Strafrechtlich zählt die verkürzte Steuer. Handelsvolumen oder der heutige Wert einer Wallet sind dafür nicht maßgeblich. Eine Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder das Finanzamt pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, muss die Steuerverkürzung zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Wer leichtfertig handelt, begeht keine Straftat, sondern unter den Voraussetzungen des § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit. Ein einfacher Fehler ist weder das eine noch das andere. Ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder ein einfaches Versehen vorliegt, ergibt sich nicht aus der Höhe einer Nachzahlung, sondern aus den Umständen des Einzelfalls.
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, die im Privatvermögen gehalten werden, sind Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22, bestätigt. Ein Gewinn ist danach grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
Veräußerung bedeutet nicht nur Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist eine Veräußerung und zugleich die Anschaffung der neuen Einheit. Eine Auszahlung auf das Bankkonto ist deshalb kein verlässlicher Maßstab. Die bloße Übertragung zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich keine Veräußerung, weil die Berechtigung nicht auf eine andere Person übergeht. Vorgänge wie Bridging oder Einlagen in Pools sind gesondert zu prüfen.
Andere Token, NFTs, Derivate, Erträge aus Mining oder Staking und Kryptowerte im Betriebsvermögen können anderen steuerlichen Regeln unterliegen. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres nach demselben Muster beurteilen.
Seit 2024 bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für 2022 und 2023 lag die Grenze bei 600 Euro. Ältere Jahre sind nach der jeweils damals geltenden Fassung zu beurteilen.

