachverhalte betroffen sind.
- Kommunikation und Akteneinsicht
- Steuerberatung und Strafverteidigung sollten den Kommunikationsweg festlegen. Ist ein Strafverfahren eingeleitet, wird Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt.
Schätzung
Ein steuerliches Mehrergebnis ist noch kein Strafnachweis.
- Steuerliche Schätzung
- Eine Schätzung nach § 162 AO kann die Steuerfestsetzung tragen, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Buchführungs- oder Mitwirkungsmängel können dafür einen Anlass bilden.
- Strafrechtlicher Nachweis
- Das steuerliche Mehrergebnis darf nicht ungeprüft als Hinterziehungsumfang übernommen werden. Auch im Strafverfahren kann geschätzt werden. Dafür muss zunächst feststehen, dass ein Besteuerungstatbestand verwirklicht wurde; nur sein genauer Umfang darf ungewiss sein. Die Schätzungsgrundlagen müssen tragfähig und nachvollziehbar sein. Bloße Vermutungen genügen nicht.
- Verteidigung
- Zu trennen ist, welche Schätzung steuerlich vertretbar ist, welche Tatsachen strafrechtlich bewiesen sind und welche Annahmen nur auf Unsicherheiten oder pauschalen Zuschlägen beruhen.
Selbstanzeige
Ist eine Selbstanzeige während der Betriebsprüfung noch möglich?
Eine Betriebsprüfung kann die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausschließen, aber nicht zwingend für jeden Sachverhalt. Entscheidend sind unter anderem Inhalt und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, betroffene Steuerarten und Zeiträume, eine bereits bekannt gegebene Verfahrenseinleitung und eine mögliche Tatentdeckung.
Außerhalb des jeweils gesperrten Umfangs kann eine Selbstanzeige weiterhin zu prüfen sein. Davon zu unterscheiden ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Berichtigung, Selbstanzeige und Aussagefreiheit sollten nicht isoliert behandelt werden.
Zusammenarbeit
Steuerberatung und Strafverteidigung werden aufeinander abgestimmt.
Ihr steuerlicher Berater kennt Buchhaltung, Steuererklärungen und betriebliche Abläufe. Ich ordne den Tatvorwurf, die Aussagefreiheit und die mögliche Wirkung einzelner Angaben strafrechtlich ein. Beide Perspektiven werden auf derselben Tatsachengrundlage zusammengeführt.
Ich rekonstruiere den bisherigen Prüfungsverlauf, kläre die betroffenen Personen, Steuerarten und Zeiträume und übernehme bei einem eingeleiteten Strafverfahren die Kommunikation mit BuStra, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft. Mit Ihrem steuerlichen Berater stimme ich ab, welche Prüfungsfragen beantwortet und welche Unterlagen in welchem Verfahren eingereicht werden.

Zur Person
Wer Sie begleitet.
Beraten und vertreten werden Sie von mir persönlich. Ich begleite die steuerstrafrechtliche Seite Ihrer Betriebsprüfung vom ersten Verdachtsmoment bis zum Abschluss des Verfahrens und koordiniere das Vorgehen mit Ihrem steuerlichen Berater.
- Promotion an der Universität zu Köln
- Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Steuerrecht
- WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
- Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
Häufige Fragen
Der Prüfer gibt einen Sachverhalt „an die Strafsachenstelle“ ab – was bedeutet das?
Der Sachverhalt soll strafrechtlich geprüft werden. Damit steht nicht fest, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt – wohl aber, dass Ihre Angaben ab jetzt in beiden Verfahren Bedeutung haben. Erklären Sie den Punkt nicht spontan. Zu klären ist zunächst, was genau abgegeben wurde, ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet ist und welche Erklärungen bislang dokumentiert sind – erst dann sollte reagiert werden.
Muss mir das Finanzamt mitteilen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde?
Ja. Die Einleitung ist Ihnen spätestens mitzuteilen, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der vermuteten Tat zusammenhängen (§ 397 Abs. 3 AO). Der Prüfer darf die Ermittlungen zum verdachtsbezogenen Sachverhalt bei Ihnen erst nach dieser Mitteilung fortsetzen (§ 10 BpO). In der Praxis lohnt der genaue Blick darauf, wann der Verdacht entstanden ist und wann und wie belehrt wurde.
Darf die Betriebsprüfung trotz Strafverfahren weiterlaufen?
Ja. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen parallel und folgen jeweils eigenen Regeln (§ 393 Abs. 1 AO). Nur der Sachverhalt, auf den sich der Verdacht bezieht, darf beim Steuerpflichtigen erst nach Mitteilung der Einleitung weiter ermittelt werden; die übrigen Prüfungspunkte können fortgesetzt werden. Die Steuer wird am Ende festgesetzt – notfalls im Wege der Schätzung. Geändert hat sich Ihre Stellung: Ihre Mitwirkung kann nicht mehr erzwungen werden, soweit Sie sich selbst belasten würden.
Muss ich weiter mitwirken und Unterlagen vorlegen?
Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen fort, dürfen aber nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit die Gefahr der Selbstbelastung besteht. Wer nicht mitwirkt, riskiert allerdings eine Schätzung (§ 162 AO). Ob und in welchem Umfang mitgewirkt wird, ist deshalb eine strategische Entscheidung, die ich mit Ihnen anhand der konkreten Feststellungen treffe.
In der Schlussbesprechung hieß es, die strafrechtliche Würdigung bleibe „einem besonderen Verfahren vorbehalten“. Was bedeutet das?
Diesen Hinweis muss die Finanzbehörde erteilen, wenn die Möglichkeit besteht, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss (§ 201 Abs. 2 AO). Er ist ein deutliches Signal, dass einzelne Feststellungen noch strafrechtlich bewertet werden sollen. Ob bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, muss gesondert geklärt werden – Erklärungen sollten ab jetzt anwaltlich abgestimmt sein.
Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich?
Für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Zeiträume regelmäßig nicht mehr. Außerhalb dieses Rahmens – andere Steuerarten, andere Jahre, andere Beteiligte – kann sie weiterhin in Betracht kommen. Vor jeder Nacherklärung muss das aber sorgfältig geprüft werden: Selbstanzeige nach § 371 AO.
Sollte ich die Prüfungsfeststellungen einfach akzeptieren und zahlen, damit Ruhe ist?
Vorsicht. Die Zahlung der Steuern beendet das Strafverfahren nicht, und ein vorschnelles Anerkenntnis der Mehrergebnisse kann im Strafverfahren als Indiz verwendet werden. Steuerliche Einigung und strafrechtliche Erledigung müssen als Gesamtpaket gedacht werden – in der richtigen Reihenfolge.
Welche Rolle spielt mein Steuerberater?
Eine wichtige. Ihr Steuerberater kennt Buchhaltung, Erklärungen und betriebliche Abläufe und bleibt für das Besteuerungsverfahren regelmäßig zentraler Ansprechpartner; mit ihm arbeite ich eng zusammen. Die Strafverteidigung ist aber eine eigene Rolle mit eigener Logik. Hinzu kommt: Hat der Berater die betroffenen Erklärungen selbst erstellt oder war er in den Sachverhalt eingebunden, kann er als Zeuge in Betracht kommen oder in Einzelfällen selbst in den Fokus geraten. Auch deshalb liegt eine klare Rollenverteilung im Interesse aller Beteiligten.
Gilt das auch bei Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Kassennachschau?
Ja. Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung sind Außenprüfungen; für sie gelten dieselben Grundsätze. Die Kassennachschau (§ 146b AO) folgt eigenen Verfahrensregeln, auch dort können Feststellungen aber unmittelbar in ein Strafverfahren münden – und die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald sich der Amtsträger ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. e AO). Gerade die unangekündigte Kassennachschau ist ein häufiger Ausgangspunkt späterer Ermittlungen.
Welche Folgen drohen neben einer Strafe?
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe: die Nachzahlung mit Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), eine mögliche Haftung für hinterzogene Steuern (§ 71 AO) sowie gesellschafts-, gewerbe- und berufsrechtliche Konsequenzen – etwa für Geschäftsführer, Freiberufler oder Inhaber behördlicher Erlaubnisse. Diese Folgen beziehe ich von Beginn an in die Strategie ein.
Wann sollte ich einen Verteidiger einschalten?
Möglichst bevor Sie sich zu einem konkreten Vorwurf äußern – idealerweise schon bei den ersten Warnsignalen und vor der Schlussbesprechung. Spätestens wenn der Prüfer die Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle ankündigt, die BuStra Kontakt aufnimmt oder Ihnen die Einleitung mitgeteilt wird, sollte nichts mehr unabgestimmt erklärt werden. Je früher ich den Ermittlungsstand kenne, desto größer sind die Spielräume.
Was kostet die Verteidigung?
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer vorab besprochenen Honorarvereinbarung – je nach Umfang des Mandats nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Über die Abrechnungsgrundlage und die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vor der Mandatierung. Mehr zur Vergütung.
Kontakt
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