§ 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (umgangssprachlich Haft- oder Gefängnisstrafe) bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ob dieser erhöhte Strafrahmen anzuwenden ist, hängt unter anderem vom Umfang der Steuerverkürzung ab. Bei mehreren Taten wird eine Gesamtstrafe gebildet; die Gesamtfreiheitsstrafe darf 15 Jahre nicht übersteigen.
Orientierung nach der Rechtsprechung des BGH
| Hinterziehungsbetrag | Regelmäßige Folge nach der BGH-Rechtsprechung |
|---|---|
| Bis 50.000 Euro | Geldstrafe; bei günstigen Umständen auch Einstellung des Verfahrens möglich |
| Über 50.000 Euro je Tat | Regelbeispiel des besonders schweren Falls („großes Ausmaß"); Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre |
| Sechsstelliger Betrag | Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen; im Übrigen Freiheitsstrafe |
| Über 1.000.000 Euro | Freiheitsstrafe; Aussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen |
Die Tabelle gibt die Betragsgrenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder. Sie ersetzt keine individuelle Strafzumessung: Auch die Zahl der Taten, Vorstrafen, die Art der Tatbegehung und das Verhalten nach der Tat sind maßgeblich.
Bis 50.000 Euro: Geldstrafe oder Einstellung möglich
Bei geringeren Hinterziehungsbeträgen und günstigen Umständen kommen eine Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Eine gesetzliche Grenze, unterhalb derer eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen wäre, besteht jedoch nicht. Auch die Zahl der Taten, Vorstrafen und die Art der Tatbegehung sind zu berücksichtigen.
Über 50.000 Euro je Tat: regelmäßig besonders schwerer Fall
Eine Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro erfüllt das Merkmal des „großen Ausmaßes" nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Damit ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls verwirklicht. Ob dessen Indizwirkung durch besondere mildernde Umstände entkräftet wird, ist gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15).
Sechsstellige Beträge: Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen
Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag kommt eine reine Geldstrafe nach der Rechtsprechung des BGH nur bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung der belastenden und entlastenden Umstände (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Millionenbeträge: bewährungsfähige Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise
Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe setzt eine noch zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe besonders gewichtige Milderungsgründe voraus. Fehlende Vorstrafen, ein Geständnis und die Nachzahlung der Steuern gewährleisten in dieser Größenordnung keine Bewährungsstrafe (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).
Einzeltat und Gesamtschaden sind zu unterscheiden. Die 50.000-Euro-Grenze ist für jede Tat im materiell-rechtlichen Sinn zu prüfen. Für die Gesamtstrafenbildung ist dagegen auch das gesamte Tatgeschehen maßgeblich. Die Grundsätze zur Hinterziehung in Millionenhöhe können deshalb auch dann Bedeutung haben, wenn erst mehrere Taten zusammen diesen Betrag erreichen.

