SteuerstrafrechtSteuerstrafrecht · Strafmaß

Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?

Steuerhinterziehung wird nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig bei einer Verkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat vor. Welche Strafe konkret droht, hängt vom Hinterziehungsbetrag, der Zahl der Taten und den persönlichen Umständen ab.

Ich prüfe den Tatvorwurf, die Berechnung der verkürzten Steuern und die erreichbaren Verfahrensziele. Dabei werden Strafmaß, steuerliche Nachforderungen und mögliche berufliche Folgen von Beginn an gemeinsam berücksichtigt.

Strafmaß

Welche Strafe bei Steuerhinterziehung vorgesehen ist.

§ 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (umgangssprachlich Haft- oder Gefängnisstrafe) bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ob dieser erhöhte Strafrahmen anzuwenden ist, hängt unter anderem vom Umfang der Steuerverkürzung ab. Bei mehreren Taten wird eine Gesamtstrafe gebildet; die Gesamtfreiheitsstrafe darf 15 Jahre nicht übersteigen.

Orientierung nach der Rechtsprechung des BGH

HinterziehungsbetragRegelmäßige Folge nach der BGH-Rechtsprechung
Bis 50.000 EuroGeldstrafe; bei günstigen Umständen auch Einstellung des Verfahrens möglich
Über 50.000 Euro je TatRegelbeispiel des besonders schweren Falls („großes Ausmaß"); Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre
Sechsstelliger BetragGeldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen; im Übrigen Freiheitsstrafe
Über 1.000.000 EuroFreiheitsstrafe; Aussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen

Die Tabelle gibt die Betragsgrenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder. Sie ersetzt keine individuelle Strafzumessung: Auch die Zahl der Taten, Vorstrafen, die Art der Tatbegehung und das Verhalten nach der Tat sind maßgeblich.

Bis 50.000 Euro: Geldstrafe oder Einstellung möglich

Bei geringeren Hinterziehungsbeträgen und günstigen Umständen kommen eine Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Eine gesetzliche Grenze, unterhalb derer eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen wäre, besteht jedoch nicht. Auch die Zahl der Taten, Vorstrafen und die Art der Tatbegehung sind zu berücksichtigen.

Über 50.000 Euro je Tat: regelmäßig besonders schwerer Fall

Eine Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro erfüllt das Merkmal des „großen Ausmaßes" nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Damit ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls verwirklicht. Ob dessen Indizwirkung durch besondere mildernde Umstände entkräftet wird, ist gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15).

Sechsstellige Beträge: Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen

Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag kommt eine reine Geldstrafe nach der Rechtsprechung des BGH nur bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung der belastenden und entlastenden Umstände (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Millionenbeträge: bewährungsfähige Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise

Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe setzt eine noch zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe besonders gewichtige Milderungsgründe voraus. Fehlende Vorstrafen, ein Geständnis und die Nachzahlung der Steuern gewährleisten in dieser Größenordnung keine Bewährungsstrafe (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Einzeltat und Gesamtschaden sind zu unterscheiden. Die 50.000-Euro-Grenze ist für jede Tat im materiell-rechtlichen Sinn zu prüfen. Für die Gesamtstrafenbildung ist dagegen auch das gesamte Tatgeschehen maßgeblich. Die Grundsätze zur Hinterziehung in Millionenhöhe können deshalb auch dann Bedeutung haben, wenn erst mehrere Taten zusammen diesen Betrag erreichen.

Geldstrafe

Geldstrafe bei Steuerhinterziehung: Tagessätze und Führungszeugnis

Anzahl der Tagessätze

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld. Für eine einzelne Tat beträgt die Geldstrafe grundsätzlich fünf bis 360 Tagessätze. Bei einer Gesamtgeldstrafe wegen mehrerer Taten liegt die Obergrenze bei 720 Tagessätzen.

Höhe des einzelnen Tagessatzes

Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen, vereinfacht das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. Unterhaltspflichten und das zum Leben unerlässliche Einkommen sind zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel: Bei 3.000 Euro monatlichem Nettoeinkommen ergibt sich ohne weitere Zu- oder Abschläge ein Tagessatz von 100 Euro. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen beträgt dann 6.000 Euro. Daraus lässt sich nicht ableiten, welcher Hinterziehungsbetrag mit 60 Tagessätzen zu ahnden wäre.

Die 90-Tagessatz-Grenze

Eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Verurteilung selbst wird dort dennoch gespeichert. Ein nicht belastetes Führungszeugnis ist deshalb nicht mit dem Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen.

Bewährung

Wann ist bei Steuerhinterziehung Bewährung möglich?

Für die Strafaussetzung zur Bewährung ist zunächst die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe maßgeblich.

Bis zu einem Jahr

Bei günstiger Sozialprognose ist die Vollstreckung grundsätzlich zur Bewährung auszusetzen. Geprüft wird insbesondere, ob künftig auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.

Mehr als ein Jahr bis einschließlich zwei Jahre

Zusätzlich müssen besondere Umstände vorliegen, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben.

Mehr als zwei Jahre

Eine Aussetzung der gesamten Freiheitsstrafe zur Bewährung ist im Urteil nicht möglich.

Bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten kann außerdem die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung entgegenstehen (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafhöhe und Bewährungsentscheidung sind daher getrennt zu prüfen.

Verfahrensabschluss

Einstellung und Strafbefehl: ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Ergeben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Verteidigung richtet sich dann gegen den Tatvorwurf selbst, nicht lediglich auf eine niedrigere Strafe.

Einstellung ohne oder gegen Auflagen

Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse kommt § 153 StPO in Betracht. § 153a StPO ermöglicht unter weiteren Voraussetzungen eine Einstellung gegen Auflagen, insbesondere eine Geldzahlung. Eine solche Geldauflage ist keine Geldstrafe; die endgültige Einstellung enthält keinen Schuldspruch.

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ermöglicht die Festsetzung einer Strafe ohne Hauptverhandlung. Er ist jedoch keine Einstellung: Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Gegen einen zugestellten Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen.

Ob ein Abschluss ohne öffentliche Hauptverhandlung sachgerecht und erreichbar ist, prüfe ich anhand der Aktenlage. Registereinträge und berufliche Folgen werden dabei ebenso berücksichtigt wie die eigentliche Sanktion.

Einleitungsmitteilung erhalten

Abgrenzung

Wenn kein Vorsatz nachweisbar ist.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Handelt der Steuerpflichtige lediglich leichtfertig, liegt keine Straftat vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit: die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Sie wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet und führt nicht zu einer Vorstrafe.

Bei einfacher Fahrlässigkeit scheidet auch eine Geldbuße aus; zu prüfen bleibt dann die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Ob der Vorsatzvorwurf trägt, ist deshalb häufig die entscheidende Weiche der Verteidigung.

Verteidigung

Was für die Strafzumessung zu prüfen ist.

Tatvorwurf und Vorsatz

Ich prüfe zunächst, welche Pflichtverletzung konkret vorgeworfen wird, wer hierfür verantwortlich gewesen sein soll und worauf sich der Vorsatzvorwurf stützt. Eine Strafmaßverteidigung kommt erst in Betracht, soweit der zugrunde gelegte Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung tragfähig sind.

Hinterziehungsbetrag und Zahl der Taten

Die Prüfung umfasst die steuerlichen Berechnungen, Schätzungsgrundlagen und die Zuordnung zu einzelnen Taten. Dabei wird unterschieden, welche Beträge steuerlich nachgefordert werden und welcher Hinterziehungsumfang strafrechtlich nachweisbar ist.

Mildernde und belastende Umstände

Nachzahlungen, ein Geständnis, Aufklärungsbeiträge und fehlende Vorstrafen können strafmildernd wirken. Einschlägige Vorstrafen, planmäßige Verschleierung und eine besonders aufwendige Tatbegehung können demgegenüber belastend ins Gewicht fallen. Auch persönliche Verhältnisse und die Auswirkungen der Strafe sind einzubeziehen.

Einlassung und steuerliches Vorgehen

Ob eine Einlassung sinnvoll ist, welchen Umfang sie haben sollte und wann Zahlungen erfolgen, stimme ich mit Ihnen nach Akteneinsicht ab. Besteht bereits ein steuerliches Mandat, beziehe ich Ihren Steuerberater in die Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen ein. Erklärungen gegenüber Finanzamt und Ermittlungsbehörden werden aufeinander abgestimmt.

Nebenfolgen

Was neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist.

Steuernachzahlung und Zinsen

Die strafrechtliche Sanktion ersetzt die Steuernachzahlung nicht. Hinzu kommen grundsätzlich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Für diese gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Monat; die vom Bundesverfassungsgericht veranlasste Absenkung des Zinssatzes betrifft nur die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, nicht die Hinterziehungszinsen.

Einziehung und persönliche Haftung

Je nach Sachverhalt kommt die Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes in Betracht. Bei Geschäftsführern ist außerdem eine persönliche Haftung nach §§ 34, 69 AO zu prüfen; für Täter und Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann § 71 AO eingreifen.

Beruf, Gewerbe und Zuverlässigkeit

Möglich sind gewerberechtliche Maßnahmen, berufs- und disziplinarrechtliche Verfahren sowie Folgen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die Voraussetzungen unterscheiden sich vom Strafrecht. Auch eine Geldstrafe unterhalb der Grenze für das private Führungszeugnis kann deshalb erhebliche weitere Auswirkungen haben.

Welche dieser Folgen für Sie relevant sind, kläre ich vor einer Entscheidung über den angestrebten Verfahrensabschluss.

Dr. Philipp Kellner

Wer Sie verteidigt.

Dr. Philipp Kellner

Rechtsanwalt in München

  • Steuerstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerrecht

Verteidigt werden Sie von mir persönlich: vom ersten Gespräch bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit Kanzleisitz in München vertrete ich Mandanten bundesweit gegenüber Bußgeld- und Strafsachenstellen, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Nach Prüfung der Ermittlungsakte bespreche ich mit Ihnen, welche Ergebnisse rechtlich und tatsächlich erreichbar erscheinen, welche Risiken bestehen und welches Vorgehen ich empfehle.

  • Promotion an der Universität zu Köln
  • Mehrjährige anwaltliche Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie im Steuerrecht
  • WirtschaftsWoche 2025: besonders empfohlener Strafverteidiger
  • Absolvierung Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 2025/2026
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Häufige Fragen

Welche Strafe droht bei erstmaliger Steuerhinterziehung?

Fehlende Vorstrafen sind ein günstiger Umstand, begründen aber keinen Anspruch auf eine Geldstrafe oder Bewährung. Entscheidend bleiben insbesondere der Hinterziehungsumfang, die Tatbegehung und die weiteren persönlichen Umstände. Auch bei einer erstmaligen Verurteilung kann eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ab welchem Betrag droht eine Gefängnisstrafe?

Eine feste Betragsgrenze, ab der eine Freiheitsstrafe verhängt wird, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht; bei Beträgen in Millionenhöhe ist eine Aussetzung zur Bewährung die Ausnahme. Umgekehrt kann eine Freiheitsstrafe auch bei geringeren Beträgen verhängt werden, etwa bei einschlägigen Vorstrafen oder einer Vielzahl von Taten.

Wie hoch ist die Geldstrafe bei Steuerhinterziehung?

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt: fünf bis 360 Tagessätze je Tat, bei einer Gesamtgeldstrafe wegen mehrerer Taten bis zu 720. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, vereinfacht ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Bei 3.000 Euro Nettoeinkommen entspricht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen damit 6.000 Euro.

Kommt eine Steuerhinterziehung ins Führungszeugnis?

Eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Bundeszentralregister selbst wird die Verurteilung gleichwohl gespeichert; in bestimmten Verfahren können Behörden hiervon Kenntnis erlangen.

Wird die Strafe milder, wenn ich die Steuern nachzahle?

Die Nachzahlung der verkürzten Steuern ist ein gewichtiger Strafmilderungsgrund, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Strafe. Bei Hinterziehung in Millionenhöhe gewährleisten Nachzahlung, Geständnis und fehlende Vorstrafen nach der Rechtsprechung des BGH keine Bewährungsstrafe. Von der Strafmilderung zu unterscheiden ist die Selbstanzeige: Nur unter den Voraussetzungen des § 371 AO führt sie zur Straffreiheit.

Was bedeutet Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß"?

Eine Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat erfüllt das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes" nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Indizwirkung des Regelbeispiels kann durch besondere mildernde Umstände entkräftet werden; das ist im Einzelfall zu prüfen.

Was gilt, wenn kein Vorsatz vorlag?

Ohne Vorsatz liegt keine Steuerhinterziehung vor. Bei Leichtfertigkeit kommt die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet wird und nicht zu einer Vorstrafe führt. Bei einfacher Fahrlässigkeit scheidet auch eine Geldbuße aus; zu prüfen bleibt die Berichtigungspflicht nach § 153 AO.

Kann eine Selbstanzeige noch Straffreiheit ermöglichen?

Unter den Voraussetzungen des § 371 AO ist das möglich. Erforderlich sind insbesondere vollständige Angaben, das Fehlen eines einschlägigen Sperrgrunds und die fristgerechte Zahlung der gesetzlich erforderlichen Beträge. Bei mehr als 25.000 Euro je Tat ist die ergänzende Regelung des § 398a AO zu prüfen. Sie ermöglicht unter ihren Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung gegen zusätzliche Zahlung. Vor einer Offenlegung sollten Umfang, Sperrgründe und Zahlungsbedarf geklärt sein. Mehr zur Selbstanzeige.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. In den von § 376 Abs. 1 AO erfassten Fällen beträgt sie 15 Jahre. Fristbeginn, Unterbrechungen und ein mögliches Ruhen müssen für die jeweilige Tat geprüft werden.

Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsfrist von grundsätzlich zehn Jahren bei hinterzogenen Steuern. Ein späterer Fristbeginn und Ablaufhemmungen können dazu führen, dass auch ältere Steuerjahre noch betroffen sind.

Was kostet die Verteidigung?

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer vorab besprochenen Honorarvereinbarung, je nach Umfang des Mandats nach Zeitaufwand oder als Pauschale. Über die Abrechnungsgrundlage und die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vor der Mandatierung. Mehr zur Vergütung

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