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Krypto und Steuerhinterziehung: Vorwurf und Handlungsoptionen

Nicht erklärte Gewinne aus Kryptowährungen können eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begründen. Automatisch strafbar sind sie nicht. Zuerst ist zu klären, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist und Steuern verkürzt wurden. Danach kommt es darauf an, ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf Vorsatz, Leichtfertigkeit oder einem einfachen Versehen beruhen.

Bei Kryptowerten ist die Tatsachengrundlage oft schwer zu überblicken. Käufe, Verkäufe und Tauschgeschäfte verteilen sich über mehrere Börsen, Wallets und Jahre. Diese Vorgänge müssen nachvollziehbar zugeordnet werden, bevor sich die steuerlichen Folgen und ein möglicher strafrechtlicher Vorwurf zuverlässig beurteilen lassen.

Ebenso wichtig ist der Verfahrensstand. Ob noch eine Berichtigung oder Selbstanzeige in Betracht kommt oder bereits ein Steuerstrafverfahren läuft, bestimmt den nächsten Schritt. Ich ordne Ihren Sachverhalt rechtlich ein und stimme Korrektur und Verteidigung aufeinander ab, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.

Wann werden Kryptogeschäfte zur Steuerhinterziehung?

Strafrechtlich zählt die verkürzte Steuer. Handelsvolumen oder der heutige Wert einer Wallet sind dafür nicht maßgeblich. Eine Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder das Finanzamt pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, muss die Steuerverkürzung zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Wer leichtfertig handelt, begeht keine Straftat, sondern unter den Voraussetzungen des § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit. Ein einfacher Fehler ist weder das eine noch das andere. Ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder ein einfaches Versehen vorliegt, ergibt sich nicht aus der Höhe einer Nachzahlung, sondern aus den Umständen des Einzelfalls.

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, die im Privatvermögen gehalten werden, sind Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22, bestätigt. Ein Gewinn ist danach grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.

Veräußerung bedeutet nicht nur Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist eine Veräußerung und zugleich die Anschaffung der neuen Einheit. Eine Auszahlung auf das Bankkonto ist deshalb kein verlässlicher Maßstab. Die bloße Übertragung zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich keine Veräußerung, weil die Berechtigung nicht auf eine andere Person übergeht. Vorgänge wie Bridging oder Einlagen in Pools sind gesondert zu prüfen.

Andere Token, NFTs, Derivate, Erträge aus Mining oder Staking und Kryptowerte im Betriebsvermögen können anderen steuerlichen Regeln unterliegen. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres nach demselben Muster beurteilen.

Seit 2024 bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für 2022 und 2023 lag die Grenze bei 600 Euro. Ältere Jahre sind nach der jeweils damals geltenden Fassung zu beurteilen.

Welche Kryptodaten müssen aufgearbeitet werden?

Eine rechtliche Einordnung ist nur so belastbar wie die Daten, auf denen sie beruht. Bei Kryptogeschäften geht es vor allem darum, Veräußerungen von Eigenüberträgen zu trennen und jedem Verkauf die passende Anschaffung zuzuordnen. Die folgenden Unterlagen helfen, die Transaktionen nachzuvollziehen. Entscheidend ist ihr Abgleich miteinander.

Unterlage Was sich daraus ergibt Was zusätzlich zu prüfen ist
Vollständige Exporte aller genutzten Börsen mit Käufen, Verkäufen, Tauschgeschäften und Gebühren Welche Geschäfte fanden wann und zu welchem Wert statt? Ob alle Plattformen und Zeiträume erfasst sind, auch geschlossene Konten
Zuordnung eigener Wallets und Transferhistorie Ist ein Vorgang ein Eigenübertrag oder eine Übertragung auf einen Dritten? Nachweis, dass die Wallet Ihnen zuzurechnen ist; Sonderfälle wie Bridging oder Pool-Einlagen
Zahlungs- und Anschaffungsbelege, etwa Bankauszüge und Einzahlungsnachweise Wann wurde angeschafft und zu welchen Kosten? Ist die Jahresfrist abgelaufen? Umgang mit fehlenden Belegen und möglicher Schätzung
Steuererklärungen und Bescheide der betroffenen Jahre Was wurde erklärt und was ist festgesetzt? Abgleich mit den tatsächlichen Transaktionen, Jahr für Jahr
Sämtliche Schreiben von Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft Welche Behörde handelt, zu welchem Zeitraum, mit welcher Frist? Verfahrensstand, mögliche Sperrgründe, Umfang der Mitwirkung

Ein Steuerreport aus einer Software ist ein Arbeitsmittel. Sein Ergebnis hängt davon ab, welche Daten eingespielt wurden und wie Eigenüberträge erkannt werden. Fehlt eine Börse oder ein Zeitraum, ist auch der Report unvollständig.

Wo Unterlagen fehlen, sollten die Lücken konkret festgehalten werden: welche Plattform, welcher Zeitraum, aus welchem Grund. Lässt sich ein Sachverhalt nicht vollständig aufklären, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Vorhandene plausible Unterlagen sind dabei zu berücksichtigen. Fehlen Belege zu den Anschaffungskosten, ist zu prüfen, ob sich diese anhand anderer Daten nachvollziehen oder schätzen lassen. Fehlende Belege allein rechtfertigen nicht automatisch einen Ansatz mit null Euro. Hinweise zur steuerlichen Behandlung und zu den Nachweispflichten enthält das BMF-Schreiben vom 06.03.2025.

Sichern Sie vorhandene Exporte und Kontoauszüge, auch von Konten, die Sie nicht mehr nutzen. Stimmen Sie Angaben gegenüber Behörden frühzeitig rechtlich ab. Laufende Fristen und eine bereits bestehende Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach § 153 AO müssen dabei beachtet werden.

Berichtigung oder Selbstanzeige: Was kommt in Betracht?

Fehlen Kryptogewinne in früheren Erklärungen, sind Berichtigung und strafrechtliche Folgen gemeinsam zu prüfen. Dafür kommt es unter anderem darauf an, was bei Abgabe der Erklärung bekannt war und wann eine Unrichtigkeit erkannt wurde.

Berichtigung. Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO setzt voraus, dass Sie eine unrichtige oder unvollständige Erklärung nachträglich tatsächlich erkennen, und zwar vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Kann es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen oder ist sie bereits eingetreten, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Müssen Unterlagen erst aufgearbeitet werden, kann die vollständige Richtigstellung gegebenenfalls nachfolgen. Die erforderliche Zeit sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Die Vorschrift ist keine Regelung zur Straffreiheit. Besteht die Pflicht, ist Abwarten keine tragfähige Option. Wer eine erkannte Unrichtigkeit nicht berichtigt, kann dadurch selbst eine Steuerhinterziehung begehen.

Selbstanzeige. Bei einer vorsätzlich unrichtigen Erklärung kann eine wirksame Selbstanzeige unter den Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit ermöglichen. Dafür müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Taten der letzten zehn Kalenderjahre, vollständige Angaben nachgeholt werden. Das umfasst nicht nur Kryptogewinne, sondern auch andere nicht erklärte Einkünfte derselben Steuerart. Hinzu kommt die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und der gesetzlich genannten Zinsen. Eine unvollständige Selbstanzeige kann dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt entfällt.

Ausgeschlossen ist die Straffreiheit unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde, ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und Sie dies wussten oder damit rechnen mussten. Einzelne Sperrgründe sind sachlich und zeitlich begrenzt.

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Maßgeblich ist der Steuerbetrag, nicht der Gewinn oder das Handelsvolumen. Für diesen Fall und für bestimmte besonders schwere Fälle sieht § 398a AO vor, dass unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags, von der Verfolgung abgesehen wird. Das gilt nur, wenn die Straffreiheit allein an diesen Gründen scheitert. Bei den übrigen Sperrgründen hilft § 398a AO nicht weiter.

Für eine leichtfertige Verkürzung enthält § 378 AO in Absatz 3 eine eigene Regelung mit eigenen Voraussetzungen für Berichtigung und Zahlung. Die Regeln der Selbstanzeige lassen sich darauf nicht pauschal übertragen.

Ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige nötig ist, sollte vor dem Einreichen geklärt sein. Jede Korrektur enthält zugleich Angaben zum eigenen früheren Verhalten. Die allgemeinen Voraussetzungen und Sonderfälle erläutere ich auf der Seite zur Selbstanzeige.

Was gilt bei Behördenpost oder einem Steuerstrafverfahren?

Ein Schreiben des Finanzamts zu Kryptogeschäften bedeutet nicht automatisch ein Strafverfahren. Es kommt auf die Art des Schreibens an.

  • Anfrage im Besteuerungsverfahren: Das Finanzamt bittet um Erläuterungen oder Unterlagen zur Steuerfestsetzung. Hier bestehen steuerliche Mitwirkungspflichten.
  • Prüfungsanordnung: Sie kündigt eine Außenprüfung an und bezeichnet Steuerarten und Zeiträume. Mit ihrer Bekanntgabe ist eine Selbstanzeige im Umfang der angekündigten Prüfung gesperrt.
  • Einleitungsmitteilung: Sie teilt mit, dass gegen Sie ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Im Strafverfahren werden Sie als Beschuldigter geführt, im Bußgeldverfahren als Betroffener. Die Einleitung kann bereits vor der Mitteilung erfolgt sein. Wann ein Steuerstrafverfahren als eingeleitet gilt, regelt § 397 AO.

Lesen Sie bei jedem Schreiben vier Angaben genau: Absender, Art des Schreibens, betroffene Steuerart und Jahre sowie die gesetzte Frist.

Das Besteuerungsverfahren führt das Finanzamt. Steuerstraftaten ermittelt nach § 386 AO grundsätzlich die Finanzbehörde, in der Praxis die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), häufig zusammen mit der Steuerfahndung. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit übernehmen.

Besteuerungs- und Strafverfahren laufen nebeneinander. Ihre steuerlichen Pflichten bestehen grundsätzlich fort. Im Besteuerungsverfahren dürfen Mitwirkungspflichten nach § 393 AO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit Sie dadurch zur Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gezwungen würden. Das heißt nicht, dass in jeder Lage keinerlei Unterlagen herauszugeben sind. Welche Mitwirkung geschuldet und welche sinnvoll ist, hängt vom Verfahrensstand und vom Inhalt ab.

Ist ein Strafverfahren eingeleitet, beantrage ich in der Regel Akteneinsicht. Erst die Akte zeigt, welche Daten der Behörde vorliegen und worauf sich der Vorwurf stützt. Auf dieser Grundlage stimme ich die Reaktion im Strafverfahren und die steuerliche Aufarbeitung aufeinander ab. Was eine Einleitungsmitteilung im Einzelnen bedeutet, erläutert der Ratgeber zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Zum Ablauf einer Durchsuchung finden Sie Hinweise auf der Seite zur Steuerfahndung.

Welche Strafen und weiteren Folgen sind möglich?

Steuerhinterziehung wird nach § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer Verkürzung in großem Ausmaß, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist keine Straftat. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Welche Folge im Einzelfall in Betracht kommt, hängt unter anderem von der Höhe der verkürzten Steuer, dem Zeitraum, dem Verhalten nach der Tat und etwaigen Vorbelastungen ab. Ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu erwarten ist, beurteile ich anhand des konkreten Sachverhalts und der Aktenlage. Die Grundsätze der Strafzumessung erläutere ich auf der Seite zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

Neben dem Strafverfahren stehen weitere Folgen, die getrennt zu prüfen sind:

  • Steuerlich: Die verkürzten Steuern sind nachzuzahlen, gegebenenfalls mit Zinsen.
  • Liquidität: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn kann auch entstehen, wenn Sie unmittelbar in andere Kryptowerte reinvestieren. Ein späterer bloßer Kursverfall beseitigt diesen Gewinn nicht. Deshalb kann die Nachzahlung die heute verfügbaren Mittel übersteigen.
  • Beruflich: Je nach Beruf und Tätigkeit können berufsrechtliche, dienstrechtliche oder gewerberechtliche Fragen entstehen, etwa für Beamte, Angehörige der Heilberufe oder Geschäftsführer. Ein Automatismus besteht nicht.
  • Reputation: Eine Hauptverhandlung ist nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Ob sich ein Verfahren ohne Hauptverhandlung abschließen lässt, hängt vom Einzelfall ab.

Welche Bedeutung haben Kryptomeldungen an das Finanzamt?

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) verpflichtet die erfassten Anbieter, bestimmte Nutzer- und Transaktionsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 21 KStTG). Als Meldetermin sieht § 9 KStTG grundsätzlich den 31. Juli des Folgejahres vor. Daten zu in Deutschland steuerlich ansässigen Nutzern werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Der internationale Austausch mit den jeweils zuständigen Partnerstaaten erfolgt grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals 2027 (§ 16 KStTG).

Gemeldet werden nach § 11 KStTG Angaben zur Identität der Nutzer und zusammengefasste Transaktionsdaten je Kryptowert. Eine lückenlose Überwachung jeder Wallet in Echtzeit ist das nicht.

Eine Meldung belegt für sich keine Steuerhinterziehung. Sie zeigt Vorgänge, nicht deren steuerliche Bewertung und nicht, was der Steuerpflichtige wusste. Der künftige Meldetermin ist auch keine Frist, bis zu der Korrekturen aufgeschoben werden könnten. Bestehende Pflichten, etwa nach § 153 AO, gelten unabhängig davon. Ob eingehende Meldedaten im Einzelfall zur Entdeckung einer Tat im Sinne des § 371 AO führen, ist gesondert zu prüfen. Die bloße Möglichkeit einer Meldung genügt dafür nicht.

Vertretung

Wie ich Krypto-Sachverhalte rechtlich prüfe

Ich ordne Krypto-Sachverhalte rechtlich ein und vertrete Sie persönlich im Steuerstrafverfahren. Dazu gehören:

  • die strafrechtliche Einordnung anhand der vorhandenen Unterlagen und des Verfahrensstands,
  • die Abwägung zwischen Berichtigung, Selbstanzeige und Verteidigung,
  • je nach Lage Akteneinsicht und die Kommunikation mit Finanzamt, BuStra, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft,
  • die Abstimmung der Aufarbeitung mit Ihrer Steuerberatung.

Steuerberechnungen und Erklärungen erstellt Ihre Steuerberatung. Ich arbeite mit ihr zusammen, damit steuerliche Zahlen und strafrechtliche Bewertung zueinander passen. Haben Sie bisher keine Steuerberatung, klären wir zu Beginn, wie die steuerliche Aufarbeitung organisiert wird.

Meine Kanzlei hat ihren Sitz in München. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten bundesweit. Einen Überblick über weitere Verfahren gibt die Seite zum Steuerstrafrecht. Wie das Honorar vereinbart wird, erläutere ich unter Kosten.

Ihre Anfrage behandle ich vertraulich.

Krypto-Sachverhalt prüfen lassen

Häufige Fragen

Reichen Verluste aus, um nichts erklären zu müssen?

Nicht pauschal. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 EStG anhand der einzelnen Geschäfte zu ermitteln. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht mit anderen Einkünften wie Lohn oder Mieten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch eine Verrechnung mit solchen Gewinnen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder späterer Jahre in Betracht.

Bei den hier behandelten privaten Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether fallen Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist grundsätzlich nicht unter diese Besteuerung. Für andere Vermögenswerte oder Ertragsarten gelten andere Regeln. Ob Verluste steuerlich berücksichtigt werden können und welche Erklärungspflichten bestehen, lässt sich daher nicht allein am heutigen Walletwert oder an einem negativen Jahressaldo ablesen.

Wie weit sind ältere Kryptojahre zu prüfen?

Eine feste Jahreszahl gibt es nicht. Zu unterscheiden sind die steuerliche Festsetzungsfrist, die strafrechtliche Verjährung und der Umfang einer Selbstanzeige. Diese Fristen laufen nicht gleich und werden für jedes Jahr und jede Steuerart gesondert bestimmt. Für eine Selbstanzeige verlangt § 371 AO Angaben zu allen unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens aber zu den letzten zehn Kalenderjahren. Reicht die Kryptohistorie weiter zurück, ist auch für diese Jahre zu prüfen, welche Regeln damals galten.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn das Finanzamt bereits wegen meiner Kryptogeschäfte nachfragt?

Eine Nachfrage des Finanzamts schließt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Absatz 2 AO vorliegt. War eine Steuerstraftat schon ganz oder teilweise entdeckt und wussten Sie das oder mussten Sie damit rechnen, ist die Straffreiheit ausgeschlossen.

Auch eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung oder die mitgeteilte Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kann sie ausschließen. Der jeweilige Umfang der Sperre ist zu prüfen. Ich prüfe deshalb das Schreiben, den Verfahrensstand und die betroffenen Steuerarten und Jahre. Laufende Fristen sowie bestehende Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO bleiben zu beachten. Weitere Voraussetzungen erläutere ich auf der Seite zur Selbstanzeige.

Brauche ich bei nicht erklärten Kryptogewinnen einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt?

Ihre Steuerberatung unterstützt Sie bei der Berechnung und steuerlichen Erklärung Ihrer Kryptogewinne. Steht zusätzlich eine mögliche Steuerhinterziehung im Raum, sollten die steuerliche Aufarbeitung und die strafrechtliche Bewertung frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.

In einem solchen Mandat prüfe ich die rechtliche Einordnung und das Vorgehen bei Berichtigung, Selbstanzeige oder Verteidigung. Steuerberechnungen und Erklärungen erstellt Ihre Steuerberatung. So werden Angaben gegenüber dem Finanzamt und die Reaktion auf einen möglichen strafrechtlichen Vorwurf gemeinsam vorbereitet. Haben Sie noch keine Steuerberatung, klären wir zu Beginn, wie die steuerliche Aufarbeitung organisiert wird.

Dr. Philipp Kellner

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